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Teilzeit während der Elternzeit

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 1. Januar 2025
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Мария Кокулина / stock.adobe.com

Zur Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit muss der Arbeitgeber darlegen, dass dringende betriebliche Gründe einer befristeten Beschäftigung zu der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen.

Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber Elternzeit beantragt. Der Mann wollte zugleich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Beide Anträge stellte er zeitgleich. Kurz zuvor war in dem Unternehmen eine Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen worden, wonach mehrere Tätigkeitsbereiche entfallen sollten. Die von der Maßnahme durch Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer – darunter auch der werdende Vater – wurden namentlich bezeichnet.

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag des Mannes auf Teilzeit während der Elternzeit ab. Er berief sich auf dringende betriebliche Gründe. Als Begründung führte er die teilweise Verlagerung des Tätigkeitsbereichs des Mitarbeiters und die damit einhergehenden Umstrukturierungen an. Infolgedessen werde der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ersatzlos wegfallen.

Der Mitarbeiter war damit nicht einverstanden und klagte auf Beschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden. Zum einen habe der Arbeitgeber seinen Antrag auf Elternzeit in dem Ablehnungsschreiben nicht formgerecht abgelehnt. Zum andern bezweifelt er, dass dringende betriebliche Gründe seinem Elternzeitbegehren entgegenstehen. Insbesondere bestehe hierfür keine gesetzliche Vermutung nach § 1 Abs. 5 KSchG. Die Vorschrift regelt die Vermutung der Rechtfertigung einer Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, sofern bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG zu kündigende Arbeitnehmerin in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind.

Das Bundesarbeitsgericht hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit. Es bestätigte die Rechtsauffassung, ein Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag unter anderem nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die einem solchen Teilzeitverlangen entgegenstehen, wird nicht auf der Grundlage einer Namensliste zu einem Interessenausgleich vermutet. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG findet nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich auf betriebsbedingte Kündigungen Anwendung. Die Vorschrift kann nicht auf Teilzeitbegehren ausgedehnt werden. Eine analoge Anwendung scheidet aus.

Denn im Kündigungsrecht wird aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste vermutet, dass die dort genannten Arbeitnehmer auf Dauer nicht weiterbeschäftigt werden können. Anders bei der Elternteilzeit. Hier kommt es allein darauf an, ob dringende betriebliche Gründe einer befristeten Beschäftigung zu der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen. Folge: Für Gründe, die einer vorübergehenden Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, bietet der Interessensausgleich mit Namensliste kein Indiz.

BAG, Urteil vom 5.9.2023, 9 AZR 329/22