Kein Grund zur außerordentliche Kündigung: „Home-Office“-Arbeit kann nicht einseitig angeordnet werden
Ein Arbeitgeber kann nicht aufgrund seines Direktionsrechts einem Mitarbeiter einseitig eine Telearbeit zuweisen. Der Arbeitnehmer muss dem nicht folgen. Seine Ablehnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
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