Der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
Im Scheidungsfall oder Todesfall hat der weniger vermögende Partner einen Zugewinnausgleichsanspruch. Der Zugewinnausgleich stellt den Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe fest und gleicht den Überschuss des einen Partners hälftig aus.
Für das Verfahren brauchen Sie kein Familiengericht. Wer nicht im Scheidungskrieg lebt, kann den Zugewinnausgleich auch selbst ermitteln.
I. Um was geht es beim Zugewinnausgleich?
1.1. Teilung des Vermögenserwerbs während der Ehe
Ehegatten, die keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft per Ehevertrag vereinbart haben, leben im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch gemeinschaftliches Vermögen bei allem entsteht, was man während der Ehe erwirbt.
Was Eheleute während der Ehe an Vermögenswerten erwerben, etwa ein Haus oder Wertpapiere, kann sehr wohl im Alleineigentum eines einzelnen Ehegatten stehen. Denn die Vermögensmassen der Ehegatten sind und bleiben grundsätzlich getrennt. Jedem Ehegatten gehört nicht nur, was er in die Ehe miteingebracht hat, sondern auch das, was er während der Ehe allein für sich erworben hat.
Sie haben ein Faible für edle Uhren und gönnen sich jedes Jahr zu Weihnachten von Ihrem 13. Monatsgehalt ein neues Exemplar.
Erst mit Ende der Ehe, also meist durch Ehescheidung, aber in bestimmten Fällen auch bei Trennung, kann der eine Ehegatte am Vermögen des anderen, das dieser während der Ehe erworben hat, teilhaben – und zwar über den Zugewinnausgleich.
Ein gut verdienender, aber sparsamer Ehemann legt jeden Monat von seinem Einkommen 1.000,00 € auf die
hohe Kante. Der Sparvertrag läuft allein auf seinen Namen. Die einkommenslose Ehefrau mag sich an den sparsamen Lebenswandel ihres Mannes nicht gewöhnen und lässt sich scheiden. Jetzt hat sie über den Zugewinnausgleich die Möglichkeit, von dem Ersparten zu profitieren.
Achtung: Der übliche Hausrat fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Dazu zählt normalerweise auch das gemeinsame Auto, wenn es als Familienfahrzeug genutzt wird.
Das Zugewinnausgleichsverfahren anlässlich einer Ehescheidung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Vielfach neigen die Beteiligten dazu, die Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Scheidungsverfahrens zu suchen.
Wollen Sie die Vermögensauseinandersetzung aus dem Scheidungsverfahren heraushalten, empfiehlt sich unter Umständen ein familienrechtliches Mediationsverfahren.
1.2. Das Prinzip des Zugewinnausgleichs – ein Überblick
1.3. Der Ausgleich erfolgt in zwei Schritten
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In dem Verfahren wird zunächst festgestellt, inwieweit der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt.
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Die Hälfte des Überschusses steht dann dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu.
Um den jeweiligen Zugewinn ermitteln zu können, muss man vorher genau feststellen, wie groß das jeweilige Anfangsvermögen und wie groß das Endvermögen beider Eheleute jeweils war. Dazu müssen Sie wissen, dass
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das Anfangsvermögen das Vermögen ist, das nach Abzug der Verbindlichkeiten einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstandes, also normalerweise bei der Eheschließung, gehört, und
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das Endvermögen das Vermögen ist, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, dem sogenannten
Stichtag
, gehört.
Es gilt der Grundsatz: Je höher das Anfangs- und je geringer das Endvermögen ist, desto geringer ist der Zugewinn. Deshalb ist es für die Ehepartner jeweils vorteilhaft, ein möglichst großes Anfangsvermögen zu haben!
Umgekehrt ist der Zugewinn umso höher, je geringer das Anfangsvermögen und je höher das Endvermögen ist. Das ist für den Ausgleichspflichtigen von Nachteil, für den Berechtigten von Vorteil. Folglich ist die Interessenlage bei der jeweiligen Vermögensermittlung sehr unterschiedlich.
Steht der jeweilige Zugewinn fest, werden die Beträge miteinander verglichen. Wer mehr als der andere hat, muss dann die Differenz ausgleichen, und zwar zur Hälfte. Das ist aber nur das Prinzip. Denn es bleiben noch viele Fragen offen, wie zum Beispiel:
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Was gilt, wenn ein Ehegatte während der Ehe etwas geschenkt bekommt oder erbt?
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Was gilt, wenn ein Ehegatte sein Vermögen verschwendet?
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Ist der Ausgleichsanspruch in bestimmten Fällen wie zum Beispiel Untreue ausgeschlossen?
II. Wie ermitteln Sie die Zugewinnausgleichsforderung konkret?
2.1. Stellen Sie das jeweilige Anfangsvermögen fest
Was zählt zum Anfangsvermögen?
Hierzu zählt das Vermögen, das Ihnen beim Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also meist bei der Eheschließung, nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Es zählt also alles dazu, was sich in bare Münze umsetzen lässt (z.B. Wertsachen, Rechte und Forderungen wie Steuerrückerstattungen etc.). Aber: Was auch nur einen Tag nach der Hochzeit hinzugekommen ist, zählt nicht mehr dazu.
Haben Sie mehr Schulden als Vermögen, dürfen diese über die Höhe des Aktivvermögens hinaus abgezogen werden (§ 1374 Abs. 3 BGB). Es ist somit ein negatives Anfangsvermögen möglich.
Bei der Eheschließung hat der Mann Verbindlichkeiten in Höhe von 100.000,00 €. Diese trägt er während der Ehe ab. Somit hat er durch den Schuldenabbau jedenfalls rechnerisch Vermögen aufgebaut. Die Frau geht schuldenfrei in die Ehe und erwirbt während der Ehe ein Vermögen in Höhe von 100.000,00 €. Das hat zur Folge, dass beide einen Zugewinn von jeweils 100.000,00 € erzielt haben, auch wenn der Mann über keine positiven Vermögenswerte verfügt. Es gibt also nichts auszugleichen.
Zum Anfangsvermögen zählt aber nicht nur, was an Vermögen schon vor der Ehe da war. Es zählen auch bestimmte Arten des Vermögenserwerbs während der Ehe dazu (§ 1374 Abs. 2 BGB). Man spricht hier vom sogenannten privilegierten Vermögenserwerb, weil er nicht auszugleichen ist. Dazu zählt der Erwerb
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von Todes wegen, das heißt durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil usw.,
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mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zum Beispiel die Übertragung eines Hauses oder eines Unternehmens auf den künftigen Erben,
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durch Schenkung oder
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durch Ausstattung wie zum Beispiel eine Vermögenszuwendung anlässlich der Eheschließung.
Wenn Eltern Zuwendungen machen
Zuwendungen der Eltern, wie zum Beispiel zum Hausbau, lassen sich normalerweise nicht ohne Weiteres wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
zurückfordern. Ausnahmen bestätigen die Regel. Das heißt, in den meisten Fällen zählt die Zuwendung nur zum privilegierten Anfangsvermögen, wenn sie von den eigenen Eltern kommt, nicht von den Schwiegereltern (BGH, Urteil vom 12.4.1995, XII ZR 58/94, FamRZ 1995 S. 1060). Ist das Schwiegerkind mitbedacht worden, weil man den Kindern Gutes
tun wollte, zählt die Zuwendung bei diesem zu dessen Endvermögen. Sie wird deshalb beim Schwiegerkind als Zugewinn und nicht als Anfangsvermögen gewertet.
Haben andere Verwandte den Eheleuten etwas zukommen lassen, wie zum Beispiel Bruder bzw. Schwager, wird genauso unterschieden. Die Zuwendung unter Geschwistern wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002, 9 UF 530/01, FamRZ 2003 S. 1675), unter verschwägerten Personen dagegen dem Endvermögen. Das hat zur Folge, dass die angeheiratete Person weniger günstig dasteht. Schließlich ist der Zugewinn anders als das Anfangsvermögen auszugleichen.
Wichtig: Der Wert eines auf diese Weise erworbenen Vermögensgegenstandes wird auch dann dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, wenn der Gegenstand selbst nachträglich verloren geht oder ausgetauscht wird.
Bedenken Sie aber, dass der Gegenstand nur mit dem Wert, den er zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, in das Anfangsvermögen fällt. Eine Wertsteigerung, die danach eintritt, spielt keine Rolle.
Der Mann hatte bei der Eheschließung kein Vermögen. Einige Jahre danach schenken ihm seine Eltern ein Grundstück, das als Bauerwartungsland 20.000,00 € wert ist. Im Verlaufe der Ehe erhöht sich der Wert des Grundstücks auf 100.000,00 €, weil es inzwischen als Bauland ausgewiesen wird. Das Anfangsvermögen des Ehegatten beträgt hier 20.000,00 € ( 0,00 € zuzüglich 20.000,00 €).
Was zählt nicht zum Anfangsvermögen?
Einkünfte
Einkünfte jeder Art, wenn sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs beitragen, zählen nicht mit (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für Geldgeschenke naher Verwandter, also zum Beispiel kleinere Geldschenkungen der Eltern an ihr verheiratetes Kind, um dessen knappe Haushaltskasse aufzubessern.
Arbeits- und Dienstleistung sowie Gebrauchsüberlassung
Wenn nahe Verwandte einer jungen Familie im Haushalt helfen oder zum Beispiel eine Wohnung kostenlos überlassen, zählen diese Dinge ebenfalls nicht zum Anfangsvermögen.
Ausnahme: Der Empfänger spart dadurch konkret eine feststellbare Vergütung oder der Zuwendende verzichtet bewusst auf Einnahmen, die er sonst für seine Leistung verlangen würde.
Der Vater des Ehemannes, ein pensionierter Polizeibeamter, hat beim Umbau des Hauses, das dem Ehemann allein gehört, in größerem Umfang mitgearbeitet. Geld hat er dafür nicht genommen. Hier zählt der Wert der Mitarbeit zum Anfangsvermögen (BGH, Urteil vom 1.7.1987, IV b ZR 70/86, FamRZ 1987 S. 910).
Geschenke oder sonstige Zuwendungen, die sich die Ehegatten gegenseitig machen
Hier gilt eine Besonderheit: Vermögensvorteile, die ein Ehegatte dem anderen gewährt, sind keine Schenkung im rechtlichen Sinne (BGH, Urteil vom 20.5.1987, IV b ZR 62/86, NJW 1987 S. 2814). Es handelt sich vielmehr um einen
Ausgleich für geleistete Mitarbeit bzw. angemessene Beteiligung an den Vorteilen des ehelichen Zusammenlebens
. Typischer Fall einer solchen, wie die Juristen sagen,
unbenannten Zuwendung
ist der Erwerb des gemeinsamen Eigenheims.
Die Ehegatten erwerben ohne Eigenkapital auf beider Namen ein Wohnhaus, um es mit ihrer Familie zu bewohnen. Der allein verdienende Ehemann übernimmt die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten, die Frau führt den Haushalt. Damit mehrt er auch das Vermögen seiner Frau, was allerdings keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung ist.
Solche Zuwendungen unter Ehegatten werden nach der Scheidung als Zugewinn ausgeglichen. Denn der Vermögenszuwachs, den die Frau hier hat, ist ein Teil ihres Zugewinns.
Leistung vor der Eheschließung an den späteren Ehegatten
Hat zum Beispiel der Ehemann vor der Eheschließung ein Wohnhaus errichtet und seine Verlobte oder Lebensgefährtin mit ihren Ersparnissen dazu beigetragen, gehört das Haus gleichwohl in vollem Umfang allein zum Anfangsvermögen des Ehemanns. Folglich wird dadurch der Zugewinn des Mannes gemindert. Aber: Hier hat die Frau nach der Scheidung einen Anspruch auf Ausgleich dieser vorehelichen Leistung.
Es handelt sich dabei um einen ergänzenden Anspruch neben dem Zugewinnausgleichsanspruch. Er bemisst sich grundsätzlich danach, was die Frau mehr an Zugewinnausgleich bekäme, wenn im Anfangsvermögen des Mannes das Haus nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde. Das heißt, zugrunde gelegt wird beim Mann der Wert, den das Haus ohne die voreheliche Leistung der Frau gehabt hätte (OLG Köln, Urteil vom 18.1.2002, 19 U 56/01, FamRZ 2003 S. 606).
Besondere Vermögenserwerbe wie Lottogewinn, Schmerzensgeld, Abfindungen etc.
Die gesetzliche Regelung über die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB ist abschließend. Sie kann nicht – auch nicht entsprechend – auf andere Vermögenserwerbe übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn der andere Ehegatte in keinster Weise daran mitgewirkt hat.
Der Ehemann gewinnt im Lotto mehrere Millionen Euro. Den Einsatz hat er von seinem persönlichen Taschengeld bezahlt.
Weitere Leistungen, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, die nicht zum privilegierten Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, und deshalb zum Zugewinn zählen, sind
-
Ausgleichszahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen Kriegsverletzung,
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Vermögenserwerb durch einen erfüllten Restitutionsanspruch zum Beispiel an einem Grundstück in der ehemaligen DDR (BGH, Urteil vom 20.6.2007, XII ZR 32/05, FamRZ 2007 S. 1307),
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Schmerzensgeld – mit einer Ausnahme: Wenn dies
unbillig
wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2001, 11 U F 331/00, FamRZ 2002 S. 99). Im entschiedenen Fall diente das Schmerzensgeld dazu, längerfristig den Geschädigten zu versorgen.
Wie wird der Kaufkraftschwund beim Anfangsvermögen berücksichtigt?
Auch wenn Sie genau ermittelt haben, was das jeweilige Anfangsvermögen in Heller und Pfennig ausmacht, muss zum Zeitpunkt der Scheidung die fortschreitende Geldentwertung berücksichtigt werden. Schließlich waren 100.000,00 € vor 20 Jahren erheblich mehr wert.
Das heißt, das Anfangsvermögen muss durch eine Indexumrechnung aktualisiert werden. Dabei wird wie folgt gerechnet:
Wert der Zuwendung bei Beginn des Güterstandes |
Index |
Index |
anzurechnender Wert |
|||||
x |
: |
= |
||||||
Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Den jeweiligen Index erfahren Sie beim Statistischen Bundesamt unter der Service-Nummer 0611/754777 oder www.destatis.de für das jeweilige Jahr.
Wichtig: Diese Berechnung zum Kaufkraftschwund gilt nicht nur für das Anfangsvermögen, das zu Beginn der Zugewinngemeinschaft da war. Der Kaufkraftschwund wird auch bei zwischenzeitlichen Schenkungen und Erbschaften berücksichtigt. Hier gilt allerdings der maßgebliche Indexwert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Gerechnet wird nach der obigen Formel.
Damit Sie sich in Zahlen ungefähr vorstellen können, was der Kaufkraftschwund ausmacht, ein
Die Ehefrau hatte bei ihrer Eheschließung im Jahre 1991 ein Sparguthaben in Höhe von 10.000,00 €. Der Mann brachte kein Vermögen mit in die Ehe. Allerdings hat er 60.000,00 € geerbt. Der Scheidungsantrag wurde 2008 zugestellt.
In diesem Fall berechnet sich das Anfangsvermögen der Frau wie folgt:
Anfangsvermögen in Höhe von 10.000,00 €
Index Endstichtag 2008 (= 106,6)
Index Anfangsstichtag 1991(75,9)
14.044,80 €x
:
=
Demnach beträgt das anzurechnende Anfangsvermögen der Frau 14.044,80 €.
Beim Mann wird als Anfangsvermögen 0,00 € angesetzt. Das durch Erbschaft erworbene Vermögen von 60.000,00 € wird wie folgt angerechnet:
Wert am Tag des Erwerbs 60.000,00 €
Index Endstichtag 2008 (= 106,6)
Index Erwerbsstichtag 1996(88,3)
72.434,88 €x
:
=
Demnach beträgt der Wert des anzurechnenden Anfangsvermögens des Mannes 72.434,88 €.
Achtung: Hat einer der beiden ein negatives Anfangsvermögen, wird dies ebenfalls indiziert.
2.2. Ermitteln Sie als Nächstes das Endvermögen
Entscheidend ist das Vermögen am sogenannten Stichtag
Der Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird (§ 1384 BGB). Dabei bleibt es auch, wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat, weil zum Beispiel die Ehegatten einen Versöhnungsversuch unternommen haben (BGH, Beschluss vom 23.6.2004, XII ZB 212/01, FamRZ 2004 S. 1364). Deshalb sollte man sich genau überlegen, wann man den Antrag stellt.
Die Frau hat kein Anfangs- und kein Endvermögen. Der Mann hat ein Anfangsvermögen von 10.000,00 € und bei Zustellung des Scheidungsantrags ein Endvermögen von 100.000,00 €. Das Scheidungsverfahren ruht mehrere Jahre, weil sich die Ehegatten entschieden haben, doch erst einmal getrennt zu leben. Als das Scheidungsverfahren weitergeführt wird, hat der Mann ein Vermögen von 200.000,00 €. Wäre der Scheidungsantrag zurückgenommen und später eingereicht worden, hätte der Mann ein berücksichtigungspflichtiges Endvermögen von 200.000,00 € gehabt. Hier wäre der Ausgleichsanspruch der Frau erheblich höher ausgefallen.
Wer in Wertpapiere investiert und Kursschwankungen ausgesetzt ist, kann davon profitieren. So ist es zum Beispiel für den Wertpapierinhaber bei stark fallenden Kursen von Vorteil, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. Aber: Das geht nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners.
Was zählt zum Endvermögen?
Endvermögen ist das Vermögen, das am Stichtag nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhanden ist (§ 1375 Abs. 1 BGB). Dabei sind Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie eingegangen worden sind, bei beiden Ehegatten abzuziehen. Das gilt selbst dann, wenn nur einer im Verhältnis zur Bank als Darlehensnehmer aufgetreten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 11.6.2008, 9 UF 64/08, FamRZ 2009 S. 233).
Hat ein Ehegatte in der Ehezeit seinen Schuldenstand verringert, bleibt sein Vermögen unter Umständen dennoch negativ. Es wurde aber durch die Schuldenverringerung ein Zugewinn erwirtschaftet, der auf jeden Fall zu berücksichtigen ist.
Bei großen Verbindlichkeiten kann es so weit gehen, dass sich nur ein negatives Endvermögen feststellen lässt.
Der Ehemann hat bei der Eheschließung einen Schuldenstand von 20.000,00 €. Es gelingt ihm, die Schulden auf 10.000,00 € zu reduzieren. Das Endvermögen ist zwar hier immer noch negativ, dennoch hat er einen Zugewinn in Höhe von 10.000,00 € erzielt.
Was gilt, wenn man sein Vermögen durch Schenkung oder anderweitig vermindert?
In diesem Fall sind die entsprechenden Beträge dem Endvermögen hinzuzurechnen. Gemeint sind zum Beispiel folgende Fälle:
-
Unentgeltliche Zuwendungen gegenüber dritten Personen, zu denen der Zuwendende weder sittlich noch aus Gründen des Anstands verpflichtet war. Unschädlich sind deshalb Geschenke zu den Festen wie Ostern, Weihnachten, Geburtstag, Jubiläen oder bestandenen Prüfungen. Schenkt aber zum Beispiel der Mann dem Sohn aus erster Ehe zum Abitur 50.000,00 €, ist der Betrag dem Endvermögen in aller Regel hinzuzurechnen (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB),
-
Vermögensverschwendung, wie zum Beispiel durch eifrige Spielbankbesuche, oder
-
Handlungen in Benachteiligungsabsicht, wie zum Beispiel aus Wut über die Trennung Geld zu verbrennen.
Die Vermögensverminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist. Sie wird auch nicht hinzugerechnet, wenn der andere Ehegatte mit der Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden war (§ 1375 Abs. 3 BGB).
Was gilt für gemeinsames Endvermögen?
Haben die Eheleute zum Beispiel ein gemeinsames Haus, Aktiendepots oder Konten, sind beide in der Regel hälftige Miteigentümer bzw. gleichberechtigte Mitinhaber. Deshalb zählt, wenn nichts anderes vereinbart war, jeweils die Hälfte davon zum jeweiligen Endvermögen – natürlich immer abzüglich der damit verbundenen Verbindlichkeiten.
Wichtig: Hat einer der beiden über ein gemeinsames Konto eigenmächtig verfügt, hat deshalb der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleichsanspruch außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens.
2.3. Ohne Auskunft geht gar nichts
Häufig kennen die Ehegatten den Bestand des Anfangs- oder Endvermögens des anderen nicht. Hier hilft § 1379 BGB weiter. Danach kann der Ehegatte vom anderen Auskunft über das Vermögen verlangen – und zwar nicht nur über das Anfangs- und Endvermögen, sondern auch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB). So soll illoyalen
Vermögensverschiebungen vorgebeugt werden.
Wer nach der Trennung Vermögenseinbußen etwa durch Kursverluste hatte, sollte darüber genau Buch führen, um diesem Vorwurf zu entgehen.
Jeder Ehegatte kann außerdem verlangen, dass der Auskunftspflichtige seine Angaben schriftlich in einem Verzeichnis macht (BGH, Beschluss vom 28.11.2007, XII ZB 225/05, FamRZ 2008 S. 600). Das Ganze ist mit Belegen zu untermauern. Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab.
Lässt sich auch nach Auskunftserteilung nicht ohne Weiteres feststellen, was der einzelne Ehegatte tatsächlich an Anfangsvermögen in die Zugewinngemeinschaft eingebracht hat, kann es schwierig werden. Denn im Streitfall muss der Ehegatte, der sich auf ein bestimmtes Anfangsvermögen beruft, seine Behauptung darlegen und beweisen.
Gegebenenfalls kann die Gegenseite durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, richtige Auskünfte zu erteilen. Denn wer dann noch falsche Angaben macht, macht sich strafbar. Das setzt allerdings voraus, dass der Verdacht besteht, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden.
Wer seinem Ehepartner misstraut, sollte beizeiten anfangen, Belege über vorhandene Vermögenswerte zu sammeln.
Vor allem bei einer langjährigen Ehe stößt man trotzdem immer wieder auf unüberwindbare Hindernisse, weil Zeugen verstorben sind, sich nicht mehr erinnern können oder schriftliche Unterlagen über das Vermögen fehlen. Selbst Kontostände lassen sich nur im beschränkten Umfang rekonstruieren, weil die Geschäftsunterlagen der Banken für länger zurückliegende Zeiträume nicht mehr vorhanden sind.
Das Gesetz bietet hierfür eine Hilfe, von der allerdings selten Gebrauch gemacht wird. Haben Eheleute nämlich den Bestand und den Wert ihres Anfangsvermögens und während der Ehe erfolgte privilegierte Erwerbe in einem Verzeichnis festgehalten, wird vermutet, dass dieses Verzeichnis richtig ist (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt ein solches Verzeichnis, besteht eine gesetzliche Vermutung nach § 1377 Abs. 3 BGB , dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Folge: Das gesamte Endvermögen eines Ehegatten stellt seinen Zugewinn dar.
Auch wenn Sie wahrscheinlich bei der Eheschließung kein Vermögensverzeichnis angelegt haben, ist es noch nicht zu spät. Schließlich können Sie dies noch während der Ehe tun.
Falls Sie davor zurückscheuen, sollten Sie zumindest Belege über Ihr eigenes Vermögen bzw. Ihre Anschaffungen aufbewahren ( z.B. entwertete Sparbücher, Kontoauszüge, Depotauszüge etc.). Aber auch Belege über Erwerbsvorgänge vor der Eheschließung sollten Sie zumindest bei bedeutenderen Vermögensgegenständen nicht einfach wegwerfen. Und: Größere Vermögenszuwendungen vonseiten der Eltern lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen.
Achtung: Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer, als er es für die Zeit der Trennung angegeben hat, muss er darlegen und beweisen, wie es dazu kam. Hat er sich bewusst arm geschenkt oder anderweitig das Vermögen verschwendet, muss er sich den Betrag zum Endvermögen hinzurechnen lassen. Dadurch erhöht sich sein Zugewinn.
Der Ehemann hat bei der Trennung ein Vermögen von 200.000,00 €. Am Stichtag, dem Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sind es nur noch 30.000,00 €. Dem Endvermögen von 30.000,00 € werden 170.000,00 € hinzugerechnet, wenn er nicht überzeugend nachweisen kann, wie es zu dem Vermögensverlust kam.
2.4. Vergleichen Sie die Zugewinnbeträge
Nachdem auf beiden Seiten die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen festgestellt worden ist, steht der jeweilige Zugewinn fest. Jetzt gilt es, den Ausgleichsbetrag zu ermitteln.
Der Wertunterschied zwischen den Beträgen wird halbiert
Wenn die Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner und somit der jeweilige Zugewinn feststehen, ist klar, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist.
Denn der Ausgleichsanspruch besteht in der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen dem Zugewinn des einen und dem Zugewinn des anderen Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Die Frau hat bei der Eheschließung ein Vermögen von 20.000,00 €. Der Mann hat kein Vermögen. Bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hat die Frau ein Vermögen von 30.000,00 € und der Mann ein Vermögen von 70.000,00 €. Der Mann hat somit einen Zugewinn in Höhe von 70.000,00 € und die Frau in Höhe von 10.000,00 € ( 30.000,00 € abzgl. 20.000,00 €) erzielt. Der Wertunterschied zwischen beiden Zugewinnbeträgen macht 60.000,00 € aufseiten des Mannes aus. Geteilt durch zwei ergibt dies eine Zugewinnausgleichsforderung für die Frau in Höhe von 30.000,00 €.
Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz
Es muss nicht mehr gezahlt werden als tatsächlich vorhanden ist
Die Höhe der Ausgleichsforderung ist begrenzt durch den Wert des vorhandenen Vermögens. Das heißt, der ausgleichspflichtige Ehegatte muss nicht mehr zahlen, als er überhaupt nach Abzug der Verbindlichkeiten noch besitzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Der Mann bringt 60.000,00 € Schulden mit in die Ehe. Sein Endvermögen beträgt 20.000,00 €. Die Frau bringt nichts mit in die Ehe und erzielt auch keinen Zugewinn. Der Zugewinn des Mannes beträgt somit 80.000,00 €, da das negative Anfangsvermögen berücksichtigt wird. Der Ausgleichsanspruch der Frau würde hier 40.000,00 € betragen ( 80.000,00 € : 2). Da das Vermögen des Mannes aber nur 20.000,00 € beträgt, bekommt sie auch nicht mehr als 20.000,00 €.
Diese Kappung entfällt allerdings, wenn das Endvermögen aufgrund
illoyaler Vermögensverfügungen
verringert worden ist.
Bei Trennung der Eheleute hat der Mann ein Vermögen in Höhe von 200.000,00 €, das er in der Folgezeit weitgehend verschwendet. Die Frau hat keinen Zugewinn erzielt. Bei Zustellung des Scheidungsantrags, also am Stichtag, hat der Mann nur noch ein Endvermögen von 20.000,00 €. Hier wird die
illoyale Vermögensminderungin Höhe von 180.000,00 € zum noch vorhandenen Vermögen von 20.000,00 € hinzugerechnet. Das ausgleichspflichtige Vermögen des Mannes beträgt somit nach wie vor 200.000,00 €. Die Frau hat somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 100.000,00 €. Der Mann muss sich in diesem Fall verschulden, um die Ausgleichsforderung erfüllen zu können.
Vorausempfänge verringern die Ausgleichsforderung
Die Ausgleichsforderung verringert sich durch bestimmte Vermögenswerte, die der andere Ehepartner schon während der Ehe empfangen hat. Zuwendungen unter Ehegatten werden in der Regel nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Hier ist es vielmehr so, dass sie auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden – jedenfalls dann, wenn die Zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken überschreitet.
Der Mann hat ein Anfangsvermögen von 40.000,00 € und ein Endvermögen von 70.000,00 €. Während der Ehe wendet er seiner Frau 10.000,00 € zu, damit sich diese selbstständig machen kann. Die Frau hat ein Anfangsvermögen von 5.000,00 € und ein Endvermögen von 20.000,00 €. Der Mann hat bei der Zuwendung keine Anrechnungsbestimmung getroffen. Es gilt jedoch hier die Anrechnungsvermutung des § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Betrag über den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes weit hinausgeht. Im Ergebnis wird in diesen Fällen der Wert der Zuwendung dem Endvermögen des Ehegatten, der zugewendet hat, hinzugerechnet. Dann wird der Wert der Zuwendung auf den sich so ergebenden Ausgleichsanspruch der Frau angerechnet, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:
Mann
Frau
Anfangsvermögen:
40.000,00 €
Anfangsvermögen:
5.000,00 €
Endvermögen:
70.000,00 €
Endvermögen:
10.000,00 €
( = 20.000,00 € ./. 10.000,00 €)Zugewinn:
40.000,00 €
( = 30.000,00 € zzgl. Zuwendung an Ehefrau: 10.000,00 €)Zugewinn:
5.000,00 €
Der Überschuss des Mannes beträgt demnach 40.000,00 € ./. 5.000,00 € = 35.000,00 €; hiervon kann die Frau 17.500,00 € (= 35.000,00 € : 2) abzüglich 10.000,00 € = 7.500,00 € beanspruchen.
War der Vorausempfang so groß, dass er den Ausgleichsanspruch übersteigt (sog. überhöhte Vorwegleistung), muss nichts mehr gezahlt werden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2005, 6 UF 71/05, FamRZ 2006 S. 1543).
Da zwischen der Zuwendung und dem Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens unter Umständen viel Zeit liegt, muss auch hier der Kaufkraftschwund berücksichtigt werden. Hier wird genauso gerechnet wie bei der Ermittlung des Anfangsvermögens. Legen Sie deshalb dieselbe Berechnung zugrunde.
III. Wie und wann muss gezahlt werden?
Die Ausgleichsforderung ist eine reine Geldforderung. Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand.
Seltene Ausnahme: Bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Ausgleichspflichtigen werden dem anderen auf dessen Antrag hin übertragen, wenn nur so eine grobe Unbilligkeit vermieden werden kann – vorausgesetzt, dem anderen ist dies zumutbar. Auf jeden Fall wird der Wert des Gegenstandes auf die Geldforderung angerechnet.
Der Mann, ein Kunstliebhaber, hat ein wertvolles Gemälde, das seine Frau geerbt hatte, für sehr viel Geld restaurieren lassen. Die Frau will das Bild an einen Antiquitätenhändler verkaufen.
Fällig wird die Forderung mit dem Ende des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung. Erst dann kann die Forderung auf andere Personen übertragen oder vererbt werden.
Zinsen werden auch erst ab Rechtskraft der Scheidung fällig. Wird der Zugewinnausgleich erst nach der Scheidung verlangt, sind Zinsen sogar erst ab der Inverzugsetzung zu zahlen.
Wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner nicht zahlen kann
In diesem Fall kann er Stundung verlangen. Der Betrag ist allerdings zu verzinsen. Der Stundungsantrag muss aber rechtzeitig gestellt werden. Nach der Rechtskraft der Scheidung oder des Zugewinnausgleichsurteils ist es zu spät.
Verjährung tritt nach drei Jahren ein. Die Frist beginnt, wenn die ausgleichsberechtigte Person vom Ende des Güterstandes erfährt, also normalerweise mit Wissen der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
IV. Kann der Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit verweigert werden?
Im Prinzip ja. Der Ausgleichspflichtige muss allerdings die Umstände im Einzelnen vortragen und im Streitfall beweisen. Meistens geht es darum, wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 1381 Abs. 2 BGB).
Der Mann ist nach einem Unfall querschnittsgelähmt und pflegebedürftig. Die Frau verlässt ihn daraufhin und verlangt den Zugewinnausgleich. Hier spielt es eine Rolle, dass der Mann auf Lebenszeit erwerbsunfähig und auf sein Vermögen angewiesen ist.
Ein Fehlverhalten der ausgleichsberechtigten Person gegenüber dem anderen Ehegatten, wie zum Beispiel Untreue, führt dagegen nur in außergewöhnlich schweren Fällen zu einer Einschränkung oder zu einem Ausschluss des Anspruchs.
Auf die Dauer der Ehe kommt es dabei normalerweise nicht an. Dasselbe gilt für lange Trennungszeiten. Anders kann es allerdings bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit aussehen (BGH, Urteil vom 6.2.2002, XII ZR 213/00, FamRZ 2002 S. 606; in einem Fall, in dem die Eheleute nach drei Jahren Zusammenlebens noch 24 Jahre lang getrennt gelebt hatten).
Wer zunächst einmal nur getrennt leben möchte – spätere Scheidung nicht ausgeschlossen – und das in der Trennungszeit erworbene Vermögen nicht teilen möchte, sollte den sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) verlangen.
V. Muss man für den Zugewinnausgleich das Scheidungsverfahren abwarten?
In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte auch schon vor der Scheidung den sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen. § 1385 BGB sieht dies in vier Fällen vor:
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Die Ehegatten leben seit mindestens drei Jahren getrennt.
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Es ist zu befürchten, dass der andere Ehegatte über sein ganzes Vermögen verfügt (§ 1365 BGB) oder dass er sein Vermögen zum Nachteil des anderen vermindert (§ 1375 Abs. 2 BGB).
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Der Ehegatte hat seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe längere Zeit nicht erfüllt (z.B. keinen Unterhalt bezahlt).
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Der Ehegatte weigert sich beharrlich, den anderen über seine finanziellen Verhältnisse zu unterrichten.
VI. Welche Vereinbarungen können Sie über den Zugewinnausgleich treffen?
Ehegatten können durch eine Vereinbarung nicht nur den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und einen anderen vereinbaren, sie können ihn auch einschränken. Derartige Vereinbarungen sind aber nur wirksam, wenn sie in einem Ehevertrag vor einem Notar oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch einen vom Richter protokollierten Vergleich geschlossen worden sind.
Dabei können Sie als Ehepartner insbesondere Folgendes regeln:
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die Höhe der Ausgleichspflicht,
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die Ausgleichsquote (z.B. eine andere Quote als die gesetzlich vorgesehene Halbteilung),
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die Zuordnung bestimmter Vermögensgegenstände zum Anfangsvermögen eines Ehegatten oder
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auch das völlige Außerachtlassen eines bestimmten Gegenstandes bei der Ermittlung des Zugewinns (z.B. den Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis).
Wichtig: Wenn Sie eine formlose Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Scheidungsverfahrens vornehmen, ist diese mangels notarieller Beurkundung unwirksam. Der Ehegatte, der sich nicht an die Vereinbarung halten will, kann deshalb innerhalb von drei Jahren ab der Scheidung noch den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen.
VII. Wie werden die Vermögensteile im Einzelnen berücksichtigt und bewertet?
In der Regel ist der Verkehrswert maßgebend, also der Marktwert. Dies gilt für Immobilien, Betriebe, Unternehmensbeteiligungen usw. Dieser Wert muss gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen ermittelt werden. Auch Wertsteigerungen wie zum Beispiel bei Immobilien sind auszugleichen.
Haben Sie aber etwas zum Freundschaftspreis
erworben, wird nicht der tatsächliche Wert angesetzt. Die Vergünstigung
wird wie eine Schenkung behandelt und zählt deshalb zum Anfangsvermögen. Der Schenkungsanteil fällt deshalb nicht in den Zugewinn.
Und: Immer daran denken, dass insbesondere beim Anfangsvermögen der Kaufpreisschwund zu berücksichtigen ist. Trotzdem bleiben viele Einzelfälle schwierig.
Weiterführende Informationen zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände finden Sie unter rechtstipps.de.