Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren
Der Versorgungsausgleich ist nicht mit dem Zugewinnausgleich zu verwechseln. Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften für die Altersrente, die oft sehr unterschiedlich sind, ausgeglichen werden. In den meisten Fällen wird jede einzelne Anwartschaft geteilt. Der Versorgungsausgleich kann aber auch ausgeschlossen werden.
I. Der neue Versorgungsausgleich
1.1. Rechtsmaterie mit Tücken
Zum 1.9.2009 ist die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die Reform hat die schon immer schwierige Materie nicht leichter verständlich gemacht, dafür aber in vielen Fällen gerechter.
Bevor Sie sich in das schwierige Rechtsgebiet Versorgungsausgleich einlesen, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass selbst viele Anwälte und manchmal sogar Richter sich nicht ausreichend auskennen. Schließlich ist der neue Versorgungsausgleich für alle Beteiligten juristisches Neuland. Es ist deshalb wichtig, bei Unklarheiten nachzufragen. Und um die richtigen Fragen zu kennen, ist es unerlässlich, sich zumindest einen Überblick über dieses Verfahren zu verschaffen.
In Zweifelsfällen oder dann, wenn Sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen wollen, sollten Sie einen Rentenberater einschalten. Denken Sie immer daran: Bei einer Rentenbezugsdauer von 20 Jahren, die zumindest bei Frauen nicht selten erreicht wird, macht ein Minderbetrag von 100,00 € im Monat einen Zahlminderbetrag (Zinsen nicht gerechnet) von 24.000,00 € aus.
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1.2. Das Grundprinzip – der Halbteilungsgrundsatz
Beim Versorgungsausgleich wird jede bestehende Versorgungsanwartschaft für das Alter oder Invalidität, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich einzeln hälftig geteilt. Das heißt, vorehelich erworbene Anwartschaften zählen nicht dazu.
Man spricht vom Prinzip des einzelanrechtsbezogenen Ausgleichs. Das führt zu ganz anderen Ergebnissen als früher. Nach einer Scheidung erwirbt nun jeder Ehegatte grundsätzlich von jedem Anrecht seines Expartners die Hälfte. Deshalb spricht man auch von einem Hin- und Her-Ausgleich
.
Während der Ehe haben erworben
Ehemann
Ehefrau
Gesetzliche Rentenversicherung
0 Entgeltpunkte
(entspricht einer Rente von 0,00 €)
11 Entgeltpunkte
(entspricht einer Rente von ca. 300,00 €)
Beamtenversorgung
1.000,00 €
0,00 €
Betriebliche Altersversorgung
0,00 €
200,00 €
Private Lebensversicherung
300,00 €
100,00 €
Ergebnis
1.300,00 €
600,00 €
Lösung nach bisherigem Recht: Der Mann hat in der Ehe Versorgungsanwartschaften von insgesamt 1.300,00 € erworben, die Frau von 600,00 €. Der Mann hat also Anrechte, die eine monatliche Versorgung von 700,00 € mehr begründen, als das bei seiner Frau der Fall ist. Er musste nach altem Recht deswegen Versorgungsanrechte in Höhe von 350,00 € pro Monat an seine Frau abgeben. Das geschah im Wege des sogennanten Quasi-Splittings. Das heißt, die Beamtenversorgung des Mannes wurde in Höhe von 350,00 € pro Monat gekürzt; die Frau erhielt dafür Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 350,00 €. Das entspricht knapp 12,5 Entgeltpunkten.
Lösung nach neuem Recht: Nun wird jedes einzelne Anrecht ausgeglichen. Beide Ehegatten sind zugleich ausgleichspflichtig und ausgleichsberechtigt. Der Mann erhält von den Anrechten seiner Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung 5,5 Entgeltpunkte (entsprechend einer Rente von ca. 150,00 €), von ihrer betrieblichen Altersvorsorge Anrechte in Höhe von 100,00 € und von ihrer privaten Rentenversicherung Anrechte in Höhe von 50,00 € übertragen. Die Frau bekommt dagegen von den Versorgungsanrechten ihres Ehemannes in der Beamtenversorgung 500,00 € im Monat übertragen, wenn er Bundesbeamter ist, bzw. entsprechend hohe Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn er Landes- oder Kommunalbeamter ist. Außerdem erhält sie von den Versorgungsanrechten aus der privaten Lebensversicherung solche, die eine monatliche Rente von 150,00 € begründen (bzw. die Hälfte des Deckungskapitals dieser Versorgung). Die ausgeglichenen Versorgungen werden für den Ausgleichspflichtigen entsprechend gekürzt.
Das führt dazu, dass Eheleute künftig in vielen Fällen sehr viele unterschiedliche Anrechte in nur geringer Höhe haben. Diese Lösung können die Ehegatten entweder durch eine Vereinbarung (§ 6 ff. VersAusglG) oder durch die Wahl des sogenannten externen Ausgleichs (§ 14 ff. VersAusglG) ihren Bedürfnissen anpassen.
1.3. Für wen gilt das neue Recht?
Betroffen sind alle Ehescheidungen, deren Antrag nach dem 31.8.2009 gestellt wurde. Auf das Datum der Eheschließung kommt es nicht an.
In bereits zu diesem Zeitpunkt beantragten Scheidungsfällen wird das neue Recht auch angewendet, wenn diese Verfahren zum Beispiel unterbrochen oder abgetrennt worden sind. Dasselbe gilt, wenn nicht bis zum 31.8.2010 eine Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist.
Wurde die Ehe bereits vor dem 1.9.2009 geschieden, kommt in vielen Fällen eine Änderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Betracht.
II. Was Sie schon vor der Scheidung beachten sollten
2.1. Die Rente hat schon begonnen oder Sie stehen kurz davor
Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf Ihre Rente aus?
Der Versorgungsausgleich führt dazu, dass jeder Ehegatte, der ein Versorgungsanrecht während der Ehe erworben hat, dieses Anrecht grundsätzlich hälftig ausgleichen muss. Das bedeutet, dass
-
der andere Ehegatte dieses Anrecht zur Hälfte erwirbt (sog. interner Ausgleich ),
-
für den anderen Ehegatten ein anderes Anrecht begründet oder ausgebaut wird (sog. externer Ausgleich ) oder
-
dem anderen Ehegatten später eine Ausgleichsrente o.Ä. direkt vom Ausgleichspflichtigen gezahlt werden muss (sog. schuldrechtlicher Ausgleich).
Zugleich wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um die Hälfte des Ehezeitanteils gekürzt, was also während der Ehe an Versorgungen aufgebaut worden ist. Es gibt Gewinner und Verlierer.
Ist es sinnvoll, auf die Scheidung zu verzichten?
Betrachtet man die versorgungsrechtliche Seite, kann es durchaus eine Überlegung wert sein, den Sinn einer Scheidung zu hinterfragen – zumindest dann, wenn Ihre erworbenen Anrechte dadurch gekürzt werden und Sie nur geringere Anrechte von Ihrem Ehegatten erhalten, Sie also der Verlierer
wären.
Aber auch für den Gewinner
heißt es rechnen. Das gilt insbesondere, wenn die Versorgungsanrechte des anderen Ehegatten aus der Zeit vor der Ehe stammen. Denn diese Anrechte werden nicht ausgeglichen.
Diese Anrechte kommen aber bei weiter bestehender Ehe auch dem Ausgleichsberechtigten zugute (z.B. über Unterhaltsleistungen). Außerdem fließt aus diesen Anrechten noch eine Hinterbliebenenversorgung, wenn der andere Ehegatte zuerst verstirbt.
Sollte also der andere Ehegatte erhebliche Anrechte in der Vorehezeit erworben haben oder ist ein früheres Ableben wahrscheinlich (z.B. aufgrund eines großen Altersunterschiedes), ist es gut möglich, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner besser auf ein Scheidungsverfahren verzichtet. Kommt diese Überlegung für Sie infrage, hilft Ihnen ein Rentenberater weiter.
Ist es sinnvoll, die Scheidung aufzuschieben?
Anders als vor der Reform des Versorgungsausgleichs ist es grundsätzlich nicht mehr sinnvoll, die Scheidung bis zum Rentenbezug aufzuschieben. Das sogenannte Rentnerprivileg ist zum 1.9.2009 weggefallen. Rentnerprivileg bedeutete, dass ein Ausgleichspflichtiger, der im Moment des Ehezeitendes schon Rentner bzw. Pensionär war, seine Versorgung so lange ungekürzt weitergezahlt erhielt, bis der ausgleichsberechtigte Ex-Gatte selbst rentenbezugsberechtigt war.
Ein 66-jähriger Rentner ließ sich von seiner 45-jährigen Frau scheiden. In diesem Fall erhielt der Rentner nach altem Recht seine Rente so lange in voller Höhe, bis seine Frau auch in Rente ging. Künftig bringt das Zuwarten bis zum Rentendasein keine Vorteile mehr.
Aber: Stellt der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Scheidungsantrag, kann der Ausgleichspflichtige davon profitieren, wenn er das Scheidungsverfahren verzögert. Das gilt jedenfalls dann, wenn er selbst schon Rente bezieht. Denn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird erst wirksam, wenn die Scheidung rechtskräftig ist (§ 149 FamFG).
Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, reduziert oder variiert werden?
Die neue Regelung gibt Ihnen neue Freiheiten. So können Sie etwa bestimmen, dass
-
ein Versorgungsausgleich gar nicht stattfinden soll,
-
einzelne Anrechte aus dem Ausgleich (z.B. die Babyjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung) ausgeschlossen werden sollen,
-
der Ausgleich von Bedingungen abhängig sein soll oder
-
Sie Anrechte ausschließen, die vor oder nach einem bestimmten Stichtag erworben worden sind.
Der Mann hat eine Betriebsrente von 200,00 €, die Frau eine andere Betriebsrente von ebenfalls 200,00 €. In diesem Fall ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass der Mann seine Betriebsrente behält und die Frau die ihre. Das gilt vor allem deswegen, weil bei einem Versorgungsausgleich, der dazu führen würde, dass beide Ehegatten jeweils ein Anrecht in Höhe von 100,00 € von jeder der Betriebsrenten haben, der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erlangt (§ 12 VersAusglG). In diesem Fall hätten beide eine schwächere Rechtsstellung als bei der selbst erworbenen Betriebsrente. So entfällt oft die Teilhabe an Rentenerhöhungen.
Weiterer Vorteil hier: Solange Sie keine Anrechte übertragen, brauchen Sie auch nicht die Zustimmung des Versorgungsträgers. Das Ganze setzt allerdings voraus, dass die Vereinbarung notariell beurkundet worden ist. Dann können Sie diese Vereinbarung im Scheidungsverfahren vorlegen.
Im Scheidungsverfahren selbst kann die Vereinbarung auch noch durch Aufnahme in einen Vergleich oder ein gerichtliches Protokoll formgerecht abgeschlossen werden. Das setzt jedoch voraus, dass beide Seiten anwaltlich vertreten sind (§ 7 VersAusglG).
Das Familiengericht ist an Ihre Vereinbarung gebunden und darf sie nur daraufhin überprüfen, ob sie möglicherweise wegen übermäßiger Benachteiligung eines Ehegatten unwirksam ist (sog. Inhaltskontrolle) und ob sich die Umstände mittlerweile ganz anders entwickelt haben, als die Eheleute beim Abschluss der Vereinbarung angenommen haben (sog. Ausübungskontrolle).
Wann Sie Ihre Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen, ist seit 1.9.2009 unerheblich. Die alte Regelung, dass eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unwirksam wird, wenn ein Ehegatte binnen eines Jahres nach ihrem Abschluss einen Scheidungsantrag stellt, ist aufgehoben worden.
Eine besondere gerichtliche Genehmigung für während des Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gibt es ebenfalls nicht mehr.
2.2. Wenn der Rentenbezug noch weit entfernt ist
Können Sie den Versorgungsausgleich vertraglich ausschließen oder einschränken?
Hier gilt zunächst dasselbe wie in den Ausführungen oben unter Punkt 1. Das heißt, Sie können den Versorgungsausgleich vor und während des Scheidungsverfahrens wie oben geschildert ausschließen oder vertraglich variieren. Aber: Je länger die Vereinbarung zurückliegt, desto bedeutsamer wird die sogenannte Ausübungskontrolle, wenn es schließlich zur Scheidung kommt.
Das Gericht prüft, ob sich die Lebensumstände der Eheleute nicht gegenüber ihren Vorstellungen beim Abschluss des Vertrages erheblich verändert haben. Dann wird die getroffene Vereinbarung korrigiert.
Als die Eheleute den Versorgungsausgleich ausschlossen, gingen sie davon aus, dass sie beide in ihrer gesamten Ehezeit voll berufstätig bleiben würden. Dann bekam die Frau unvorhergesehen zwei Kinder. Das führte dazu, dass die Frau einige Jahre ganz aus dem Berufsleben ausschied und danach wieder in Teilzeit berufstätig wurde. Dadurch hat sie erheblich weniger Rentenanrechte erworben, als das bei Abschluss der Vereinbarung angenommen wurde. Nach § 8 Abs. 1 VersAusglG ist deswegen die Vereinbarung zumindest teilweise als unwirksam zu behandeln.
Können Sie Ihre Vorsorge so gestalten, dass Ihr Ex-Gatte daran weniger partizipiert bzw. die Nachteile für Sie verringert werden?
Die Möglichkeiten sind hier begrenzt. Schließlich hat der Gesetzgeber ein Interesse daran, dass der andere Ehepartner nicht unnötig zum Sozialfall wird. Dennoch gibt es ein paar Schlupflöcher, soweit private Anrechte betroffen sind.
So darf ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfinden, soweit ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist (§ 19 Abs. 1 VersAusglG). Typischer Fall sind die noch verfallbare Betriebsrente und ausländische Anrechte. Dieses Recht ist schuldrechtlich nach der Scheidung auszugleichen – und zwar, indem der Ausgleichspflichtige vom Beginn seines Rentenbezugs an jeden Monat einen Teil der Rente an den Ausgleichsberechtigten auszahlen muss. Das heißt, er bleibt Inhaber seiner vollständigen Rente, muss aber einen Teil weiterleiten.
Vorteil hier: Ein Ausgleich findet nur statt, soweit auch sein Ex-Gatte die Voraussetzung für den Rentenbezug erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Rentenbezugsberechtigte seine volle Rente für sich behalten. Stirbt der Ausgleichsberechtigte, muss nichts weitergeleitet werden.
Der Mann bezieht aus einem Anrecht, das bei der Scheidung nicht ausgleichsreif war, eine Rente in Höhe von 200,00 € im Monat. Davon muss er laut Gerichtsbeschluss 80,00 € ausgleichen. Solange seine Ex-Frau selbst noch nicht rentenberechtigt ist, darf er die 80,00 € behalten. Sobald sie aber rentenberechtigt ist, muss er die 80,00 € monatlich an sie leisten.
Erreicht die Frau dieses Stadium nie, weil sie vor dem Rentenbezug stirbt, braucht der Mann nichts auszugleichen. Stirbt sie nach Beginn ihrer Altersrente, aber vor M, braucht M ebenfalls ab diesem Zeitpunkt nichts mehr auszugleichen. Somit behält er die volle Rente für sich.
Anders sähe es aus, wenn das Versorgungsanrecht schon bei der Scheidung ausgeglichen worden wäre. In diesem Fall ist das Anrecht mit Rechtskraft des Versorgungsausgleichs endgültig gekürzt. Ein späterer Tod des Ausgleichsberechtigten ändert daran nichts.
2.3. Wenn der Ex-Gatte nach dem Versorgungsausgleich stirbt, Sie aber noch nicht in Rente sind
In diesem Fall hat das zunächst auf die eigene Rentenbezugsberechtigung keine Auswirkung. Solange man selbst die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Versorgungsausgleich wertlos. Folge: Unter Umständen erlöschen Unterhaltsansprüche, sodass eine finanzielle Absicherung bis zum Rentenbeginn nicht besteht.
Wollen die Eheleute für einen derartigen Fall Vorsorge treffen, sollte eine Lebensversicherung mit jährlich fallender Versicherungssumme auf den Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten abgeschlossen werden. Stirbt dann der unterhaltspflichtige Ehegatte, ist der andere bis zum Rentenbezug durch die Versicherungssumme abgesichert.
Ist der andere Ehegatte gestorben, bevor er aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate Leistung bezogen hat, wird auf Antrag (beim Versorgungsträger) des Ausgleichspflichtigen die Rentenkürzung wieder rückgängig gemacht. Dies betrifft aber nur Anrechte aus Regelalterssicherungssystemen (§ 37 Abs. 1 VersAusglG).
Dazu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamten- und Abgeordnetenversorgung, die Alterssicherung der Landwirte und berufsständische Versorgungen.
Im Gegenzug dazu wird allerdings der Versorgungsausgleich auch bezüglich der Anrechte rückgängig gemacht, die der überlebende Ex-Gatte aus Regelsicherungssystemen erworben hat.
Vergleichen Sie genau, ob der Antrag sich lohnt, ob Sie also durch den Versorgungsausgleich mehr verloren als hinzugewonnen haben.
Für die private oder betriebliche Altersversorgung gilt: Diese sind endgültig verloren, soweit sie abgegeben wurden. Sie dürfen auch bei einer Anpassung wie oben behalten werden, soweit sie erworben wurden.
Bei der Scheidung ist der Frau von einer in der Ehezeit erworbenen privaten Rentenversicherung des Mannes ein Anrecht in Höhe von 100,00 € übertragen worden. Stirbt die Frau, erhält der Mann das Anrecht nicht zurück.
Soweit der verstorbene Ehegatte durch den Versorgungsausgleich verpflichtet war, noch Anrechte nach der Scheidung auszugleichen, kommt nur noch eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung infrage (§ 25 f. VersAusglG). Das heißt, der Überlebende bekommt das, was er als Hinterbliebenenversorgung bei weiter bestehender Ehe bekommen hätte, höchstens aber das, was er im Versorgungsausgleich erhalten hat.
III. Wie wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt?
3.1. Feststellung der einzubeziehenden Versorgungsanrechte
Erfasst werden die klassischen Altersversorgungen aus den sogenannten Regelalterssicherungssystemen, also der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen oder anderen Versorgungen, die zu einer Befreiung von Sozialversicherungspflicht führen können, der Alterssicherung der Landwirte und der Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder im Bund oder in den Ländern.
In den Versorgungsausgleich fallen aber auch alle betrieblichen Versorgungsanrechte (z.B. Betriebsrenten), private Versorgung sowie Alters- und Invaliditätsabsicherung (z.B. Lebensversicherung) – jedenfalls dann, wenn das Versorgungsanrecht auf eine Rentenzahlung gerichtet ist.
Aber auch Ansprüche aus sogenannten Altersvorsorgeverträgen wie zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge sind auszugleichen.
Ist ein Anrecht nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen, wird es güterrechtlich berücksichtigt. Das wird zum Beispiel bei einer reinen Kapitallebensversicherung häufig der Fall sein.
Klären Sie frühzeitig, ob eine auf eine Einmalleistung gerichtete Altersvorsorgung unter das Betriebsrentengesetz oder das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz fällt. In diesen Fällen ist die Versorgung im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Anders sieht es bei privaten Invaliditätsrenten (z.B. private Unfallversicherung) aus. Diese sind nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 28 Abs. 1 VersAusglG). Findet ein Ausgleich statt, betrifft er die gesamte Invaliditätsrente – und zwar im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs nach der Scheidung.
Nicht auszugleichen sind Versorgungen mit Entschädigungscharakter. Dazu zählen zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten, Renten nach dem Bundesversorgungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz und Versorgungen, die ohne eigene Beitragszahlung entstehen, wie sogenannte Volksrenten
.
3.2. Nur Anwartschaften aus der Ehezeit zählen
Beim Versorgungsausgleich gilt das
Ehezeitprinzip
. Es sind nur während der Ehezeit erworbene Anrechte auszugleichen.
Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat, der dem Scheidungsantrag vorausgeht. Die Zustellung des Antrags ist entscheidend.
In der Ehezeit erworben ist ein Anrecht dann, wenn der Beitrag dafür in der Ehezeit gezahlt wurde (sog.
In-Prinzip
).
Der Mann hatte bei der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Versorgungsausgleich zahlreiche Versorgungsanrechte verloren. Nachdem er wieder geheiratet hat, zahlt er die Beträge für die ihm genommenen Versorgungsanrechte nach. Wird seine zweite Ehe geschieden, muss er die durch diese Zahlung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich mit seiner zweiten Ehefrau ausgleichen. Das gilt auch, obwohl Zeiten betroffen sind, die vor der zweiten Ehe lagen.
Überprüfen Sie alle Auskünfte der Versorgungsträger daraufhin, ob sie das In-Prinzip berücksichtigen. In vielen Fällen erteilen die Versorgungsträger die Auskünfte fälschlicherweise nach dem Für-Prinzip
. Das liegt daran, dass sie nur registriert haben, für welche Zeiten Beitragsleistungen erbracht wurden, nicht aber, wann die Beiträge geleistet wurden. In diesem Fall sollten Sie ergänzend Auskunft darüber einholen, wann die Beträge tatsächlich erbracht wurden.
3.3. Feststellung der einzelnen Anrechte
Was Sie selber tun können
Als scheidungswilliger Ehegatte haben Sie unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren gegen den anderen einen Auskunftsanspruch über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (§ 4 Abs. 1 VersAusglG). Das betrifft in der Praxis vor allem die Frage danach, wo überhaupt Anrechte bestehen. Denn gerade betriebliche Altersversorgungen oder private Lebensversicherungen sind dem anderen Ehegatten nicht immer bekannt.
Auskünfte zur Höhe kann der andere Ehegatte dagegen kaum selbst erteilen. Deshalb besteht zusätzlich ein direkter Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger (§ 4 Abs. 2 VersAusglG).
Von diesem Auskunftsanspruch sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie eine Einigung vorbereiten oder erst klären wollen, ob überhaupt ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist (z.B. bei gleichwertigen Versorgungen).
Was das Gericht macht
Das Gericht ermittelt von sich aus im Scheidungsverfahren, welche Anrechte in der Ehezeit erworben wurden (§ 220 FamFG). Praktisch sieht das so aus, dass die Versorgungsträger dem Gericht
-
den Ehezeitanteil (d.h. welche Anrechte in der Ehezeit erworben wurden),
-
den korrespondierenden Kapitalwert und
-
einen Vorschlag für den Ausgleichswert (was also übertragen oder sonst gezahlt werden soll) mitteilen.
Dazu werden standardisierte Fragebögen verwendet. Die Auskunft muss nachvollziehbar und leicht verständlich sein.
Drängen Sie darauf, dass Ihr Anwalt die Auskünfte überprüft. Diese sind vor allem bei kleineren Versorgungsträgern oft falsch. Ist die Auskunft unverständlich, drängen Sie darauf, dass Ihr Anwalt beantragt, einen Sachbearbeiter des Versorgungsträgers in die mündliche Verhandlung zu bestellen, damit dieser dort die Berechnung erläutert. Einen derartigen Anspruch gibt es nach dem neuen Recht erstmals.
3.4. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Ausreichend lange Ehe
Für die Frage, ob ein Versorgungsausgleich überhaupt stattfinden kann, ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange die Ehe gedauert hat. § 3 Abs. 3 VersAusglG sieht aber vor, dass bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag stattfindet.
Wird der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt, findet er genauso statt wie bei Ehen von längerer Dauer. Der Versorgungsausgleich fällt dann in den Verbund mit der Scheidung und den Folgesachen.
Prüfen Sie selbst bei einer kurzen Ehedauer nach, ob sich nicht doch ein Antrag auf Versorgungsausgleich lohnt. Hat zum Beispiel eine Hausfrauen-Ehe nur knapp drei Jahre bestanden und der erwerbstätige Ehegatte etwa den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt, verzichtet die ausgleichsberechtigte Person ohne Antrag auf eine Monatsrente von ca. 40,00 €. Der Antrag kann später nicht mehr gestellt werden.
Kein Versorgungsausgleich bei Bagatellanrechten
Bagatellanrechte sollen nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte von Versorgungsanrechten gleicher Art gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG).
Gering ist die Differenz dann, wenn sie höchstens als Rentenbetrag 25,55 € bzw. als Kapitalwert 3.066,00 € (Stand: 2010) beträgt.
Der Mann hat eine teildynamische Betriebsrente von 250,00 €, die Frau eine solche von 240,00 €. Saldiert man beide Renten, kommt man zu einer Ausgleichsdifferenz von 5,00 €. Die Betriebsrente ist deswegen grundsätzlich nicht auszugleichen. Hat der Mann daneben noch eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung in Höhe von 50,00 €, ist diese ebenfalls nicht auszugleichen. Der Ausgleichswert beträgt nur 25,00 € und liegt damit unter 25,55 € gesamt.
Was Anrechte gleicher Art sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Praxis gilt als Faustregel, dass Versorgungen nie gleichartig sind, wenn die von den Versorgungsträgern mitgeteilten Werte unterschiedlich sind. Werden etwa in einem System Entgeltpunkte genannt, in dem anderen Rentenbeträge und einem dritten Kapitalbeträge, scheidet die Saldierung aus.
Das Gericht darf aber Ausnahmen machen: Gibt es zum Beispiel mehrere Anrechte, die jedes für sich wegen Geringwertigkeit vom Ausgleich ausgeschlossen sind, aber zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, kann sehr wohl ausgeglichen werden.
Unbillige Ergebnisse dürfen nicht sein
Der Versorgungsausgleich darf nicht grob unbillig sein (§ 27 VersAusglG). Das heißt, er kann herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls das rechtfertigen.
So soll verhindert werden, dass ein Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchgeführt wird, wenn dies im Einzelfall unerträglich erscheint. Wann dies konkret der Fall ist, hat der Gesetzgeber offengelassen. Er wollte an der bisherigen Gesetzeslage nichts ändern, sodass auch weiter auf Entscheidungen zum früheren Recht verwiesen werden kann.
Großer Altersunterschied der Eheleute, wenn der Ausgleichspflichtige wegen seines Alters keine Möglichkeit mehr hat, sich eine neue Altersversorgung aufzubauen, während der wesentlich jüngere Ausgleichsberechtigte ohne Weiteres durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung noch eine ausreichende Altersversorgung aufbauen kann.
Die Dauer des Getrenntlebens überwiegt die Dauer des Zusammenlebens bei Weitem.
Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat dem anderen das Studium finanziert, sodass der andere Ehegatte nach der Ehe in der Lage ist, eine erhebliche eigene Versorgung aufzubauen.
Der Ausgleichsberechtigte hat ein so erhebliches Vermögen, dass eine zusätzliche Beteiligung an den Versorgungsanrechten des Ausgleichspflichtigen für seine Altersversorgung nicht ins Gewicht fällt, während auf der anderen Seite der Ausgleichspflichtige große Einbußen hinnehmen müsste.
Schwere persönliche Verfehlungen des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen (z.B. erhebliche Körperverletzung, sexueller Missbrauch an Kindern des Ausgleichsberechtigten, vorsätzliches Unterschieben eines Kindes)
Der Ausgleichsberechtigte hat während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, erheblich verletzt.
Wichtig: Wer sich auf die Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches beruft, muss die dafür relevanten Umstände darlegen und beweisen.
Neben dem ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist es außerdem möglich, einzelne Anteile vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn Versorgungsanwartschaften aus einzelnen Tätigkeiten stammen, wie zum Beispiel einer überobligatorisch geleisteten Berufstätigkeit neben der Kindererziehung.
Die Frau hat in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes halbtags gearbeitet, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet ist. Da sie ohnehin in dieser Zeit geringere Versorgungsanwartschaften als ihr Ex-Mann aufbauen konnte, könnte man diese Zeit aus dem Ausgleich herausnehmen.
Vereinbarungen sind erwünscht
Da der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, dass die Beteiligten den Versorgungsausgleich in der Regel durch Vereinbarung erledigen, ist diese Möglichkeit erleichtert worden. Eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Außerdem besteht im Scheidungsverfahren jetzt eine Formerleichterung: Ein Versorgungsausgleich kann notariell beurkundet werden, in einen gerichtlichen Vergleich oder in ein gerichtliches Protokoll aufgenommen werden (§ 7 VersAusglG). Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass beide Eheleute anwaltlich vertreten sind.
3.5. Die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen
Der interne Ausgleich im selben Versorgungssystem
Hierbei erfolgt der Ausgleich zulasten des Ausgleichsberechtigten in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht besteht. Das heißt, das Anrecht wird zugunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Ziel ist es, dass nach der Teilung beide Seiten ein vergleichbares Anrecht von gleichem Wert im selben Versorgungssystem haben.
Der Mann hat in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 12 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der interne Ausgleich erfolgt dadurch, dass von seinem Rentenkonto 6 Punkte abgebucht und dem Konto der Frau gutgeschrieben werden. Danach haben beide Ehegatten jeweils ein Anrecht auf 6 Entgeltpunkte.
Darüber hinaus müssen die Versorgungsanrechte ausgleichsreif sein. Nicht ausgleichsreife Anrechte können nur noch nach der Scheidung (schuldrechtlich) ausgeglichen werden.
Zu den nichtausgleichsreifen Anrechten zählen
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betriebliche Altersversorgungen, die noch nicht unverfallbar sind. Das sind betriebliche Altersversorgungen, deren Berechtigter noch keine 5-jährige Betriebszugehörigkeit aufweist oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).
-
Anrechte, die nicht auf konstante, sondern auf abschmelzende Leistungen gerichtet sind. Es handelt sich hier um Fälle des Bestandsschutzes, auf die spätere Versorgungserhöhungen angerechnet werden.
Der nichtdynamische Teil der gesetzlichen Rente und Abflachungsbeträge in der Beamtenversorgung.
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Anrechte, deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre.
Einem Beamten müssten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Er hätte aber keinerlei Aussichten darauf, die erforderliche Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung noch zu erfüllen.
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Anrechte bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger.
-
Anrechte, die an sich auszugleichen wären, deren Ausgleich aber wegen des Bestehens ausländischer oder ähnlicher Anrechte unbillig wäre.
Praktisch durchgeführt wird der interne Ausgleich durch das Familiengericht, indem es für den Ausgleichsberechtigten zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes beim Versorgungsträger überträgt. Es erfolgt also die Realteilung aller Anrechte. Irgendwelche Umrechnungen zur Vergleichbarmachung wie früher sind deshalb nicht mehr erforderlich.
Beachten Sie: Wegen der Aufteilung der einzelnen Anrechte gibt es eigentlich nicht mehr den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten. Es gibt vielmehr so viele Ausgleichsberechtigte und Verpflichtete wie auszugleichende Anrechte.
Selbst wenn beide Ehegatten beim selben Versorgungsträger abgesichert sind, verrechnet der Versorgungsträger erst später die Wertunterschiede. Das Familiengericht gleicht in seinem Urteil beide Anrechte aus. Das wird auch so gemacht, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
Der Mann hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 12 Entgeltpunkte erworben, die Frau 8. Der interne Ausgleich führt zur Übertragung von 6 Entgeltpunkten vom Mann auf die Frau und zur Übertragung von 4 Entgeltpunkten von der Frau auf den Mann. Erst bei der Abwicklung dieses Ausgleichs verrechnet die Deutsche Rentenversicherung die Anrechte.
Auf jeden Fall muss der Risikoschutz gleich sein. Dabei hat der Versorgungsträger aber gewisse Freiheiten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG).
Der Mann hat ein Anrecht, das ihn auch vor den Risiken der Invalidität absichert. Hier ist es zulässig, dass der Versorgungsträger die ausgleichsberechtigte Frau von der Invaliditätsabsicherung ausschließt oder diese herabsetzt. Dann muss aber die Altersversorgung entsprechend verbessert werden.
Variieren darf der Versorgungsträger nur, wenn seine Satzung dies zulässt. Andernfalls gelten für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten dieselben Bestimmungen wie für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen.
Bei Betriebsrenten erlangt die ausgleichsberechtigte Person (nur) die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Das heißt, dass die Ausgestaltung des Rechts abweichen kann, vor allem was den Anspruch auf Leistungsanpassungen und das Recht, die Versorgung mitzunehmen betrifft. Andererseits besteht aber Insolvenzschutz und als berechtigte Person können Sie die Versorgung mit eigenen Beiträgen aufbessern.
In vielen Fällen ist es günstiger, ein betriebliches Anrecht nicht intern auszugleichen, weil dabei kein wirklich werthaltiges Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten entsteht. In diesen Fällen ist es sinnvoller, durch Vereinbarungen eigene Rechte als Kompensation für den Verzicht auf den Ausgleich eines betrieblichen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen oder das betriebliche Anrecht extern auszugleichen (z.B. durch Einzahlung des Ausgleichswerts in eine eigene betriebliche Altersversorgung).
Die Kosten der internen Teilung tragen die Eheleute, soweit sie angemessen sind. Sie werden mit den Versorgungsanrechten verrechnet.
Der interne Ausgleich bewirkt, dass vom Monat nach dem Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an (d.h. Rechtskraft der Scheidung bzw. die Entscheidung über den Versorgungsausgleich) die Rente des Ausgleichspflichtigen gekürzt wird und für den Ausgleichsberechtigten ein Versorgungsanrecht in Höhe des Ausgleichswertes gegen den Versorgungsträger entsteht.
Der Mann ist schon Rentner. Er muss 6 Entgeltpunkte auf seine ehemalige Frau übertragen. Vom Monat nach dem Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs an wird deswegen seine Rente um einen Betrag gekürzt, der dem Wert von 6 Entgeltpunkten entspricht. Für die Frau wird ein Rentenkonto begründet, sofern noch keines besteht. Hier werden 6 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Sobald sie selbst die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, erhält sie eine Rente (zusätzlich), deren Wert 6 Entgeltpunkten entspricht.
Der externe Ausgleich
Ein neuer Versorgungsträger wird einbezogen
Hier erfolgt der Ausgleich eines Versorgungsanrechts durch die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, der sogenannten Zielversorgung.
Typischer Fall: Eine private Versorgung wird durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (§ 14 VersAusglG). Diese Art des Ausgleichs ist allerdings die Ausnahme. Sie erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder wenn es die Eheleute so vereinbart haben.
Der Mann hat eine in der Ehezeit erworbene Betriebsrente in Höhe von 200,00 €. Seine Frau vereinbart mit dem Versorgungsträger, dass diese Rente dadurch ausgeglichen werden soll, dass der Versorgungsträger des Mannes in ihrer eigenen Betriebsrente ein Anrecht in gleicher Höhe begründet.
Der externe Versorgungsausgleich kommt in vier Fällen vor:
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Die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten vereinbaren eine externe Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Beachten Sie dabei aber, dass viele Versorgungsträger keine geschiedenen Ehegatten ihrer Mitglieder wünschen. Sie werden deswegen alles versuchen, diese aus dem internen Ausgleich herauszudrängen.
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Der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen verlangt eine externe Teilung und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit überschreitet bestimmte Grenzwerte nicht. Hier handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versorgungsträgers. Gemeint sind damit Bagatellfälle, denn die Werte hierfür betragen derzeit (2010) 51,10 € als Rentenbetrag bzw. ein Kapitalwert von 6.132,00 €.
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Solange der Gesetzgeber für die Beamtenversorgung der Länder keine interne Teilung vorsieht, muss ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Das betrifft im Moment alle Beamtenversorgungen auf Landes- und kommunaler Ebene. Nur für Bundesbeamte ist der interne Ausgleich bislang vorgesehen. Einige Bundesländer beabsichtigen hier aber Änderungen.
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Extern auszugleichen ist auch die Versorgung der Beamten auf Widerruf und der Soldaten auf Zeit. Ihre Versorgungsanrechte müssen immer durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden.
Achtung bei ausgleichspflichtigen Riester- oder Rürup-Verträgen
Beim externen Ausgleich dürfen dem Ausgleichspflichtigen keine steuerpflichtigen Einnahmen entstehen. Dies kann aber bei Riester- und Rürup-Verträgen passieren. Die Beitragszahlung ist bei diesen Versorgungen steuerbegünstigt und wird daher erst als Rente in der Auszahlungsphase besteuert. Wird also der Versorgung durch den externen Ausgleich Geld entnommen, entsteht grundsätzlich eine Steuerpflicht. Das lässt sich nur vermeiden, wenn das entnommene Geld sofort wieder in einen Riester- oder Rürup-Vertrag eingezahlt wird.
Ist der Ausgleich steuerpflichtig, muss der ausgleichspflichtige Ehegatte der Wahl der Zielversorgung zustimmen. Das wird er nur dann tun, wenn ihm die finanziellen Nachteile ausgeglichen werden. Als ausgleichsberechtigte Person ist es deshalb für Sie am einfachsten, wenn Sie eine Versorgung wählen, die keine steuerlichen Nachteile für die ausgleichspflichtige Person mit sich bringt. Dann sind Sie von ihrer Zustimmung unabhängig.
Der externe Ausgleich kommt ohnehin nur infrage, wenn die Begründung von Anrechten durch Beitragszahlung überhaupt noch möglich ist (§ 14 Abs. 5 VersAusglG). Ist der Versorgungsfall schon eingetreten, der Ausgleichsberechtigte also schon Rentner, können keine neuen Anrechte mehr begründet werden. Ausnahme: Externer Ausgleich von Beamtenversorgung und Versorgung von Soldaten auf Zeit.
Wie wird der externe Ausgleich praktisch durchgeführt?
Die externe Teilung von Versorgungsanrechten erfolgt wie die interne Teilung durch die Entscheidung des Familiengerichts. Diese begründet ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und einem von ihr ausgewählten Versorgungsträger. Oder sie baut ein dort schon stehendes Versorgungsverhältnis aus.
Damit das Gericht die Entscheidung treffen kann, muss die ausgleichsberechtigte Person die Zielversorgung wählen.
Die Wahl der Zielversorgung ist von extrem großer Bedeutung. Schließlich bestimmt deren Rendite, was später als Rente aus dem Ausgleichsbetrag fließen wird. Natürlich muss der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung auch einverstanden sein.
Schlägt der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine Zielversorgung vor, brauchen Sie sich nicht daran zu halten. Der Vorschlag ist nicht verbindlich. Ausnahme: Beim externen Ausgleich aufgrund einer Vereinbarung kann der Versorgungsträger sein Einverständnis mit der externen Teilung davon abhängig machen, dass die Versorgung bei einem bestimmten anderen Versorgungsträger begründet wird. Gehen Sie als ausgleichsberechtigte Person nicht darauf ein, kommt es nicht zum externen Ausgleich.
Achtung: Die Zielversorgung als solche muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. So muss eine angemessene Versorgung des Ausgleichsberechtigten gewährleistet sein. Das ist zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Betriebsrentenversicherungsträgern, bei Riester-Verträgen der Fall.
Bei anderen Versorgungen ist die Eignung jeweils konkret zu prüfen. Keine Probleme wird es in der Regel geben, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits Anrechte in einer betrieblichen Altersversorgung hat – immer vorausgesetzt, dieser Versorgungsträger ist mit dem Ausbau des Anrechts einverstanden.
Ihr Anwalt wird Sie bei der Auswahl der Zielversorgung normalerweise nicht beraten können und auch nicht beraten wollen. Andernfalls würde er sich einem unnötigen Haftungsrisiko wegen der Wahl einer zu schlechten Zielversorgung aussetzen. Sie werden sich selbst darum kümmern müssen. Deshalb sollten Sie unbedingt einen Rentenberater hinzuziehen.
Wählen Sie keine Zielversorgung, erfolgt der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei betrieblichen Anrechten über die Versorgungsausgleichskasse. Dies ist eine neu geschaffene Auffangkasse, die zum 1.4.2010 den Betrieb aufgenommen hat.
Vermeiden Sie auf jeden Fall den Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Versorgungsausgleichskasse. Die Renditen sind hier im Vergleich zu anderen Versorgungen extrem niedrig!
Unter Umständen setzt Ihnen das Gericht für die Wahl einer Zielversorgung eine Frist. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Ist sie abgelaufen, geht Ihr Wahlrecht verloren. Innerhalb der Frist ist auch das Einverständnis der aufzunehmenden Versorgungsträger nachzuweisen. Wird sie versäumt, erfolgt der Versorgungsausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Versorgungsausgleichskasse.
Technisch erfolgt der externe Ausgleich dadurch, dass das Gericht in seiner Entscheidung den Betrag festsetzt, den der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den der ausgleichsberechtigten Person benannten anderen Versorgungsträger zu zahlen hat. Mit der Zahlung an die Zielversorgung entsteht das neue Anrecht.
Wie wirkt sich der externe Ausgleich auf Ihre Rente aus?
Wie bei der internen Teilung wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gekürzt. Mit der Zahlung des im Urteil festgesetzten Betrages an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten wird der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen von seinen Rechten und Pflichten befreit. Für die betriebliche Altersversorgung ist damit auch klargestellt, dass die Zusage des Arbeitgebers der ausgleichspflichtigen Person insoweit erlischt.
Umgekehrt entsteht durch die Zahlung an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person für diese ein Anrecht bei dem Versorgungsträger. Für das Anrecht gelten die gleichen Bedingungen und Bestimmungen wie für die anderen Anrechte dort auch.
IV. Versorgungsausgleich auch noch nach der Scheidung möglich
4.1. Wann kommt es zum Nachscheidungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich nach der Scheidung findet nur statt, soweit ein Ausgleich bei der Scheidung nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall bei
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mangelnder Ausgleichsreife oder
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wenn die Ehegatten durch Vereinbarung Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung überlassen haben, die sonst schon bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären.
Um den Nachscheidungsausgleich zu erleichtern, muss das Gericht bei der Scheidung die noch nicht ausgeglichenen Anrechte im Urteil benennen. Eine Bindung besteht aber nicht. Sollte sich nach der Scheidung herausstellen, dass noch andere, nicht ausgeglichene Anrechte vorhanden sind, besteht ebenfalls noch die Möglichkeit, diese ausgleichen zu lassen.
4.2. Voraussetzungen für den Nachscheidungsausgleich
Der Ausgleichspflichtige muss Leistungen aus einer nicht ausgeglichenen Versorgung beziehen (§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Das ist zum Beispiel bei noch verfallbaren Betriebsrenten, ausländischen und überstaatlichen Versorgungen der Fall. Der Anspruch besteht aber nur, wenn die ausgleichspflichtige Person selbst eine Rente aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
Der Mann ist Inhaber von nicht ausgeglichenen, ausländischen Rentenanrechten mit einem Ausgleichswert in Höhe von 200,00 €, weil er einige Jahre im Ausland gearbeitet hat. Stellt er dafür keinen Rentenantrag, findet kein Ausgleich nach der Scheidung bezüglich dieses Anrechtes statt. Seiner Ex-Frau kann nur dann geholfen werden, wenn sie auch noch über nicht ausgeglichene Rechte verfügt. Dann hat sie zum Trost das Recht, den Ausgleich dieser Anrechte ausschließen zu lassen (§ 27 VersAusglG).
Fällig wird der Ausgleichsanspruch, wenn
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die ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung wegen Alters oder Invalidität bezieht,
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die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
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die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt hat.
Der Ausgleich nach der Scheidung findet nur auf Antrag statt. Den Antrag können Sie stellen, sobald es bis zur Rente nur noch weniger als sechs Monate sind.
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, damit Sie schon beim Rentenantritt die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung erhalten.
4.3. Wie wird der Nachscheidungsausgleich durchgeführt?
Festsetzung einer Ausgleichsrente
Der Nachscheidungsausgleich führt zu einem unterhaltsähnlichen Anspruch der berechtigten Person gegen den Verpflichteten. Der Ausgleichspflichtige muss der berechtigten Person direkt eine Rente zahlen. Stirbt er, geht dieser Anspruch verloren.
Ausnahme: Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen sieht eine Hinterbliebenenversorgung im Fall der Scheidung vor (§ 25 VersAusglG).
Beachten Sie: Sofern das auszugleichende Anrecht in einer einmaligen Kapitalzahlung besteht, richtet sich auch der Ausgleichsanspruch auf eine Einmalzahlung. Man denke zum Beispiel an Kapitallebensversicherungen.
Abtretung von Versorgungsansprüchen
Eine weitere Form des Nachscheidungsausgleichs besteht darin, Versorgungsansprüche gegen den Versorgungsträger abzutreten. Vorteil für die versorgungsberechtigte Person hier: Sie erhält selbst einen Versorgungsanspruch gegen den Versorgungsträger und ist nicht mehr vom finanziellen Wohl und Wehe des Ex-Gatten abhängig. Dieser hat wiederum den Vorteil, dass die monatliche Zahlungspflicht für ihn entfällt.
Abgetreten werden können aber nur Versorgungsansprüche in Höhe der laufenden Ausgleichsrente. Eine Abtretung künftiger Versorgungsansprüche ist ausgeschlossen.
Als ausgleichsberechtigte Person sollten Sie immer die Abtretung von Versorgungsansprüchen verlangen. Sie erreichen damit eine Unabhängigkeit vom Ausgleichspflichtigen und erschweren ihm Manipulationen ebenso, wie sie den Zugriff seiner Gläubiger auf die aus den Versorgungsanrechten fließenden Leistungen verhindern.
Abfindung von Ansprüchen aus dem Nachscheidungsausgleich
Die ausgleichsberechtigte Person kann statt einer Geldrente eine Abfindung in Form eines Einmalkapitalbetrags verlangen (§ 23 VersAusglG). Damit kann sie sich eine eigene Altersversorgung erkaufen. Die Abfindung gibt es aber nur, wenn sie dem Ausgleichspflichtigen zumutbar ist. Das setzt voraus, dass dieser genügend Mittel dafür hat.
Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, ab wann die Anfindung verlangt werden kann. Das heißt, Sie dürfen sie schon in der Anwartschaftsphase oder auch erst in der Leistungsphase verlangen.
Die Abfindung ist allerdings zweckgebunden. Sie muss für den Auf- und Ausbau einer Versorgung verwendet werden.
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
Der Ausgleich nach der Scheidung begründet für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich keinen eigenständigen Anspruch. Dieser besteht nur, wenn der Versorgungsträger eine Hinterbliebenenversorgung gewährt – immer vorausgesetzt, das auszugleichende Recht ist nicht durch eine Vereinbarung der Ehegatten untereinander oder wegen fehlender Ausgleichsreife ausgeschlossen.
V. Kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden?
5.1. Wenn der Beschluss nach dem 1.9.2009 ergangen ist
Antrag jederzeit noch möglich
Das neue Versorgungsausgleichsrecht kommt weitgehend, anders als das alte Recht, ohne Prognosen aus, aber doch nicht ganz ohne. Deshalb können auch hier rechtskräftig gewordene Entscheidungen noch abgeändert werden, wenn sich nachträglich etwas ändert.
Eine Abänderung erfolgt aber nur auf Antrag. Dieser kann frühestens sechs Monate vor dem Beginn gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht.
Durch den Änderungsantrag wird allerdings nicht die ganze Entscheidung geändert. Die Änderung beschränkt sich auf das jeweils betroffene Anrecht.
Ein Beamter, dessen Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich geteilt wurde, scheidet nach der Scheidung aus dem Beamtenverhältnis aus. Er verliert seine Beamtenversorgung und wird in der deutschen Rentenversicherung nachversichert.
Voraussetzung für die Abänderung
Die rechtliche oder tatsächliche Veränderung muss sich auf den Ausgleichswert des betroffenen Anrechts auswirken – und zwar wesentlich.
Das ist der Fall, wenn die Wertänderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechts beträgt.
Außerdem ist das Ganze auf Änderungen beschränkt, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten. Ursprünglich falsche Entscheidungen können also nicht mehr korrigiert werden.
Die Änderungsmöglichkeit besteht nur für Anrechte aus den Regelalterssystemen. Erfasst werden also nur Entscheidungen über Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechte der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit führt, Anrechte einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, Anrechte der Alterssicherung der Landwirte und die Anrechte aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
Nicht abänderbar sind Entscheidungen über ergänzende Versorgungen wie zum Beispiel die betrieblichen Altersversorgungen, die Lebensversicherungen.
5.2. Wenn es um Altentscheidungen geht
Hier ist eine Abänderung nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Wertänderung vorliegt. Dies kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen nach dem Ende der Ehezeit beruhen.
Die Grenze liegt bei mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes. Außerdem muss, wenn es um einen Rentenwert geht, 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) überschritten sein. Geht es um einen Kapitalwert, müssen 120 % der Bezugsgröße überschritten sein.
Betrug der Ausgleichswert der Rente zum Ehezeitende 2009 500,00 €, so kann eine Abänderung 2009 nur verlangt werden, wenn die Neubewertung des Anrechts mindestens 525,00 € ergibt (5 % von 500,00 € = 25,00 €, aber mindestens 1 % der Bezugsgröße < 2009 = 25,20 €).
Bei Altfällen wird allerdings der Versorgungsausgleich insgesamt neu durchgeführt, selbst wenn nur ein Anrecht sich wesentlich geändert hat.
Es ist hier sogar möglich, Entscheidungen über Anrechte der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersversorgung ändern zu lassen. Voraussetzung ist, dass es aufgrund der im alten Versorgungsausgleich vorgenommenen Dynamisierung und Berechnung zu wesentlichen Abweichungen von den jetzt aktuellen Werten der Anrechte gekommen ist. Der Wertunterschied des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts zu dem aktuellen muss mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV betragen.
Ob Sie von dieser Möglichkeit betroffen sind, können Sie der damaligen Entscheidung entnehmen. Falls ja, bitten Sie einen Anwalt oder Rentenberater nachzurechnen, ob in Ihrem Fall die Abänderung möglich ist. Tatsächlich sind viele Fälle betroffen. Im Regelfall führt das zu einer deutlich höheren Rente aufseiten der ausgleichsberechtigten Person.