Schwangere Tagesmutter bekommt keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Eine Frau war als selbstständige Tagesmutter in der Kindertagespflege mit entsprechender Erlaubnis des Landkreises tätig. Die täglichen Betreuungszeiten wurden zwischen der Tagesmutter und den Eltern der zu betreuenden Kinder abgestimmt.
Die Frau erhielt für die Betreuung als laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII € 3,90 pro Kind und Betreuungsstunde. Der Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.
Als die Frau im März 2014 selbst Mutter wurde, beantragte sie vom Landkreis für die Zeiten der Mutterschutzfristen die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Sie sah sich als Arbeitnehmerin des Landkreises, zumindest sei sie rechtlich so zu behandeln. Sie stützte ihren Anspruch unter anderem auch auf europarechtliche Grundlagen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte ihrer Rechtsauffassung nicht. Die Frau hat als selbstständige Tagesmutter im Falle einer eigenen Schwangerschaft keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Sie ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin, da sie nicht den Weisungen des Landkreises unterliegt. Sie stimmt ihre Tätigkeit vielmehr direkt mit den Eltern ab.
Auch aus der EU-Richtlinie 2010/41/EU folgt kein Anspruch auf den beantragten Zuschuss vom Landkreis. Die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht ausreichend genau. Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.
BAG, Urteil vom 23.5.2018, 5 AZR 263/17