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Fristlose Kündigung nach heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs

Arbeitnehmer & Auszubildende 5. Februar 2018
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Fristlose Kündigung nach heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs

© georgejmclittle / stock.adobe.com

Ein Arbeitnehmer, der ein Personalgespräch heimlich mit seinem Handy aufzeichnet, darf außerordentlich gekündigt werden. Ein heimlicher Mitschnitt verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer.

Einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, er habe einen Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten und dem Betriebsrat eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als »Low Performer« und »faule Mistkäfer« bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Der Arbeitgeber erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers, dass dieser das Gespräch heimlich aufgezeichnet hatte. Dem Mitarbeiter wurde deshalb fristlos gekündigt. Im Kündigungsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung führte der Mann an, er habe nicht gewusst, dass Tonaufnahmen von Personalgesprächen verboten seien. Zudem habe sein Handy während des Gespräches offen auf dem Tisch gelegen. Von Heimlichkeit könne deshalb nicht die Rede sein.

Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Dieser durfte eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Die heimliche Gesprächsaufnahme eines Personalgesprächs liefert den für eine solche Kündigung erforderlichen »wichtigen Grund«. Denn der heimliche Gesprächsmitschnitt verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner.

Dieses Grundrecht umfasst auch das Recht am gesprochenen Wort und auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. Grundsätzlich darf somit jeder für sich bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll und ob seine Worte nur seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Im Rahmen einer fristlosen Kündigung ist stets eine Interessensabwägung durchzuführen. Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog hier. Der Arbeitnehmer hätte seine Gesprächspartner darauf aufmerksam machen müssen, dass er das Gespräch mit dem Handy aufzeichnet. Das Arbeitsverhältnis war zudem belastet, da der Arbeitnehmer bereits wegen der Beleidigungen abgemahnt war. Die lange Betriebszugehörigkeit (hier: 25 Jahre) schützt ihn nicht.

Hessische LAG, Urteil vom 23.8.2017, 6 Sa 137/17