Langzeitstudiengebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit zulässig
Nach dem Hochschulgesetz dürfen Langzeitstudiengebühren in Höhe von € 500,- erhoben werden, wenn die Regelstudienzeit um vier Semester überschritten wird. Ausnahmen gibt es nur in Einzelfällen, sofern eine »unzumutbare Härte« vorliegt.
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