Das Scheidungsverfahren – einvernehmlich oder streitig
Eine Scheidung ist teuer. Nach dem erforderlichen Trennungsjahr brauchen Sie einen Anwalt. Vor dem Familiengericht geht es nicht ohne. An anderen Scheidungskosten kommen Sie auch nicht vorbei.
Meist geht es um Unterhaltsansprüche des Ex-Partners und der Kinder, Sorgerecht, Versorgungsausgleich und das Vermögen. Gut zu wissen ist es, wie man die Kosten so niedrig wie möglich hält.
I. Wenn der Entschluss zur Scheidung gefallen ist
1.1. Ein Anwalt für beide ist das Minimum
Wer einen Scheidungsantrag stellt, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang – und zwar nicht nur in Ehesachen, sondern auch in den sogenannten Folgesachen wie zum Beispiel Unterhalt.
Das heißt, derjenige Ehepartner, der die Scheidung beantragt, muss auf jeden Fall anwaltlich vertreten sein. Die Gegenseite muss es nicht. Sie kann aber durch den Verzicht auf einen zweiten Anwalt Kosten sparen. Das funktioniert natürlich nur, wenn beide die Scheidung auch wirklich wollen, also einer von beiden den Antrag stellt und der andere zustimmt.
Sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Der Verzicht auf einen weiteren Anwalt will gut überlegt sein. Selbst wenn Sie glauben, alles ausreichend bedacht und geregelt zu haben, sollten Sie zumindest nicht auf eine außergerichtliche Beratung verzichten.
Außerdem sollten Sie bedenken, dass derjenige, der den Antrag gestellt hat, diesen wieder zurücknehmen kann. Wollen Sie aber auf jeden Fall die Scheidung, gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie einen eigenen Antrag stellen. Das geht allerdings nicht ohne eigenen Anwalt.
1.2. So bereiten Sie sich auf den ersten Anwaltstermin vor
Haben Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens gefunden, machen Sie einen Termin aus und sagen am besten gleich, dass es sich um ein Scheidungsverfahren handelt. Dann kann sich Ihr Anwalt genügend Zeit nehmen, die zahlreichen Punkte mit Ihnen durchzusprechen. Fragen Sie am besten auch gleich, was Sie an Unterlagen mitbringen sollen. Auf alle Fälle braucht Ihr Anwalt
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Ihre Heiratsurkunde,
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die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, soweit vorhanden,
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einen Staatsangehörigkeitsnachweis bei Ausländern,
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einen Reisepass oder Personalausweis und
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gegebenenfalls Ihren Ehevertrag.
Verdienstbescheinigungen von Ihnen und Ihrem Ehepartner, Urkunden, aus denen sich Ihre Vermögenslage ergibt, insbesondere Grundbuchauszüge und Darlehensverträge, Versicherungspolicen, eventuell der Mietvertrag usw. sind jetzt ebenfalls schon gefragt.
Ihr Anwalt wird nun mit Ihnen besprechen, welche Art der Scheidung für Sie infrage kommt.
II. Einvernehmliche oder streitige Scheidung – Sie haben die Wahl
Einen Scheidungsgrund, wie etwa unüberwindbare gegenseitige Abneigung
oder grundloses Ausbrechen aus einer intakten Ehe
, brauchen Sie nicht. Heute gibt es nur noch einen Scheidungsgrund: das Gescheitertsein der Ehe – warum auch immer. Und das ist der Fall,
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wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
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nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Konkret bedeutet das für Sie, dass Sie zwischen verschiedenen Scheidungsvarianten wählen können – je nachdem wie Sie sich mit Ihrem Noch-Ehepartner einigen. So haben Sie die Wahl zwischen
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der einvernehmlichen Scheidung nach einem Jahr Trennungszeit,
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der streitigen Scheidung nach einem Jahr Trennungszeit,
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der Scheidung nach drei Jahren Trennungszeit oder
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nach weniger als einem Jahr Trennungszeit, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt.
2.1. Wenn sich die Ehepartner einigen können bzw. wollen
Auch wenn es rund um ein Scheidungsverfahren oft viel Streit gibt, ist in der Praxis die einvernehmliche Scheidung der Normalfall. Sie ist schließlich am einfachsten und kostengünstigsten durchzuführen. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzung 1: Ein Jahr Getrenntleben
Von einem Getrenntleben im Sinne des Scheidungsrechts spricht man, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und einer der Ehegatten sie auch nicht mehr herstellen will. Konkret:
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Es bestehen keine intimen Beziehungen mehr,
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die Ehegatten erbringen aneinander keine Haushalts- und Versorgungsleistungen mehr,
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die Mahlzeiten werden nicht mehr gemeinsam eingenommen, wobei gelegentliche Ausnahmen unschädlich sind.
Eindeutig ist der Fall, wenn die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben. Vom Zeitpunkt des Auszugs eines Ehegatten an bestehen in aller Regel keine Zweifel mehr an dem Getrenntleben.
Ein Getrenntleben ist aber auch innerhalb einer Wohnung oder einem Haus möglich. Dann müssen die oben genannten Kriterien eingehalten werden, was mit Kindern nicht immer ganz leicht ist.
Verständigen Sie sich mit Ihrem Ehegatten darüber, im Scheidungsantrag übereinstimmende Angaben zum Getrenntleben zu machen. Ein abgestimmter Vortrag vor Gericht ist hier empfehlenswert. Das heißt, machen Sie konkrete Angaben zu Ihrem Getrenntleben (z.B. dass keine Versorgungsleistungen erbracht werden und welche Räume jeweils benutzt werden).
Ein Versöhnungsversuch, also ein Zusammenleben über kürzere Zeit von bis zu vier Wochen, unterbricht die Tennungszeit nicht. Schließlich soll niemand aus Angst vor Unterbrechung der Trennungszeit vom Versöhnungsversuch abgehalten werden.
Steuerlich unterbricht ein Versöhnungsversuch das Getrenntleben. Hier reichen bereits einige Tage aus. Dann können Sie im betreffenden Jahr noch die gemeinsame Veranlagung wählen.
Ist eine Trennung innerhalb der Wohnung nicht möglich und will keiner von beiden ausziehen, wird es schwierig. Denn Sie dürfen den anderen weder aus der Wohnung herauswerfen noch ihm die Koffer vor die Tür stellen. Auch der Austausch des Wohnungsschlosses ist tabu. Das gilt selbst dann, wenn Sie Alleineigentümer der ehelichen Wohnung sind.
Anders sieht es aus, wenn Ihnen das Zusammenleben unzumutbar ist, weil Sie zum Beispiel von Ihrem Ehepartner bedroht oder geschlagen werden. In diesem Fall können Sie eine gerichtliche Regelung einfordern.
Voraussetzung 2: Der andere Ehepartner muss einen eigenen Antrag stellen oder dem Antrag zustimmen
Ein eigener Antrag ist sinnvoll, wenn nicht sicher ist, dass die Gegenseite keinen Rückzieher macht. Deshalb reicht in aller Regel die Zustimmung. Dabei muss sicher sein, dass der andere Ehepartner die Bedeutung seiner Erklärung versteht und auch nicht unter Zwang abgegeben hat. Die Erklärung erfolgt ausdrücklich – und zwar zu Protokoll der Geschäftsstelle oder im Scheidungstermin.
Die Zustimmung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden, weil man sich vielleicht doch nicht so einig ist. Dann wird die Scheidung vom Gericht als streitige Scheidung
behandelt.
Einigung über Scheidungsfolgesachen nicht mehr erforderlich
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(kurz: FamFG) zum1.9.2009 ist eine Regelung über Scheidungsfolgesachen, wie elterliche Sorge, Unterhalt und Hausrat, nicht mehr erforderlich. Es kann trotzdem geschieden werden – immer vorausgesetzt, der Scheidungsantrag ist nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt worden.
Scheidung
Das Kind ... ist aus der Ehe hervorgegangen. Die Beteiligten haben eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Kindesunterhaltspflicht getroffen. Der Ehegattenunterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat sind streitig.
Das Scheidungsverfahren umfasst allerdings noch zwangsweise die Folgesache Versorgungsausgleich
. Diese kann aber, wenn Sie es mit der Scheidung eilig haben, durch die Neuregelung leichter abgetrennt werden.
2.2. Wenn der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag trotz einjähriger Trennung nicht zustimmt
Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung nicht zu, kann die Ehe auch so geschieden werden (§ 1566 Abs. II BGB). Voraussetzung ist, dass
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die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben und
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das Gericht aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers und der Anhörung der Parteien davon überzeugt ist, dass die Ehe zerrüttet ist.
Dazu müssen Sie als Antragsteller die Trennung darlegen und beweisen, was bei einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung normalerweise kein Problem ist. Eine Trennung innerhalb der Wohnung lässt sich dagegen schwer nachweisen, wenn der andere nicht mitspielt.
Außerdem muss der Antrag die Erklärung enthalten,
dass die eheliche Gemeinschaft nicht wiederhergestellt wird
. Hierzu müssen konkrete Fakten genannt werden, wie zum Beispiel Eheverfehlungen des anderen, Misshandlungen, Trunksucht, Vernachlässigung des Haushalts oder der Kinder.
In der Praxis sind die Anforderungen, die die Gerichte hierzu stellen, aber nicht allzu streng. Es genügt in der Regel, wenn sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Antragsteller den festen Entschluss zur Scheidung gefasst hat.
Vorsicht ist trotzdem geboten: Manche Gerichte wollen es sehr genau wissen, woran die Ehe gescheitert ist, und verlangen deshalb einen substantiierten
Vortrag. Besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt, wie weit Sie hier mit den Szenen einer Ehe
gehen müssen.
Kommt es zu einer zwischenzeitlichen Versöhnung, gilt dasselbe wie bei einer einvernehmlichen Scheidung: Kurzfristige Versöhnungen unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Ansonsten bleibt es dabei, dass sich das Gericht bis auf den Versorgungsausgleich mit den Folgesachen nur beschäftigt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und dadurch ein Verbundverfahren initiiert wird.
Machen Sie gegebenenfalls schriftliche oder mündliche Äußerungen über den konkreten Trennungszeitpunkt Dritten gegenüber. Dann können Sie diese als Zeugen für die Trennung benennen.
2.3. Scheidung nach 3-jährigem Getrenntleben
Hier muss die Zerrüttung der Ehe nicht mehr nachgewiesen werden. Sie wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet.
Es reicht, wenn der Antragsteller das 3-jährige Getrenntleben darlegt und nachweist. Hier gilt im Prinzip dasselbe wie für das 1-jährige Getrenntleben. Sammeln Sie gegebenenfalls Nachweise zum Trennungstermin, etwa durch Zeugen.
Die Folgesachen werden bis auf den Vorsorgungsausgleich nur auf Antrag im Rahmen des Verbundverfahrens verhandelt. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, wird nach drei Jahren Trennung die Scheidung kurz und schmerzlos ausgesprochen.
2.4. Der Härtefall, wenn das Trennungsjahr zu lang erscheint
Im Einzelfall kann es unzumutbar sein, das Trennungsjahr abzuwarten. Dieser Fall wird in der gerichtlichen Praxis allerdings nur selten anerkannt. Da muss es dann schon richtig zur Sache gehen.
Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann dem Ehemann schon allein wegen der Möglichkeit der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung das Abwarten des Trennungsjahres nicht zugemutet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.4.2000, 20 WF 32/00, NJW-RR 2000 S. 1389).
Körperliche Gewalt gegen den anderen Ehepartner reicht, wenn es sich um mehr als einen einmaligen Ausrutscher handelt.
Homosexualität des anderen Partners reicht dagegen nicht, eine schwere Härte zu begründen (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.12.2006, 10 WF 1526/06, FamRZ 2007 S. 1885).
Vermeiden Sie auf alle Fälle, schmutzige Wäsche zu waschen
. Das ist nicht nur im Verhältnis zum Ex-Ehepartner taktisch unklug, wenn man in allen anderen Dingen eine schnelle Einigung erzielen möchte. Auch Richter reagieren hier wenig wohlwollend.
III. Wie läuft das Scheidungsverfahren bei Gericht ab?
3.1. Das Gericht stellt den Antrag der Gegenseite zu
Nachdem der Scheidungsantrag von mindestens einem der Ehegatten durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht worden ist, wird er dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Das macht das Gericht aber nur, wenn der Antragsteller die Gerichtskosten vorgestreckt hat.
Ausnahme: Es ist Prozesskostenhilfe beantragt worden.
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags werden wichtige Folgen ausgelöst, wie Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen können:
Rechtliche Auswirkungen der Zustellung des Scheidungsantrags
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Versorgungsausgleich
Wenn Sie sich nicht über die Aufteilung Ihrer Altersversorgungsrechte einigen können, kommt es von Amts wegen zum Versorgungsausgleich. Hier geht es um die gerechte Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Wann die Ehezeit anfängt, ist klar – mit dem Zeitpunkt der Eheschließung. Wann sie endet, hängt von der Zustellung des Ehescheidungsantrags ab.
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Zugewinnausgleich
Durch die Zustellung des Scheidungsantrags wird auch für den Zugewinnausgleich, also für die Auseinandersetzung des während der Ehe aufgebauten Vermögens, die Grundlage gelegt.
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Ehegattenerbrecht
Gemäß § 1933 Abs. 1 BGB ist das Ehegattenerbrecht – sowohl das gesetzliche wie auch das durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) begründete – ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Auch hier kommt es auf die Zustellung des Antrags an.
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Ehegattenunterhalt
Unterhaltsrechtlich spielt die Zustellung des Scheidungsantrags ebenfalls eine Rolle – und zwar für die sogenannte
Ehedauer
. Denn bei einer kurzen Ehedauer ist der Unterhaltsanspruch leichter zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen als bei einer langen.
Achtung: Wird ein Scheidungsantrag vorzeitig gestellt, also vor Ablauf des Trennungsjahres, werden unter Umständen die oben genannten Folgen erst später ausgelöst. Das ist dann der Fall, wenn durch den verfrühten Antrag ein wichtiger Stichtag manipuliert wird (OLG Naumburg, Urteil vom 19.3.2009, 8 UF 24/09, FamRZ 2008 S. 2019).
Sie erwarten größere Aktiengewinne, wollen aber den Noch-Ehepartner nicht über den Zugewinnausgleich daran teilhaben lassen. Hier müssen Sie bei einer Stichtagsmanipulation durch einen verfrühten Scheidungsantrag damit rechnen, dass das Familiengericht dies nach
Treu und Glaubennicht akzeptiert.
3.2. Der Scheidungstermin wird bestimmt
Hat das Gericht den Versorgungsausgleich mit den zuständigen Rentenversicherungsträgern abgeklärt, bestimmt es den Termin zur mündlichen Verhandlung.
Besteht Streit über das Sorgerecht von Kindern, wird außerdem das Jugendamt beauftragt, die familiäre Situation zu klären. Bei Streit über den nachehelichen Unterhalt muss die Einkommens- und Vermögenssituation geklärt werden.
3.3. Der Ablauf des Scheidungstermins
Hier müssen beide Ehegatten grundsätzlich anwesend sein. Dann erfolgt eine Feststellung der Personalien und die Anhörung der Eheleute. Gegebenenfalls auch des Jugendamtvertreters und des Kindes bzw. der Kinder, soweit kein gemeinsames Sorgerecht gewünscht wird.
Am Ende des Termins verkündet das Gericht den Scheidungstenor, wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft. Außergerichtliche Einigungen können in einem Scheidungsfolgenvergleich protokolliert werden, soweit nicht schon eine notarielle Beurkundung vorgelegt worden ist.
Gibt es keine einvernehmliche Scheidung, muss das Gericht positiv feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist. Wollen die Parteien dann die Folgesachen mithilfe des Gerichts geklärt haben, wird ein weiterer Termin festgesetzt, in dem dann über die Folgesachen entschieden wird.
Vorsichtshalber sollten die Folgesachen spätestens im Scheidungstermin anhängig gemacht werden. Das heißt, dass entsprechende Anträge bei Gericht gestellt werden müssen .
Der Scheidungsausspruch wird wirksam, wenn der Beschluss zugestellt worden ist – immer vorausgesetzt, es wird keine Berufung eingelegt. Ein Rechtsmittelverzicht kann sogar schon während des Scheidungstermins erklärt werden.
3.4. Im Verbundverfahren wird über die strittigen Folgesachen entschieden
Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch die Folgesachen, wie Unterhalt usw., zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren oft miteinander verbunden. Das geschieht jedoch nur, wenn dazu die Anträge von den beteiligten Rechtsanwälten rechtzeitig gestellt worden sind.
Rechtzeitig heißt, eigentlich spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin zur Scheidung. Eine Ausschlussfrist ist das aber nicht. Es reicht noch, wenn Sie den Antrag im Termin durch Ihren Anwalt stellen lassen. Selbst eine Begründung kann noch nachgereicht werden (OLG Koblenz, Urteil vom 29.9.2003, 13 UF 476/03, FamRZ 2004 S. 551). Der Verfahrensbeschleunigung dient das natürlich nicht.
Allein der Versorgungsausgleich fällt noch in den Zwangsverbund mit der Scheidung. Das heißt, auch ohne Antrag entscheidet hier das Gericht von Amts wegen, wie die unterschiedlichen Renten- und Versorgungsansprüche auszugleichen sind – immer vorausgesetzt, Sie haben sich nicht vorher anderweitig darüber geeinigt.
In den Verbund fallen demnach außerdem
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der Kindesunterhalt, soweit gemeinsame Kinder vorhanden sind,
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der nacheheliche Unterhalt,
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der Zugewinnausgleich,
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die gesamte Ehewohnung (auch gegen den Willen des Vermieters),
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die Hausratsverteilung,
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die Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind auf einen Elternteil und
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der Umgang eines Ehegatten mit dem Kind.
Nicht dazu gehören der Getrenntlebenunterhalt und der Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern während des Getrenntlebens.
Kommt es zum Verbundverfahren, werden die jeweiligen Anträge (z.B. auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich) ebenfalls im Scheidungstermin erörtert. Für das Verfahren brauchen Sie auf jeden Fall zwei Anwälte – alles in allem ein Grund, aus Kostengründen über eine einvernehmliche Regelung der Folgesachen nachzudenken.
Ein weiterer Nachteil ist, dass das Verfahren länger dauert. Ausnahmen:
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Wenn es nur um den Versorgungsausgleich geht, der die Scheidung verzögert, besteht die Möglichkeit einer erleichterten Abtrennung. Das setzt voraus, dass beide Seiten alles Erforderliche zur Berechnung getan haben und übereinstimmend die Abtrennung beantragen (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Oder:
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Es würde durch die anderen Verbundsachen zu einer außergewöhnlichen Verzögerung der Scheidung kommen. Dann kann ebenfalls vorab über den Scheidungsantrag entschieden werden – vorausgesetzt, der Aufschub ist eine unzumutbare Härte.
Das Scheidungsverfahren dauert länger als zwei Jahre und eine Entscheidung über die Folgesachen steht nicht demnächst an (OLG Hamm, Urteil vom 1.12.2006, 12 UF 168/06, FamRZ 2007 S. 651).
Aber: Es muss immer eine Interessenabwägung stattfinden. Überwiegt das Interesse der anderen Seite an einer einheitlichen Entscheidung, weil zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt dringend zu regeln ist, kann nicht abgetrennt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2008, II-5 UF 148/07, FamRZ 2008 S. 1266).
Auch eine beabsichtigte Wiederheirat reicht nicht aus, eine unzumutbare Härte zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2008, 6 UF 131/08, FamRZ 2009 S. 710), selbst wenn damit ein erheblicher Steuernachteil verbunden ist.
In der Praxis sprechen die Gerichte die Abtrennung in der Regel nur aus, wenn beide Anwälte erklären, dass der im Termin verkündete Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig werden soll. Ansonsten bleibt es beim Verbund. Das heißt, über die Scheidung und die Folgesachen wird gemeinsam verhandelt und einheitlich durch Beschluss entschieden.
MediationsverfahrenMöglicherweise kommt ein Mediationsverfahren für Sie infrage, in dem Sie alle zu klärenden Punkte einvernehmlich regeln können .
Mediationsverfahren werden übrigens auch immer mehr von den Familiengerichten angeboten. Das Verfahren wird von speziell ausgebildeten Richtern durchgeführt, die dann allerdings nicht in Ihrem Fall entscheiden. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen keine. Fragen Sie am besten direkt bei dem für Sie zuständigen Gericht danach.
3.5. Wenn es mit den Folgesachen schnell gehen muss
Oft zieht sich selbst ein normales Scheidungsverfahren lange hin. Deshalb gibt es die Möglichkeit, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bestimmte Dinge vorab zu regeln. Dazu zählt eine schnelle Regelung für den Unterhalt, für den Umgang mit den gemeinsamen Kindern und für die Zuweisung der Ehewohnung. Dieses Verfahren (sog. einstweilige Anordnung) kann nur im Rahmen einer schon beim Gericht laufenden Ehescheidungssache beantragt werden. Das heißt, dass
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eine Ehesache anhängig ist oder
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ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ehesache bereits eingereicht ist.
Ab Rechtskraft der Scheidung bzw. nach Rücknahme des Scheidungsantrags kann eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt beantragt werden, wenn eine Hauptsacheklage auf Unterhalt bei Gericht beantragt worden ist.
Ein Ehepaar lebt getrennt, will sich aber nicht scheiden lassen. Die Ehefrau klagt auf Unterhalt, weil sie sich mit ihrem Ehemann nicht einigen kann. Um die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zu überbrücken, beantragt sie eine einstweilige Anordnung auf Getrenntlebensunterhalt.
Der Vorteil besteht darin, dass innerhalb weniger Wochen eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, während ein Hauptsacheverfahren Monate oder Jahre dauern kann. Das Gericht bestimmt hier in aller Regel auf Antrag rasch einen Termin. Oft einigen sich die Beteiligten mithilfe des Gerichts sogar im Termin, dass es zu einer Vergleichslösung kommt.
3.6. Wenn Sie an einer Verzögerung des Scheidungsverfahrens interessiert sind
Es liegt ein Härtefall vor
Egal, welche Art der Scheidung Sie wählen, die Scheidung unterbleibt ausnahmsweise gemäß § 1586 Abs. 1 BGB, wenn ein Härtefall vorliegt.
Die Ehefrau des antragstellenden Ehemannes ist ernsthaft suizidgefährdet.
Auch Herzkrankheiten, hohes Alter, mit Alleinsein verbundene Ängste und/oder beherrschbare körperliche und seelische Belastungen wurden hier ebenfalls nicht berücksichtigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 6.11.2008, 9 U F 50/08, FamRZ 2009 S. 1223).
In der Praxis spielt diese Härteklausel kaum eine Rolle. Selbst die Berufung auf gemeinsame Kinder verzögert eine Scheidung nie.
Finanzielle Vorteile machen eine Verzögerung sinnvoll
Das häufigste Motiv für eine Verzögerung ist, dass ein Ehegatte vom anderen hohen Trennungsunterhalt erhält, es nach der Scheidung aber keineswegs sicher ist, ob es dabei bleibt. Eine gerichtliche oder notarielle Regelung des Trennungsunterhaltes gilt normalerweise nach der Scheidung nicht weiter.
Ehegatten von Beamten verlieren außerdem mit der Rechtskraft der Scheidung ihre Beihilfeberechtigung und müssen dann für die private Krankenversicherung hohe Beiträge bezahlen. Ehegatten von gesetzlich Versicherten verlieren mit der Rechtskraft der Ehescheidung die Möglichkeit, kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Familienhilfe mitversichert zu sein. Sie müssen ihre Krankenversicherungsbeiträge jetzt selbst zahlen.
Und: Bei Rechtskraft der Scheidung wird der Zugewinnausgleichsanspruch fällig und ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Das heißt, je später die Rechtskraft der Scheidung eintritt, desto weniger Zinsen gibt es für denjenigen, der den Ausgleich verlangen kann.
Das sogenannte Rentnerprivileg, mit dem verhindert werden konnte, dass die Rente durch den Versorgungsausgleich nicht gekürzt wird, ist zum 1.9.2009 entfallen. Eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens ist deswegen nicht mehr interessant.
Möglichkeiten der Verzögerung
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Im Scheidungstermin einen Auskunftsantrag in den Folgesachen zu Unterhalt oder Zugewinnausgleich stellen.
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Als Auskunftspflichtiger die Auskunft verzögern.
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Formulare zum Versorgungsausgleich bzw. die diversen Rückfragen des Versicherungsträgers verzögerlich bearbeiten.
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Nicht zum Scheidungstermin erscheinen und sich wegen Krankheit entschuldigen lassen.
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Im Zugewinnausgleichsverfahren Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögenswerte einholen (Grundstücke, Unternehmen usw.).
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Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss oder die Folgesachen einlegen.
Ob Sie diese Maßnahmen tatsächlich ergreifen, sollten Sie sich aber gut überlegen und gegebenenfalls mit Ihrem Anwalt absprechen. Denn auch die persönliche Beziehung der Ehegatten und damit das Wohl der Nachscheidungsfamilie leiden unter der langen gerichtlichen Auseinandersetzung.
IV. Was kostet die Scheidung?
4.1. Die Verfahrenskosten
Bei einer Scheidung gibt es keine Gewinner oder Verlierer – jedenfalls nicht kostenmäßig. Das heißt, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Die Gerichtsgebühren werden nachträglich geteilt, auch wenn der Antragsteller zunächst in Vorlage treten musste.
Die Kosten der Scheidung hängen vom Streitwert für die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen (Unterhalt usw.) ab. Je geringer der Streitwert, desto geringer sind die Kosten. Entnehmen Sie der nachfolgenden Übersicht, wie sich die Streitwerte zusammensetzen:
Ehescheidung |
3-faches gemeinsames Nettoeinkommen (mindestens 2.000,00 €), das in den letzten drei Monaten vor Antragstellung erzielt wurde. Einkommensteigerungen oder -senkungen werden hier nicht berücksichtigt. |
Unterhalt |
Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts. |
900,00 € |
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1.000,00 €, bei mehreren Renten 2.000,00 € |
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Vermögen |
Wert des Vermögens |
Hausrat |
Wert des Hausrats |
Ehewohnung |
Jahresmiete (netto) |
Die Streitwerte sind Ausgangspunkt für die Gebühren Ihres Anwaltes und des Gerichtes. Das heißt, die Streitwerte werden zusammengerechnet, soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind.
Versuchen Sie, Kosten zu sparen, indem Sie sich mit Ihrem Ex einigen. Bei einer Scheidung, bei der nicht über die Folgesachen gestritten wird, können Sie nicht nur auf einen weiteren Anwalt verzichten.
Es sind auch viele Familiengerichte bereit, einen geringeren Streitwert anzusetzen – zum Beispiel statt des 3-fachen nur den 2,5-fachen Wert (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2008, 17 WF 283/08, FamRZ 2009 S. 1176). Allerdings sind nicht alle Gerichte so großzügig, da die einvernehmliche Scheidung mittlerweile Standard ist.
Gerichtskosten
Für die Gerichtskosten werden in der Regel zwei Gerichtsgebühren erhoben, die im Normalfall am Schluss je zur Hälfte getragen werden. Schließlich gibt es bei einer Scheidung keine Gewinner und Verlierer. Allerdings muss der Antragsteller die Gebühren komplett bei der Einreichung des Antrags einzahlen.
Anwaltsgebühren
Der Anwalt berechnet das 2,5- bis 3,5-Fache der einfachen Rechtsanwaltsgebühren.
Im Internet bieten zum Beispiel Anwälte Scheidungskostenrechner an, die Ihnen zumindest ungefähr anzeigen, was finanziell auf Sie zukommt.
4.2. Prozesskostenhilfe
Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Scheidung aufzubringen, haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation setzt dann das Gericht die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten fest. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen beim Antrag behilflich sein. Voraussetzung ist:
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Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit.
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Das Trennungsjahr muss bereits abgelaufen sein.
Selbst wenn Sie während der Trennungszeit solvent genug waren, die Scheidungskosten selbst zu tragen, darf Ihnen die Prozesskostenhilfe nicht verwehrt werden, wenn Sie das Geld nicht sinnlos vergeudet haben, sondern zum Beispiel zum Aufbau einer neuen Bleibe verwendet haben.
Es besteht hier keine Verpflichtung, für die Scheidungskosten Rücklagen zu bilden (OLG Brandenburg, Urteil vom 1.10.2007, 9 WF 215/07, FamRZ 2008 S. 703).
Wenn Ihr Ehegatte ein wesentlich höheres Einkommen hat als Sie, muss er Ihnen einen Prozesskostenvorschuss leisten.