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Zusatz zum Arbeitsvertrag (Nachweisgesetz)

  • Auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung (§ 2 Nachweisgesetz)
  • Schritt für Schritt Anleitung mit Erläuterungen und Praxistipps
  • Erhältlich als PDF oder Word-Datei

Informationen zu diesem Dokument

Am 01.08.2022 trat eine Neufassung des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft, mit der die Umsetzung der europäischen Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen erfolgen soll. Daraus ergeben sich neue Anforderungen an den Arbeitgeber, verschiedene Arbeitsbedingungen schriftlich in einem Dokument festzuhalten und dieses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Nachzuweisen sind unter anderem Angaben zur Dauer der vereinbarten Probezeit, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sowie die vereinbarte Arbeitszeit. Verstöße gegen die Nachweispflicht stellen ab dem 01.08.2022 eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen geahndet werden. Die neuen Vorschriften gelten jedoch nicht nur für neue Arbeitsverträge, sondern auch für Arbeitnehmer aus Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden. Hierbei können Arbeitnehmer eine schriftliche Auskunft verlangen, der der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachkommen muss.

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Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Dokument um ein Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag handelt, das diesen nicht ersetzt. Eine große Auswahl an Arbeitsverträgen auf Smartlaw finden Sie hier!

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Alle Dokumente können Sie bequem online speichern und jederzeit einsehen.

Und wenn es ein neues Urteil gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung und informieren Sie, wenn Ihr Vertrag betroffen sein sollte.

Hinweise zur Nutzung

Dieses Dokument ist nicht geeignet und nicht anwendbar für die Arbeitgeber, bei denen Betriebsvereinbarung und/oder Tarifverträge gelten, weil sich diese komplexen Situationen nicht standardisiert ohne Beachtung der Einzelumstände regeln oder nachweisen lassen. Dieses Dokument ist auch nicht geeignet und anwendbar für den Nachweis von Auslandsarbeitsbedingen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 NachwG, da auch diese Situationen eine Einzelfallanalyse erfordern.

Zur Ausfertigung und Übergabe des Nachweisdokuments ist die gesetzliche Schriftform zur Wirksamkeit zu beachten: Ein elektronischer Nachweis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wichtig: Es handelt sich bei dem Nachweis nicht um einen „neuen“ Vertragsabschluss, sondern nur um den Nachweis der Vertragsbedingungen, daher ist keine Unterschrift des Arbeitnehmers erforderlich und es empfiehlt sich, auch keine neue Unterschrift durch den Arbeitnehmer zuzulassen.

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Smartlaw unterliegt dem deutschen Datenschutzrecht. Da die Sicherheit Ihrer Daten für uns oberste Priorität besitzt, wenden wir Prozesse und Vorschriften an, die weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Unser Datenschutz ist vom TÜV Hessen geprüft und zertifiziert.
 

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