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Für Feiertagszuschlag ist der regelmäßige Arbeitsort entscheidend

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 11. November 2024
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Sashkin / stock.adobe.com

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, ist grundsätzlich der Beschäftigungsort. Zur Anwendung kommen somit die landesrechtlichen Regelungen über Feiertag aus dem jeweiligen Bundesland, wo der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort hat.

Ein Mitarbeiter arbeitete in Nordrhein-Westfalen an einem Klinikum. Dort ist Allerheiligen ein Feiertag. Nicht so in Hessen, wo der Angestellte im November eine mehrtägige Fortbildung absolvierte.

Der Mann verlangte von seinem Arbeitgeber den Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zusteht. Die Fortbildung gelte als Arbeit. Die Klinik schrieb ihm zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag.

Gestritten wurde darüber, ob dem Mann für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen oder ob auf den Arbeitsort abzustellen ist. Es ging dabei um einen Zuschlag in Höhe von € 82,56 brutto.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun für den öffentlichen Dienst der Länder grundsätzlich entschieden: Dem Mitarbeiter steht der Feiertagszuschlag zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. Dort war am fraglichen Tag ein gesetzlicher Feiertag.

BAG, Urteil vom 1.8.2024, 6 AZR 38/24

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