Eigenmächtiger Urlaub rechtfertigt Kündigung – auch ohne Abmahnung
Eine Mitarbeiterin war seit 2014 als Controllerin beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium »BWL Management«, das sie am 21.6.2017 erfolgreich abschloss. Für die beiden Tage nach der Prüfung hatte sie Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen.
Am Montag, den 26.6.2017 kam sie nicht zur Arbeit, sondern schickte im Verlauf des Vormittags an ihren Chef eine E-Mail mit dem Betreff »Spontan-Urlaub«. Darin teilte sie mit, dass ihr Vater sie anlässlich der bestandenen Prüfung mit einer Ferienwoche auf Mallorca überraschte und sie bis einschließlich 30.6.217 abwesend sei. In der Euphorie und Eile habe sie keine Möglichkeit gehabt, vorab Urlaub einzureichen.
Der Vorgesetzte teilte der Mitarbeiterin per E-Mail mit, ihre Anwesenheit sei aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich und sie müsse am Arbeitsplatz erscheinen. Als die Arbeitnehmerin nicht am Arbeitsplatz erschien, kündigte der Arbeitgeber ihr fristgerecht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar: Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Vorgesetzten stellt einen Kündigungsgrund dar. Spätestens nach der E-Mail des Vorgesetzten hätte die Arbeitnehmer anerkennen müssen, dass sie zur Arbeit kommen muss. Die Weigerung, zur Arbeit zu erschienen, stellt eine beharrliche Pflichtverletzung dar.
Das Gericht verwies überdies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Eine unberechtigte Selbstbeurlaubung oder eigenmächtige Verlängerung eines genehmigten Urlaubs rechtfertigt im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung. Es bedarf hierzu auch keiner vorherigen Abmahnung.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2018, 8 Sa 87/18
Unser Rechtstipp:
Als Arbeitnehmer sollten Sie keinesfalls eigenmächtig Urlaub nehmen oder Ihren Urlaub eigenmächtig verlängern. Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ab, bleibt Ihnen nur, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, um keine arbeitsrechtliche Konsequenzen zu riskieren.