Was wird aus der Ehewohnung, dem gemeinsamen Hausrat und dem Auto bei Trennung und Scheidung?
Eine Trennung bringt auch die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit sich. Wer muss ausziehen, was wird aus dem Mietvertrag und wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Das sind Fragen, mit denen sich Ex-Paare auseinandersetzen müssen. Am besten ist es natürlich, wenn man sich friedlich einigt. Informieren Sie sich über Ihre Rechte an Hausrat und Wohnung, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen.
I. Was wird aus der gemeinsamen Ehewohnung?
1.1. Wenn sich die Eheleute trennen
Einigung im Guten wie immer am besten
Am einfachsten ist es, wenn Sie sich mit Ihrem Noch-Ehepartner über diese Frage frühzeitig verständigen – und zwar am besten schriftlich und gegebenenfalls in Absprache mit Ihrem Vermieter. Treffen Sie eine Vereinbarung über die künftige Wohnungsnutzung und die Kosten, wer zum Beispiel für die Miete aufkommen wird.
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Unter Umständen ist auch ein außergerichtliches Mediationsverfahren für Sie sinnvoll.
Ohne Einigung bleibt nur der Gang zum Gericht
Gelingt die Einigung nicht, kann derjenige Ehegatte, der unbedingt in der Wohnung bleiben will, für die Trennungszeit unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zugewiesen wird. Denkbar ist auch eine teilweise Zuweisung, wenn die Wohnung groß genug ist.
Dieses Verfahren ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder dem Umstand, wer Mieter der bislang gemeinsam bewohnten Wohnung ist. Und: Die Scheidung muss nicht beantragt werden, nicht einmal beabsichtigt sein.
Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung
Die Wohnung wird auf Antrag zugewiesen, wenn nur so eine
unbillige Härte
für den Antragsteller vermieden werden kann und dabei die Belange des anderen berücksichtigt werden (§ 1361b Abs. 1 BGB). Das heißt, es kommt auf den Einzelfall an. Hier spielen auch Alter und Gesundheitszustand eine Rolle. Ebenso die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sind Kinder vorhanden, so steht das Kindeswohl ausdrücklich im Vordergrund. Hier reicht es für die Wohnungszuweisung schon aus, dass allein die Kinder unter den Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern leiden.
Folge: Ist ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht möglich, haben die Kinder Vorrang gegenüber den Interessen der Eltern. Wenn es den Kindern nicht zugemutet werden kann, das Heim und die gewohnte Umgebung von Freunden zu verlassen oder die Schule zu wechseln, bleibt der kinderbetreuende Elternteil in der Wohnung.
Bei Gewaltanwendung oder Androhung von Gewalt kann es ebenfalls zur Wohnungszuweisung zugunsten des betroffenen Ehepartners kommen.
Eine
unbillige Härteist anzunehmen bei Misshandlung von Familienmitgliedern, bei Alkohol- und Drogenmissbrauch, bei ständigem Randalieren und Mobiliarzerstörung, bei massiven Beschimpfungen und Beleidigungen, bei schwerwiegenden und ernst zu nehmenden Drohungen.
Unerheblich ist, ob dem anderen ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, weil zum Beispiel eine psychische Erkrankung einem der Ehepartner das Zusammenleben unzumutbar macht. Trifft beide Seiten eine Schuld, ist unter Umständen das Kindeswohl entscheidend.
Die zugewiesene Wohnung darf aber nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Vermietung oder Verkauf können keine Wohnungszuweisung begründen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.8.2003, FamRZ 2004 S. 875).
Sonderfall: Die Wohnung steht im Alleineigentum eines der Ehegatten
Grundsätzlich besteht hier kein Vorrang. Das gilt insbesondere, wenn der Nichteigentümer in der Wohnung minderjährige Kinder betreut, selbst wenn es sich um nicht gemeinschaftliche Kinder handelt.
Wenn die Ehewohnung im Alleineigentum eines der Ehegatten steht – und das womöglich schon vor der Eheschließung so war –, muss das aber bei der Zuweisung berücksichtigt werden. Konkret: Beantragt der Nichteigentümer die Zuweisung, sind für die unbillige Härte
strengere Anforderungen zu stellen.
Haben beide Ehegatten gleichermaßen zur unbilligen Härte
beigetragen, hat der Eigentümer eine bessere Position.
Position des Ausgezogenen grundsätzlich schlechter
Hat der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug dem anderen gegenüber ernsthaft erklärt, in die Wohnung zurückkehren zu wollen, wird von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).
Das heißt aber nicht, dass derjenige, der freiwillig die Wohnung verlässt, geringere Rechte an der Wohnung hat. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auszug allein dazu dient, die Trennung überhaupt zu bewerkstelligen.
F will sich zunächst nur von ihrem Mann trennen. Sie zieht mit ihren beiden kleinen Kindern zu ihren Eltern. Das heißt aber nicht, dass sie dadurch ihr Recht auf Wohnungszuweisung verliert. Der Zurückgebliebene hat nicht automatisch die besseren Rechte.
Wer auszieht, aber eigentlich in die Wohnung wieder zurückkehren möchte, sollte deshalb am besten schriftlich – aus Beweisgründen – dem anderen erklären, dass er diese Absicht hat.
Aber auch wenn Sie ausgezogen sind und kein Interesse mehr an einer Rückkehr in die Wohnung haben, verbleibt Ihnen das Recht, wenigstens hin und wieder Ihr Grundstück zu betreten, solange Sie Miteigentümer der Immobilie geblieben sind (BGH, Beschluss vom 31.3.2010, XII ZB 130/09 ).
Das Gericht entscheidet auf Antrag
Unabhängig davon, ob Sie derjenige sind, der in der Wohnung geblieben oder ausgezogen ist, können Sie auf jeden Fall den Antrag stellen. Das geht sogar dann, wenn Sie bereits innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, sich diese Regelung aber als untragbar erwiesen hat. Auch eine Trennungsabsicht reicht aus.
Damit Sie konkret nachweisen können, dass eine unbillige Härte
vorliegt, müssen Sie Zeit, Ort und Umstände der Vorfälle, die die unbillige Härte
begründen, genau bezeichnen können (z.B. Gewaltanwendungen). Machen Sie sich am besten Notizen, um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein.
Das Gericht entscheidet, wer die Wohnung verlassen muss. Das ist wichtig, um einen vollstreckbaren Titel in der Hand zu haben. Beachten Sie dabei, dass die Entscheidung nur vorläufig ist. Auch die vertragliche Beziehung zum Vermieter wird dadurch nicht verändert.
Unter Umständen können dem zum Auszug verpflichteten Ehepartner sogar weitere Maßgaben mit auf den Weg gegeben werden. Dazu zählen zum Beispiel das Verbot, die Wohnung zu kündigen, anderweitig zu vermieten, die Wohnung nochmals zu betreten, Belästigungs- oder Misshandlungsverbote sowie das Verbot, mit dem zurückgegliebenen Ehegatten Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus darf das Gericht verlangen, dass der Ausziehende sämtliche Schlüssel abgibt.
Der ausziehende Ehepartner hat Anspruch auf Nutzungsvergütung
Grundsätzlich gilt: Eine Unterhaltsregelung hat Vorrang. Das heißt, hat der in der Wohnung zurückgebliebene Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, wird die Wohnungsüberlassung als fiktives Einkommen berücksichtigt. Eine Nutzungsvergütung kommt demnach hier nicht mehr in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 23.4.2009, 8 U 17/08, FamRZ 2009 S. 2090).
Derjenige Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlassen muss, kann als Ausgleich eine Nutzungsvergütung verlangen. Der steht ihm auch zu, wenn er freiwillig die Wohnung verlassen hat – immer vorausgesetzt, die Geldzahlung entspricht der Billigkeit
. Der Anspruch kann aber nicht gegen den neuen Lebensgefährten des Wohnungsnutzers geltend gemacht werden.
Eine Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich zu zahlen, wenn die Wohnung im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder seiner Eltern steht. Unter Umständen ist sie aber auch bei einer gemieteten Wohnung fällig.
Nicht zu zahlen ist sie, wenn der zurückgebliebene Ehegatte eine viel zu große Wohnung aufgedrängt bekommt oder er minderjährige Kinder betreut und deshalb nicht erwerbstätig sein kann bzw. vom anderen keinen Unterhalt bekommt.
Die Höhe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute. Im Allgemeinen ist aber der halbe Mietwert anzusetzen. Obergrenze ist die ortsübliche Miete.
M ist nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. F hat keine unterhaltsrechtlichen Ansprüche. Folge: Der objektive Wohnwert des Hauses in Höhe von 1.000,00 € ist von F durch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 € an M auszugleichen.
Achtung: Trägt der zurückgegliebene Ehepartner die Hauslasten einschließlich der verbrauchsunabhängigen Kosten, darf er die Nutzungsvergütung um diese Beträge kürzen.
Das Nutzungsentgelt ist erst fällig, wenn eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung hierfür vorausgegangen ist. Und: Der in der Wohnung zurückgegliebene Ehegatte muss Gelegenheit haben, sich um eine andere Wohnung zu bemühen.
1.2. Wenn es zur Scheidung kommt
Der Schwächere hat Vorrang
Seit 1.9.2009 ist es nicht mehr erforderlich, dass Ehepaare, die eine einvernehmliche Scheidung wollen, sich unbedingt über die gemeinsame Wohnung einigen müssen. Deshalb trifft das Familiengericht hierzu nur noch dann eine Entscheidung, wenn einer der Ehegatten die Zuweisung der Wohnung durch das Gericht beantragt.
Voraussetzung für die Zuweisung ist, dass der beantragende Ehegatte unter Berücksichtigung
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des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder und
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der eigenen Lebensverhältnisse
stärker als der andere auf die Wohnung angewiesen ist (§ 1568a Abs. 1 BGB).
M lebt seit der Trennung bei seiner Freundin und ist außerdem beruflich viel unterwegs. Deshalb ist die Ehewohnung seiner Frau F nach der Scheidung zuzusprechen, wenn diese daran festhalten will.
Wie sich die Eigentumsverhältnisse auswirken
Wenn die Wohnung im Miteigentum der Eheleute steht
Hier wird nach den oben beschriebenen Kriterien entschieden, wobei der Schwächere Vorrang hat.
Nutzt nach der Scheidung ein Ehegatte die Immobilie allein – sei es aufgrund entsprechender Vereinbarungen oder Wohnungszuweisung, wird dies bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Ist dies nicht der Fall, steht dem ausgezogenen Ehegatten unter Umständen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.
Wenn die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten steht
In diesem Fall kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn andernfalls eine
unbillige Härte
vorliegt (§ 1568b BGB). Das wird hier selten anerkannt. Der Eigentümer-Ehegatte muss darauf vertrauen können, sein Eigentum jedenfalls nach der Scheidung zurückzubekommen.
Dabei bleibt es auch, wenn zum Beispiel der Ehemann Alleineigentümer ist und zunächst ausgezogen ist, seiner Frau und den Kindern aber das Haus überlassen hat. Eine unbillige Härte liegt eben nur ausnahmsweise vor.
Der andere Ehegatte kann für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden oder die Kinderbetreuung ist wegen des Umzugs nicht gesichert.
Keine unbillige Härte
liegt dagegen vor, wenn der Umzug mit Unbequemlichkeiten oder schlechterer Unterbringung verbunden ist.
Auf jeden Fall ist nach einer Wohnungszuweisung infolge einer unbilligen Härte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Wenn die Wohnung gemietet ist
Wenn Sie sich untereinander einigen, wer als Mieter in der Wohnung bleiben soll, brauchen Sie dies nur dem Vermieter mitteilen. Dieser ist daran gebunden – und zwar unabhängig davon, wer ursprünglich einmal Mieter der Wohnung war.
Die Eheleute M und F lebten zusammen in einer Mietwohnung. Diese hatte M zunächst allein angemietet und bereits vor der Eheschließung bewohnt. Nach der Heirat lebten beide in der Wohnung zusammen. M zahlte die Miete. M und F sind sich einig, dass die Frau nach der Scheidung als alleinige Mieterin in der Wohnung weiter wohnen soll. Sie teilen dies dem Vermieter mit. Dieser muss das akzeptieren.
Die Mitteilung könnte wie folgt formuliert sein: Für die Zeit nach Rechtskraft unserer Scheidung sind wir, (.......) und (........), uns einig, dass die von Ihnen vermietete Wohnung künftig allein von (......) genutzt wird. Das Mietverhältnis wird deshalb ausschließlich mit (.......) fortgesetzt.
Aus Beweisgründen sollten Sie diese Mitteilung per Einschreiben/Rückschein an Ihren Vermieter versenden.
Achtung: Der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss er innerhalb eines Monats nach Zugang Ihrer Erklärung aussprechen.
Die Kündigung ist aber nur wirksam, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Befürchtung, der verbleibende Ehegatte kann die Miete womöglich nicht zahlen, ist kein wichtiger Grund, solange die Zahlungen durch Unterhalts- oder Sozialleistungen gesichert sind.
Anders sieht es dagegen aus, wenn zum Beispiel zu befürchten ist, dass der verbliebene Ehegatte den Hausfrieden stört, einen anstößigen Lebenswandel führt oder eine persönliche Feindschaft zum Vermieter besteht. Bei einer Genossenschaftswohnung kann es ebenfalls Probleme geben, wenn die verbleibende Person keinen Genossenschaftsanteil hat.
Sind sich die Parteien nicht einig, wer von beiden in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, entscheidet das Familiengericht. Das orientiert sich dabei an den allgemeinen Grundsätzen für die Wohnungszuweisung (s.o.).
Dadurch ändert sich automatisch der Mietvertrag. Das heißt, dass der Mietvertrag nur mit dem Ehegatten, dem die Wohnung überlassen worden ist, fortgesetzt wird. Der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietvertrag aus. Das Mietverhältnis wird zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.
Auch hier steht dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Alleinmieters oder aufgrund der gesamten Umstände vorliegt (s.o.).
Der ausgezogene Ehegatte kann allerdings verpflichtet werden, für eine gewisse Zeit weiter gesamtschuldnerisch die Miete zu zahlen (§ 209 Abs. 1 FamFG). Wie lange, hängt vom Einzelfall ab.
Sonderfall: Der bisherige Alleinmieter hat die Wohnung gekündigt
In diesem Fall darf das Familiengericht den anderen Ehegatten infolge der Wohnungszuweisung als neuen Mieter einsetzen. Hierfür wird eine neuer Mietvertrag geschlossen. Dabei ist der Vertrag nach den ortsüblichen Bedingungen auszurichten.
Hat der Vermieter die Wohnung bereits weitervermietet oder inzwischen selbst wirksam gekündigt, scheidet diese Art der Neuvermietung aus. Hier überwiegt das Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung vor dem Interesse des in der Wohnung lebenden Ehegatten.
Beide Ansprüche, also auf Eintritt in das Mietverhältnis oder die Neubegründung verfallen binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist dürfen Sie also auf keinen Fall versäumen!
II. Was wird aus dem Hausrat?
2.1. Was zählt alles zum Hausrat?
Vorab: Alles, was zum Hausrat zählt, wird nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das gilt selbst für die klassische Aussteuer, soweit es sich um Hausrat wie unten beschrieben handelt – und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2008, II-UF 147/08, FamRZ 2009 S. 1225).
Man denke zum Beispiel an das beliebte 12-Personen-Service, das die Patentante ihrer Nichte schon vor der Hochzeit als Aussteuer geschenkt hat. Das heißt, diese Dinge spielen beim sogenannten Anfangsvermögen keine Rolle.
In die Kategorie Hausrat fallen alle Gegenstände, die die Ehegatten gegebenenfalls mit ihren Kinder für ihr Zusammenleben brauchen. Konkret: Die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Radio- und Fernsehgerät, Bücher (soweit es sich nicht um Fachbücher handelt), Gartenmöbel, Musikinstrumente und der PC, sofern für den Beruf eines Ehegatten nicht erforderlich, Haustiere, Wohnwagen und -mobile etc. fallen darunter.
Nicht zum Hausrat gehört, was zur Berufsausbildung eines Ehegatten nötig ist, und Gegenstände, die ausschließlich zur Kapitalanlage angeschafft wurden. Das sind zum Beispiel Antiquitäten, Gemälde, kostbare Teppiche. Hier kommt es letzlich auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten an. Das heißt, unter Umständen können auch diese Gegenstände Hausrat sein.
Kein Hausrat sind außerdem eingebaute Gegenstände, die von vornherein als Bestandteil des Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks gedacht waren (z.B. Einbaumöbel, aufstehende Gartenhäuser etwa auf Kleingartengrundstücken).
Hausrat
Das Auto kann zum Hausrat gehören, muss es aber nicht. Hier kommt es auf den konkreten Fall an.
Das heißt umgekehrt, dass alles, was kein Hausrat ist, unter Umständen in den Zugewinnausgleich fällt. Wann dies der Fall ist, zeigt Ihnen unser Beitrag zum Zugewinnausgleich.
2.2. Wenn sich die Eheleute trennen
Einigung im Guten wie immer am sinnvollsten
Für den auszugswilligen Ehepartner stellt sich am ehesten die Frage, was er mitnehmen darf. Unproblematisch ist das Ganze, wenn es um persönliche Gegenstände, wie zum Beispiel Kleidung, Schmuck etc., geht.
Schwierig wird es dagegen bei gemeinsamem Hausrat. Deshalb sollten beide Seiten bedenken, wer was im Einzelfall am besten gebrauchen kann. So ist es naheliegend, dass der kinderbetreuende Teil zum Beispiel die Waschmaschine bekommt, auch wenn sie der andere mit in die Ehe eingebracht hat. Denn das Familiengericht würde im Streitfall auch so entscheiden.
Hüten Sie sich vor allen Dingen davor, eigenmächtig über Dinge zu verfügen, die zum Hausrat zählen. Das kann Ärger geben, weil der Käufer unter Umständen den Gegenstand wieder herausgeben muss und Sie sich dadurch schadensersatzpflichtig machen. Beschränken Sie sich auf den Notbedarf. Der steht Ihnen auf alle Fälle zu.
Ohne Einigung bleibt nur der Gang zum Gericht
Geht es nicht im Guten, muss das Familiengericht auf Antrag eine vorläufige Nutzungsregelung über die gemeinsamen Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a Abs. 2 BGB treffen. Das heißt, jeder der beiden Ehegatten kann grundsätzlich die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen.
Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen für die Zeit der Trennung zu überlassen, soweit sie für seinen Haushalt notwendig sind und dies der
Billigkeit
entspricht. Typischer Fall ist hier die vom anderen angeschaffte Waschmaschine, die der kinderbetreuende Ehegatte braucht.
Hausratsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, weil sie zum Beispiel während der Ehe zusammen angeschafft worden sind, werden ebenfalls nach Billigkeit
verteilt. Konkret: Aus einem 12-Personen-Service oder -Besteck werden jeweils zwei 6er-Garnituren gemacht.
Bei der Verteilung kommt es nicht darauf an, ob sich der Gegenstand noch in der Ehewohnung befindet. So ist es zum Beispiel denkbar, dass der ausgezogene Ehegatte eigenmächtig Hausrat mitnimmt, den die andere Seite unbedingt braucht (§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB). Dann ist er zur Herausgabe verpflichtet.
Die Entscheidung des Gerichts ist nur vorläufig. Bei der Scheidung können die Karten also noch einmal neu gemischt werden, wenn Sie mit der bisherigen Regelung nicht einverstanden sind.
2.3. Wenn es zur Scheidung kommt
Auch hier gilt, wie bei der Wohnung, dass die Scheidung nicht mehr davon abhängig ist, dass Sie sich einigen. Dennoch empfiehlt es sich, dies zu tun.
Gelingt es Ihnen nicht, entscheidet das Familiengericht. Dabei ist das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder genauso entscheidend wie die Lebensverhältnisse der Eheleute. Das heißt, es kommt darauf an, wer im stärkeren Maße auf die in Streit stehenden Haushaltsgegenstände angewiesen ist. Dementsprechend wird der Gegenstand als Eigentum zugewiesen.
Bei gemeinsamem Eigentum (z.B. zusammen angeschaffte Polstermöbel) wird deshalb derjenige Eigentümer, der die Sache zugewiesen bekommen hat.
Stehen Haushaltsgegenstände im Alleineigentum nur eines Ehegatten, kann der andere nur dann die Übereignung an sich verlangen, wenn dies dem anderen Ehegatten zumutbar ist. In diesem Fall kommt eine Ausgleichszahlung infrage (§ 1568b Abs. 3 BGB).
M hat eine teure Waschmaschine mit in die Ehe eingebracht. Die Eheleute M und F trennen sich und lassen sich scheiden. F bleibt in der Ehewohnung und versorgt die gemeinsamen Kinder. Im Rahmen der Hausratsauseinandersetzung bekommt sie die Waschmaschine zugesprochen. Das Gericht verpflichtet sie, an M 600,00 € als Ausgleich zu zahlen und überträgt das Eigentum auf sie.
Ausnahme: Wenn während der Ehezeit für einen vorehelich angeschafften Haushaltsgegenstand Ersatz gekauft worden ist, gilt der Neuerwerb als gemeinsamer Hausrat. Das heißt, es besteht Gemeinschaftseigentum. Die frühere Regelung des § 1370 BGB, nach der ersatzweise angeschaffte Haushaltsgegenstände Eigentum desjenigen werden, dem der bisherige Gegenstand gehört hat, ist entfallen. Eine Entschädigungszahlung kommt deshalb in diesen Fällen nicht mehr infrage.
M hat eine Waschmaschine mit in die Ehe eingebracht, die später durch ein neues erheblich hochwertigeres Gerät ersetzt worden ist. F bekommt im Rahmen der Hausratsteilung wegen der zu versorgenden Kinder die Waschmaschine zugewiesen. Eine Ausgleichszahlung muss sie hier nicht leisten, da es sich um gemeinsames Eigentum handelt.
Die alte Regelung gilt aber noch für vor dem 1.9.2009 angeschaffte Gegenstände, jedoch nur insoweit, als der Neuerwerb nicht wesentlich wertvoller ist.
Ein vorehelich angeschafftes Ikea-Sofa ist während der Ehe durch ein edles Designersofa ersetzt worden. Hier sind auch nach der alten Regelung beide Ehegatten gemeinsam Eigentümer geworden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen ihnen vereinbart worden ist.
III. Was wird aus dem gemeinsamen Auto?
Erst klären, ob das Auto zum Hausrat zählt
Bei Trennung und Scheidung gibt es häufig Streit um das oder die gemeinschaftlichen Fahrzeuge. Hierfür müssen Sie sich zunächst darüber im Klaren sein, ob das jeweilige Fahrzeug zum Hausrat gehört.
Die Abgrenzung richtet sich nach folgenden Kriterien:
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Ein Fahrzeug ist dann Hausratsgegenstand, wenn es von den Ehegatten gemeinschaftlich zur Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird, also zum Einkaufen, für die Kinderbetreuung und für gemeinschaftliche Freizeitinteressen.
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Die bloße Mitbenutzung für familiäre Bedürfnisse macht das Fahrzeug dagegen noch nicht zum Hausratsgegenstand. Die Eheleute müssen vielmehr den familiären Zwecken stets Vorrang eingeräumt haben. Dann spielt es auch keine Rolle, ob das Fahrzeug rechtlich im Alleineigentum eines der Ehepartner steht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.4.2000, FamRZ 2001 S. 760).
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Besitzt jeder Ehegatte ein Fahrzeug, gehört der
Zweitwagen
dann zum Hausrat, wenn er von dem besser bzw. allein verdienenden Ehegatten dem anderen zur Verfügung gestellt worden ist.
Was wird aus dem Fahrzeug, wenn es zum Hausrat zählt?
Während des Getrenntlebens können bzw. sollten Sie sich einigen. Andernfalls kommt es zu einer Zuweisung durch das Gericht, wenn einer von Ihnen einen entsprechenden Antrag stellt.
Hier wird dann genauso entschieden wie bei allen anderen Hausratsgegenständen auch. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei der Betreuung von zwei Kindern, darunter ein kleines Kind, es nach Auffassung der Gerichte oft sinnvoll ist, der betreuenden Mutter das Fahrzeug zuzuweisen.
Es kann aber auch anders kommen: In vielen Fällen ist die berufliche Nutzung vorrangig, wenn zum Beispiel der kinderbetreuende Teil zeitweise ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hat – gegebenenfalls auch gegen Entgelt.
Was wird aus dem Auto, wenn es nicht zum Hausrat gehört?
Auch in diesem Fall kommt es, wenn Sie sich nicht einigen können, nach denselben Kriterien wie oben zur Zuweisung durch das Gericht – immer gesetzt den Fall, einer von Ihnen stellt einen entsprechenden Antrag.
Hier ist entscheidend, ob das Fahrzeug im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder im Miteigentum. Die Eigentumsverhältnisse entscheiden dann über die Ausgleichspflicht.
Dabei ist es nicht immer so klar, festzustellen, wem das Fahrzeug gehört. Denn allein der Umstand, dass jemand ein Fahrzeug finanziert hat, macht ihn noch nicht zwangsläufig zum Eigentümer. Entscheidend ist zunächst einmal, was der Fahrzeugbrief sagt (Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.10.2003, 8 U 726/02 - 178 ).
Was gilt, wenn die Eheleute das Fahrzeug mithilfe eines gemeinschaftlich aufgenommenen Kredits finanziert haben?
In diesem Fall muss derjenige, der das Fahrzeug weiter nutzt, im Innenverhältnis zu dem anderen Ehepartner die Kreditraten alleine tragen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.1.1999, 17 U 106/99, NJW-RR 1999 S. 1093).