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Wegeunfall bei einer Fahrt von einem dritten Ort nach Hause?

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 16. Dezember 2024
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Panumas / stock.adobe.com

Ein Wegeunfall liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer von einem dritten Ort zunächst nach Hause fahren muss, um Arbeitsgräte zu besorgen, die ihm erst die Aufnahme oder Verrichtung der Tätigkeit ermöglichen.

Eine Arbeitnehmerin war nach einem privaten Wochenendausflug am frühen Montagmorgen unterwegs zu ihrer Wohnung. Dort wollte sie den Schlüssel und Unterlagen holen, die sie für ihre Arbeit in einer Kirchengemeindeverwaltung benötigte. Dabei verunglückte sie wenige Kilometer vor ihrem Wohnort mit ihrem Pkw und erlitt schwere Verletzungen.

Sie beantragte, das Geschehen als Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls anzuerkennen. Das lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Frau argumentierte, sie sei verpflichtet gewesen, Schlüssel und Dokumente daheim aufzubewahren. Sie hätte diese nach einer Dienstanweisung nicht mit ins Wochenende nehmen dürfen. Folglich müsse in diesem Fall auch der Weg zu ihrer Wohnung von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sein.

Das Bundessozialgericht hielt diese Argumentation für schlüssig und stellte grundsätzlich klar, auch der Weg von einem dritten Ort können ein versicherter Wegeunfall sein. Allerdings muss in diesem Fall von der Vorinstanz geklärt werden, ob die behauptete Dienstanweisung bestand.

Das BSG skizzierte die Rechtslage wie folgt: Zwar befand sich die Arbeitnehmerin nicht auf einem versicherten Arbeitsweg, da sie im Zeitpunkt des Unfalls unterwegs zur eigenen Wohnung und nicht zu ihrem Arbeitsort war. Sie kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, weil sie auf Anweisung ihres Arbeitgebers die Strecke zur Abholung der erforderlichen Arbeitsmaterialien zurücklegte.

Das Gericht wies weiter darauf hin, dass auch ohne eine entsprechende Weisung die Frau dennoch »auf einem versicherten Weg« verunfallt sein kann. Das ist der Fall, wenn sie mit den Firmenschlüsseln und Unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Tätigkeit unentbehrlich war.

BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R

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