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Elternzeit: Teilzeitantrag darf wegen Ersatzeinstellung nicht abgelehnt werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 17. Mai 2018
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Elternzeit: Teilzeitantrag darf wegen Ersatzeinstellung nicht abgelehnt werden

© detailblick-foto / stock.adobe.com

Ist einem Arbeitgeber bekannt, dass eine Mitarbeiterin in der zweiten Hälfte ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten möchte, darf er den Teilzeitwunsch mit Hinweis auf eine eingestellte Vertretung für die Dauer der Elternzeit nicht ablehnen.

Ein Arbeitgeber legte Wert darauf, dass die Ersatzkraft noch von einer schwangeren Mitarbeiterin eingearbeitet wird. Er stellte deshalb die Ersatzkraft noch vor dem Mutterschutz für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit ein.

Die Arbeitnehmerin beantragte nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit und kündigte zugleich an, ab dem zweiten Lebensjahr Teilzeit (25 Stunden in der Woche) arbeiten zu wollen.

Der Arbeitgeber lehnte ihren Wunsch mit Hinweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab. Diese habe er in Vollzeit für die Dauer der gesamten Elternzeit eingestellt. Somit liege ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, das einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe.

Dem folgte das Arbeitsgericht Köln nicht: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung ist vorrangig.

Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Dazu zählt grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis vom Teilzeitwunsch der schwangeren Mitarbeiterin hatte. Dann muss er die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen (z.B. Vollzeitvertretung im ersten Jahr, Reduzierung des Umfangs im zweiten Jahr der Vertretung).

Die Arbeitnehmerin ist gesetzlich nicht verpflichtet, bereits vor der Geburt ihres Kindes eine verbindliche Erklärung zu ihren Elternzeitplänen abzugeben. Deshalb muss der Arbeitgeber abwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Unterlässt er das, ist das sein Risiko. Er kann sich in diesem Fall nicht auf dringende betriebliche Gründe berufen.

ArbG Köln, Urteil vom 15.3.2018, 11 Ca 7300/17; n. rk.