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Langzeitstudiengebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit zulässig

Arbeitnehmer & Auszubildende 19. Mai 2018
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Langzeitstudiengebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit zulässig

© Coloures-Pic / stock.adobe.com

Nach dem Hochschulgesetz dürfen Langzeitstudiengebühren in Höhe von € 500,- erhoben werden, wenn die Regelstudienzeit um vier Semester überschritten wird. Ausnahmen gibt es nur in Einzelfällen, sofern eine »unzumutbare Härte« vorliegt.

Eine Studentin der »Angewandten Medien- und Kulturwissenschaft« befand sich im Masterstudiengang. Im Sommersemester 2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien, zum Wintersemester 2016/17 begann ihr 15. Fachsemester.

Sie wurde im August 2016 von der Universität zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren herangezogen. Sie sollte € 500,- für das laufende sowie alle folgenden Semester bezahlen. Begründung: Die Studentin habe die Gesamtregelstudienzeit des gewählten Fach von zehn Semestern um mehr als vier Semester überschritten.

Die Studentin wehrte sich gegen die Gebühr und berief sich auf einen Härtefall. Sie habe Unterhalt und Studium durch mehrere Nebenjobs gleichzeitig selbst finanzieren müssen, weshalb ihr ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie sich ehrenamtlich engagiert. Ein Stipendium habe sie lediglich zu Beginn des Masterstudiums erhalten. Das Auslandsstipendium habe nicht einmal für die Miete und die Krankenversicherung gereicht.

Das Verwaltungsgericht Halle verweis auf das Hochschulgesetz. Danach sind Langzeitstudiengebühren zulässig, wenn die Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester überschritten wird. Es wird dann eine Studiengebühr in Höhe von € 500,- pro Semester fällig.

Nur in Einzelfällen kann davon abgesehen werden, wenn eine »unzumutbare Härte« vorliegt. Eine wirtschaftliche Notlage ist stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Doch es müssen weitere Umstände hinzukommen, die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen.

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Allein die Tatsache, dass die Studentin ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften musste, reicht nicht aus. Denkbar wäre dies etwa im Fall einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Doch der Studentin fehlten dazu noch eine Reihe von Prüfungen. Auch der Auslandsaufenthalt begründet für sich allein genommen keinen Fall einer »unzumutbaren Härte«.

VG Halle, Urteil vom 22.3.2018,6 A 297/16 HAL