Streit ums Arbeitszeugnis: Muss es ungeknickt und ungetackert sein?
Ein Mitarbeiter war bei einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungsfirma beschäftigt gewesen. Der Kündigung folgte ein Kündigungsschutzprozess, in dessen Rahmen sich die Parteien verglichen und darin auch die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vereinbarten.
Der Beurteilte war jedoch mit dem erteilten Zeugnis weder inhaltlich noch in der Form einverstanden. Er klagte neuerlich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und wollte unter anderem erreichen, dass ihm das Zeugnis ungeknickt und ungetackert überlassen wird. Andernfalls sei das Zeugnis nicht als Bewerbungsunterlage geeignet und bringe zum Ausdruck, dass man mit ihm als Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz widersprach hier dem Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung, das zwei Seiten umfassende Zeugnis ungeknickt und ungetackert (d.h. ohne körperliche Verbindung zueinander) auszuhändigen, besteht nicht. Der Arbeitgeber darf das Zeugnis 2-mal falten und es in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe hineinstecken.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum ungeknickten Zeugnis ist eindeutig: Ausreichend ist, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen (z.B. durch Schwärzungen).
Es gibt jedoch auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Es stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter eines aus zwei Seiten bestehenden Zeugnisses mit einer Heftklammer miteinander verbindet. Darin liegt kein Signal an einen künftigen Arbeitgeber, der Zeugnisaussteller meine das Gegenteil dessen, was er bescheinigt habe. Auf die subjektive Vorstellung des beurteilten Arbeitnehmers kommt es hier nicht an.
Das Gericht warf dem Mann zudem vor, sich nahezu rechtsmissbräuchlich zu verhalten, da er über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis eingeklagt hat, anstatt sich das Zeugnis wie ausdrücklich angeboten bei seinem ehemaligen Arbeitgeber an seinem früheren Arbeitsort abzuholen. Dieser liegt nur elf Kilometer von seinem Wohnort.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.11.2017, 5 Sa 314/17