Trennung: Wer behält den Familienhund?
Ein Ehepaar hatte sich während der Ehe gemeinsam einen Hund angeschafft. Das Ehepaar trennte sich. Die Ehefrau zog nach der Trennung aus und nahm den Hund mit. Sie lebt nun 500 km entfernt. Der Ehemann beantragte daraufhin die Herausgabe des Hundes an ihn und die Zuweisung des Hundes während der Trennungszeit.
Grundsätzlich müssen nach § 1361a Abs. 2 BGB gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden. Obwohl Tiere gemäß § 90a BGB nicht als Sachen gelten, findet § 1361a BGB in diesem Fall Anwendung. Bei der Entscheidung über den Verbleib des Hundes ist besonders das Tierwohl zu berücksichtigen. Relevanter Faktor ist dabei, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist. Kann die Hauptbezugsperson nicht eindeutig festgestellt werden, bleibt der Hund in seinem gewohnten Umfeld.
Im vorliegenden Fall war dies das Zuhause des Ehemanns, da dieser nicht umgezogen ist. Der Hund kennt den eingezäunten Garten seit elf Jahren und ist dort »Herrscher seines Reviers«, so das Amtsgericht. Das Leben mit Garten, das der Hund bereits so lange kennt, stellt für ihn einen erheblichen Zuwachs an Lebensqualität dar, was für das Tierwohl ein ausschlaggebender Grund ist. Das Amtsgericht Marburg entschied daher, dass der Familienhund beim Ehemann verbleiben soll. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Verteilung eines Haustieres nach einer Trennung das Wohl des Tieres und seine vertraute Umgebung von entscheidender Bedeutung sind.
AG Marburg, Beschluss vom 3.11.2023, 74 F 809/23 WH
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