Wenn Sie Ärger mit Ihrer Versicherung haben
Bei Ärger mit der Versicherung hilft Ihnen selbstverständlich der Anwalt gegen eine Gebühr. Kostenlose Hilfe erhalten Sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.
I. Wer kann helfen bzw. schlichten?
Beratung gegen Gebühr
Rechtsberatung gegen Gebühr gibt es selbstverständlich bei Rechtsanwälten. Hier sollten Sie unbedingt einen im Versicherungsrecht versierten Anwalt beauftragen. Wie Sie den Richtigen finden, erfahren Sie auf unseren Serviceseiten.
Aber auch die örtlichen Verbraucherzentralen helfen weiter.
Oder Sie wenden sich an den Bundesverband der Versicherungsberater (www.bvvb.de), die durch staatlich zugelassene Versicherungsexperten helfen. Durch die Gebührenpflicht ist sichergestellt, dass keine Abhängigkeit von den Versicherungsgesellschaften besteht.
Auch der Bund der Versicherten (www.bundderversicherten.de) bietet telefonische Beratung durch Juristen – allerdings nur für Mitglieder gegen einen bestimmten Jahresbeitrag.
Schlichtung gebührenfrei
Das Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen
Kostenlos werden dagegen Beschwerden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) geprüft. Diese sind wie alle Beschwerden formlos und fristlos, aber nicht unbedingt fruchtlos. Schließlich wollen die Versicherungen zufriedene Kunden haben.
Geben Sie stets bei Anfragen und Beschwerden Ihre Adresse und die des Versicherungsunternehmens an.
Der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft
Ebenfalls kostenlos ist das Angebot, das der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) seinen Kunden für den Bereich Lebens- und Sachversicherungen macht. Hier schlichtet ein unabhängiger Ombudsmann die Konflikte auf Antrag.
Der Verband der Privaten Krankenversicherer e.V. (www.pkv.de) hat einen eigenen unabhängigen Ombudsmann. Wenden Sie sich bei Konflikten rund um die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld- oder Pflegekrankengeldversicherung einschließlich der privaten Pflegeversicherung an diesen.
Die Mitarbeiter der Ombudsmänner helfen Ihnen übrigens auf Wunsch bei der Formulierung der Beschwerde und bei versicherungsrechtlichen Fragen weiter.
II. Wie läuft das Ombudsmannverfahren ab?
Schlichtungsverfahren des GDV
Der Ombudsmann ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, an die Sie sich als Versicherungskunde – nicht als geschädigter Dritter – wenden können – vorausgesetzt Ihr Versicherer gehört dem Versicherungsombudsmann e.V. an. Das ist allerdings bei fast allen Versicherungsunternehmen der Fall. Rufen Sie einfach kurz an!
Weitere Voraussetzungen sind:
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Sie haben sich zuvor vergeblich beim Versicherungsunternehmen beschwert. Reagiert man überhaupt nicht auf Ihr Schreiben, können Sie sich nach Ablauf von sechs Wochen mit Ihrem Anliegen an den Ombudsmann wenden. Bei einem negativen Bescheid haben Sie acht Wochen Zeit, den Schlichter einzuschalten.
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Die Gerichte dürfen noch nicht bemüht worden sein.
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Haben Sie sich schon beim Bundesaufsichtsamt beschwert, wartet der Ombudsmann das Ergebnis erst ab.
Erst dann beginnt der Ombudsmann mit seiner Arbeit. Das heißt, er prüft zunächst seine Zuständigkeit, klärt den strittigen Sachverhalt ab und unterbreitet anschließend einen Lösungsvorschlag. Sind Sie dann als Kunde mit dem Vorschlag nicht zufrieden, können Sie immer noch klagen.
Der Ombudsmann darf bis zu einem Streitwert von 10.000,00 € seine Entscheidung fällen. Diese ist für das betroffene Versicherungsunternehmen bindend, für Sie als Verbraucher dagegen nicht. Damit hat der Ombudsmann mehr Kompetenzen als die Amtsgerichte. Diese dürfen nur bis 5.000,00 € entscheiden.
Bei einem Streitwert bis zu 100.000,00 € spricht er unverbindliche Empfehlungen aus.
Schlichtungsverfahren der PKV
Hier läuft das Verfahren praktisch genauso wie oben ab, nur hat der Ombudsmann der PKV kein Entscheidungsrecht. Das heißt, dass zum Beispiel in einem Streit über die Kostenübernahme für eine bestimmte Therapie so keine bindende Entscheidung herbeigeführt werden kann.
Dafür wird Ihre Beschwerde auch entgegengenommen, wenn Ihr Versicherer nicht Mitglied im Verband der privaten Krankenversicherer e.V. ist. Außerdem können Sie sich ein Jahr lang nach dem abschlägigen Bescheid Zeit lassen mit Ihrer Beschwerde. Falls die Versicherungsgesellschaft überhaupt nicht reagiert, beginnt die Jahresfrist erst nach sechs Wochen ab dem Datum Ihres ersten Beschwerdebriefes.
Zum Schluss noch ein Hinweis: Weitere Einzelheiten zu den Verfahren erfragen Sie am besten unter den oben genannten Adressen. Das gilt insbesondere für Fragen zur Verjährung. Denn während des Verfahrens ist die Verjährungsfrist gehemmt, aber nur für sechs Monate.