Teambuilding: Skiunfall kein Arbeitsunfall
Ein Arbeitnehmer nahm an einer mehrtägigen vom Arbeitgeber finanzierten und organisierten Skifreizeit teil. Auf dieser Teambildungs-Maßnahme erlitt er einen Skiunfall.
Den wollte er als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Der Versicherungsträger winkte ab: Für die Einordnung als Arbeitsunfall kommt es darauf an, dass Gemeinschaftsveranstaltungen einem betrieblichen Zweck dienen (z.B. das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander fördern). Das sei beim Skifahren nicht gegeben.
Das Sozialgericht Stuttgart verneinte ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls: Skifahren ist keine versicherte Tätigkeit. Denn für eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung muss gewährleistet sein, dass es der gesamten Belegschaft faktisch möglich ist, an der Freizeitveranstaltung teilnehmen zu können oder zu wollen. Das ist beim Skifahren nicht der Fall, denn nicht alle Mitarbeiter können Skifahren oder sind aus gesundheitlichen Gründen dazu in der Lage. Manche scheuen zudem das nicht unerhebliche Verletzungsrisiko.
Zudem muss das Gemeinschaftsgefühl durch die Veranstaltung gestärkt werden. Das ist bei einer Skireise nicht möglich. Eine Durchmischung der Belegschaft ist nicht möglich, weil nicht die gesamte Belegschaft teilnimmt. Zudem stehen weder Kommunikation noch Gemeinsamkeit beim Skifahren im Vordergrund der Betätigung – auch wenn beides dem Grunde nach durchaus möglich ist.
SG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2017, S 13 U 4219/16