Kein XING-Verbot während der Schwangerschaft
Eine Frauenärztin hatte in einem ärztlichen Attest für eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bis zum Mutterschutz ausgesprochen. Deren Arbeitgeber weigerte sich, die Vergütung für diese Zeit zu bezahlen. Die Mitarbeiterin unterhalte durchgehend ein XING-Profil. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass sie auch hätte arbeiten können. Da sie aber nicht gearbeitet habe, stehe ihr keine Vergütung zu.
Die schwangere Arbeitsnehmerin klagte den ausstehenden Arbeitslohn ein. Ein Nutzerprofil auf XING begründe keine berechtigten Zweifel am bescheinigten Beschäftigungsverbot.
So sah das auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Es entschied zu Gunsten der Frau und sprach ihr den Anspruch auf Vergütung bei einem Beschäftigungsverbot nach § 11 MSchG (a.F.) zu.
Einem ärztlichen Attest kommt eine hohe Beweiswirkung zu. Zwar kann ein Arbeitgeber diese erschüttern. Doch ist das an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dazu müsste der Nachweis vorliegen, dass die Arbeitnehmerin während des Verbotes einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Die Tatsache allein, dass die Frau ein Nutzerprofil bei XING unterhält, reicht hingegen nicht aus, berechtigte Zweifel am bescheinigten Beschäftigungsverbot zu begründen. Denn einer schwangeren Arbeitnehmerin ist es nicht verboten, sich während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für andere Jobangebote zu interessieren.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.7.2017, 10 Sa 491/17
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