Volljährigenunterhalt: Jahrelange Berufstätigkeit lässt Anspruch auf Studienfinanzierung entfallen
Die 1984 geborene nichteheliche Tochter eines Mannes machte im Juni 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Ausbildungsziel der jungen Frau war es bereits nach Beendigung der Schule, Medizin zu studieren. Da ihr für das Wintersemester 2004/2005 kein Medizinstudienplatz zugewiesen wurde, begann sie eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit Erfolg abschloss. Nachdem sie auch im Jahr 2008 noch keinen Medizinstudienplatz erhalten hatte, arbeitete sie in der Zeit von Februar 2008 bis September 2010 weiterhin in ihrem erlernten Beruf. Zum Vater bestand keinerlei Kontakt.
Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt die Tochter endlich den angestrebten Studienplatz und beantragte BAföG. Sie erhielt so von Oktober 2011 bis September 2012 Vorausleistungen in Höhe von 287,68 Euro monatlich, die sich das Amt beim Vater wiederholen wollte. Es kam zur Klage.
Schon beim zuständigen Amtsgericht gab man den Vater recht. Es bestehe hier kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abitur und Studienbeginn. Zudem habe der Vater darauf vertrauen dürfen, dass er fast sieben Jahre nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife seiner Tochter keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen müsse.
Finanzierung muss zumutbar sein
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung. Die Finanzierung des Studiums müsse Eltern zumutbar sein. Hier hatte die Tochter den Vater in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Das Vorliegen eines einheitlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten dürfe nicht nur aus Sicht des Kindes beurteilt werden. Wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich von den ganzen Umständen erfahre, könne dies den Wegfall der Unterhaltspflicht begründen. Insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall nach Abschluss einer Lehre im erlernten Beruf lange gearbeitet worden sei. Auch habe der Vater angesichts des Alters seiner Tochter im Jahr 2010 nicht mehr damit rechnen müssen, dass diese noch ein Studium aufnehmen würde.
Zudem sei es nicht von vornherein naheliegend gewesen, mit einer Abiturnote von 2,3 Medizin zu studieren. Die Tochter habe vielmehr dauerhaft damit rechnen müssen, wegen des bestehenden Numerus Clausus keinen Studienplatz zu erhalten. Alles in allem sei dem Vater deshalb unzumutbar, für den Ausbildungsunterhalt seiner Tochter jetzt noch aufzukommen.
(OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.7.2016, Az. 5 UF 370/15)