Kirchliche Arbeitgeber müssen Konfessionslose akzeptieren
Eine konfessionslose Frau hatte sich auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der evangelischen Diakonie beworben. Inhaltlich ging es dabei um eine Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention.
In der Stellenanzeige hieß es, die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche werde vorausgesetzt.
Die Bewerberin schaffte es in die zweite Runde. Am Ende wurde ein Bewerber mit evangelischer Konfessionszugehörigkeit eingestellt. Die Frau unterstellte, sie habe den Job nicht bekommen, da sie konfessionslos ist. Sie sah sich benachteiligt und klagte wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung in Höhe von € 10.000,-.
Der Fall ging in Deutschland mit unterschiedlichen Urteilen durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bat schließlich den Europäischen Gerichtshof, das fragliche EU-Diskriminierungsverbot auszulegen. Im Grundgesetz ist die für Kirchen vorteilhafte kirchliche Selbstverwaltung festgelegt. Somit kann die Kirche ihre Angelegenheiten ohne staatlichen Einfluss selbst regeln. Jedoch steht das EU-Recht über den Regeln des Grundgesetzes und kann im Einzelfall diese außer Kraft setzen.
Der EuGH stellte dazu fest: Ein kirchlicher Arbeitgeber darf bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen. Religionszugehörigkeit darf nur verlangt werden, wenn die ausgeschriebene Tätigkeit unbedingt voraussetzt, dass jemand in der Kirche ist und sich zu ihren Werten bekennt. Diese Frage haben aber im Streitfall nicht der kirchliche Arbeitgeber, sondern die zuständigen nationalen Gerichte entscheiden.
Die Kirche als Arbeitgeberin darf eine »mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung« stellen. Das gilt aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit »eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation« darstellt. Also bei sogenannten »verkündigungsnahen Tätigkeiten« (z.B. Pfarrer). Nicht so bei Aufgaben in den sogenannten „freien Bereichen“, in denen keine kirchlichen Botschaften verkündet werden. Hier muss ein diskriminierungsfreier Zugang zur Beschäftigung gewährleistet werden (z.B. darf eine Reinigungskraft muslimischen Glaubens in der katholischen Kirche angestellt sein).
Nach der Entscheidung des EuGH muss nun die deutsche Justiz entscheiden, ob die ausgeschriebene Stelle diskriminierungsfrei besetzt wurde.
EuGH, Urteil vom 17.4.2018, C-414/16
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