Arbeitgeber darf Urlaubstage nicht abrunden
Eine Fluggastkontrolleurin war im Schichtdienst beschäftigt. Rein rechnerisch standen ihr auf der Grundlage des Manteltarifvertrages (MTV) für das Jahr 2016 28,15 Tag zu. Der MTV enthielt keine Rundungsvorschrift – weder zum Auf- noch zum Abrunden bruchteiliger Urlaubsansprüche – und verwies darüber hinaus auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Arbeitgeber rundete diese Zahl auf 28 Tage ab. Den anteiligen Urlaub von 0,15 Tagen gewährte er nicht. Die Angestellte war damit nicht einverstanden und forderte Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage.
Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Arbeitnehmerseite und bestätigte die Berechnung des Urlaubsanspruchs: Der Frau standen für das Jahr 2018 genau 28,15 Urlaubstage zu. Sie bekam lediglich 28 gewährt. Somit blieb ein Resturlaubsanspruch von 0,15 Tagen bestehen, den sie als Ersatzurlaub beanspruchen kann.
Die Abrundung des Urlaubsanspruchs auf 28 Arbeitstage war unzulässig. Denn sie setzt eine gesonderte Rundungsvorschrift voraus. Eine solche Rundungsvorschrift ist aber weder im BUrlG noch in dem hier geltenden MTV enthalten. Folge: Der Bruchteil von 0,15 Urlaubstagen ist somit abzugelten.
BAG, Urteil vom 8.5.2018, 9 AZR 578/17