Für Feiertagszuschlag ist der regelmäßige Arbeitsort entscheidend
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, ist grundsätzlich der Beschäftigungsort. Zur Anwendung kommen somit die landesrechtlichen Regelungen über Feiertag aus dem jeweiligen Bundesland, wo der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort hat.
Mehr lesen