Ehevertrag
- Für Paare, die sich vor oder während einer Ehe absichern wollen
- Auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
- Sie erhalten ein fertiges Dokument zur notariellen Beurkundung
Ihre Vorteile mit Smartlaw
- Setzen Sie Ihre Ehe auf eine solide Basis, indem Sie eventuelle Streitpunkte vorher im Guten klären
- Erstellen Sie einen auf Ihre Partnerschaft und Lebensumstände ausgerichteten Ehevertrag
- Berücksichtigen Sie die Berufstätigkeit und das Vermögen beider Partner sowie gemeinsame Kinder
- Beschreiben Sie die geplante Aufgabenverteilung zwischen den Ehepartnern
- Wählen Sie den für Sie passenden Güterstand, wie etwa Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Ändern Sie mit diesem Vertrag einen bestehenden Ehevertrag
- Erhalten Sie im Vertragsdialog exklusive Smartlaw-Praxistipps
- Zur Vorlage beim Notar erhalten Sie den fertigen Vertrag in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
Für eingetragene Lebenspartnerschaften finden Sie hier unseren Lebenspartnerschaftsvertrag.
Ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Mit der Heirat gehen Sie eine rechtliche Bindung ein, die sehr weitreichend ist. Leider werden ca. ein Drittel aller geschlossenen Ehen wieder geschieden. Auch wenn dies für viele Paare undenkbar scheint, ist es durchaus sinnvoll, für den Fall einer Scheidung vorzusorgen. Denn im Scheidungsfall ergeben sich Ausgleichsansprüche bei der Altersversorgung oder auch etwaige Unterhaltspflichten. Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, was der Gesetzgeber für den Fall einer Ehescheidung vorgesehen hat, haben Sie die Möglichkeit, hiervon mit einem Ehevertrag abzuweichen.
Welchen Vorteil bietet der Ehevertrag von Smartlaw?
Da verschiedene Lebensentwürfe oft nicht vergleichbar sind, bieten Ihnen Eheverträge von Smartlaw ein hohes Maß an Individualität sowie begleitende und unterstützende Informationen.
Anders als bei Mustervorlagen, Textbausteinen oder Formularverträgen, welche die persönliche Situation der Ehepartner nicht abbilden können, erlaubt das intelligente Smartlaw-System, dass Sie ohne juristische Vorkenntnisse einen individuellen Ehevertrag selbst erstellen. Das System stellt Ihnen nur einige Fragen zu Ihren Plänen für die Ehe und den Vermögensverhältnissen der Ehepartner und generiert aus Ihren Antworten den Vertrag.
Alle Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und der fertige Vertrag ist nur Ihnen allein zugänglich.
Sie erhalten einen rechtssicheren und auf Ihre speziellen Belange zugeschnittenen Ehevertrag, der nach dem aktuellen Stand des Rechts im Fall der Scheidung wirksame und durchsetzbare Klauseln enthält.
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Was regelt ein Ehevertrag?
Ein Ehevertrag ist - entgegen der allgemeinen Vorstellung - nicht dazu da, den Partner im Scheidungsfall zu benachteiligen. Im Gegenteil, ein für einen Ehepartner zu nachteilig gestalteter Vertrag kann bei der Trennung sogar ungültig sein.
Basis des Vertrages ist der sogenannte “Zuschnitt” der Ehe, der die gemeinsamen Lebensvorstellungen des Paares beschreibt. Hier sollte man sich vor Erstellung des Vertrages gemeinsam Gedanken machen: Sind Kinder geplant? Wollen beide Partner beruflich Karriere machen? Bleibt ein Partner Zuhause, z. B. für die Kinderbetreuung? Aus dieser Lebensplanung können sich Vereinbarungen für den Vertrag ergeben.
Achtung: Die Erfüllung der Vereinbarung zur Aufgabenverteilung sowie zur Kinderplanung stellt nur eine Absichtserklärung dar und ist nicht einzufordern bzw. einklagbar.
Auch Unterhaltsansprüche und die Höhe des Unterhalts kann abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Ehevertrag individuell und abhängig von der Zahl der gemeinsam verbrachten Jahre vereinbart werden.
Bei einem Ehevertrag geht es weiterhin darum zu klären, welcheVermögenswerte in die Ehe eingebracht werden und wie mit diesen umgegangen wird. Hier spielt die Wahl des passenden Güterstandes eine wichtige Rolle.
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Weitere Informationen zum Ehevertrag
Wann lohnt sich ein Ehevertrag?
- Wenn Berufstätigkeit, Karriereplanung und Kinderbetreuung sowie deren Folgen bei einer Trennung abweichend zur Gesetzgebung geregelt werden sollen (z. B. beim Unterhalt)
- Wenn ein oder beide Partner Vermögen besitzen, z. B. Geldbeträge, Immobilien
- Wenn größere Vermögenszuwächse (z. B. durch Erbschaft) absehbar sind
- Zum Schutz vor finanziellem Ruin durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs
- Zum Schutz eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen; Unternehmer oder Gesellschafter können per Gesellschaftsvertrag zur Gütertrennung verpflichtet sein
Was ist der Versorgungsausgleich?
Im Scheidungsfall wird von Gesetzes wegen immer der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. So werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich kann auf Wunsch der Ehegatten ausgeschlossen werden. Der Vertrag sieht jedoch vor, dass dieser Verzicht nicht gilt, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen.
Welche Güterstände gibt es?
Es gibt für eine Ehe verschiedene wählbare Güterstände.
Zugewinngemeinschaft
Wird vertraglich nichts vereinbart, befinden sich alle Ehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen sein Eigentum. Es wird nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Jeder darf also grundsätzlich nach Wunsch über sein Hab und Gut verfügen. Im Fall der Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft. Es findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.
Bei einem Zugewinnausgleich wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die Ehepartner ihr Vermögen jeweils während der Ehezeit vermehrt haben. Es werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen zu Anfang und zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Danach wird die Differenz beider Zugewinne gebildet und derjenige, dessen Zugewinn kleiner war, kann die Hälfte des überschießenden Betrages vom anderen verlangen. Was dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Erbschaften und auch Schenkungen fallen dabei grundsätzlich nicht in den Zugewinn, wenn sie einer der Ehepartner von einem Dritten aufgrund einer persönlichen Beziehung erhält. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit so behandelt, als hätte der jeweilige Partner sie schon vor der Ehe gehabt.
Gütertrennung
Gütertrennung heißt, dass im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft am Ende nichts ausgeglichen werden muss. Jeder Ehepartner behält sein Vermögen, das schon vorher sein Eigen war. Dabei bleibt es auch im Scheidungsfall.
Die Gütertrennung hat aber Nachteile für beide Seiten, die oft nicht gesehen werden: So ist die Zugewinngemeinschaft im Todesfall günstiger, da der überlebende Ehegatte dann einen höheren Anteil am Nachlass bekommt und damit abgesichert ist. Außerdem entfällt die Erbschaftssteuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsförderung im Todesfall.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Wenn ein Ehepartner kein großes Vermögen oder Firmenanteile besitzt, empfiehlt es sich, statt einer Gütertrennung einen modifizierten Zugewinnausgleich zu vereinbaren. Man kann hier die Zugewinngemeinschaft vertraglich anpassen, d. h. nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen lassen oder bestimmte hiermit verbundene gesetzliche Regelungen außer Kraft setzen und es im Übrigen bei der “normalen” Zugewinngemeinschaft belassen, z. B. kann der Zugewinnausgleich für bestimmte Fälle ausgeschlossen werden. Im Rahmen des modifizierten Zugewinnausgleichs kann zum Beispiel ein Unternehmen vom Zugewinn ausgenommen werden.
Erbrechtliche Regelungen
Die Wahl des Güterstandes kann Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht haben. Möchten Sie zusätzlich erbrechtliche Regelungen vereinbaren, empfehlen wir Ihnen das Ehegattentestament von Smartlaw. Mit diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, wobei Nach- oder Schlusserben die eigenen Kinder oder andere frei wählbare Erben werden. Möchten Sie sich nicht gegenseitig zu Erben einsetzen, interessiert Sie vielleicht das Einzeltestament.
Wie wird der Ehevertrag geschlossen?
Der Abschluss eines Ehevertrages ist jederzeit möglich, sowohl vor der Eheschließung als auch während der bestehenden Ehe. Mit dem Ehevertrag kann auch ein bereits abgeschlossener Ehevertrag aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Eine einmal getroffene Regelung ist also insofern keine Einbahnstraße.
Wie bei jedem Vertrag kann aber natürlich eine entsprechende Vereinbarung nur in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen bzw. abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Das heißt, dass ein einmal geschlossener Ehevertrag nicht einseitig kündbar ist, wie das bei anderen Vertragsverhältnissen (z. B. bei einem Mietvertrag) der Fall ist. Auch Rücktrittsrechte gibt es nicht.
Notarielle Beurkundung
Ein Ehevertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung. Sollte einer der beiden (zukünftigen) Eheleute der deutschen Sprache nicht mächtig sein, ist zu beachten, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss.
Achtung: Für den Notar sowie für den eventuell nötigen Dolmetscher fallen weitere Kosten an. Die Kosten für den Notar bemessen sich nach der Höhe der Vermögenssumme beider Partner bei der Eheschließung.
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