Ihre Fragen zum privaten Girokonto
Wie Sie ein privates Konto öffnen, führen, beenden und auf was beim Zahlungsverkehr zu achten ist, um Betrugsfälle zu vermeiden.
I. Was ist vor und bei der Kontoeröffnung zu beachten?
1.1. Einzel- oder Gemeinschaftskonto – die Unterschiede
Mit dem Einzelkonto schaffen Sie klare Verhältnisse
Ein Einzel- oder Alleinkonto ausschließlich auf Ihren Namen ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn nur Sie allein darüber verfügen wollen. Selbst Ihr Ehepartner kann nur mit einer Vollmacht darauf zugreifen.
Als Empfänger von Sozialleistungen sollten Sie sogar – wegen des besonderen Pfändungsschutzes – ein allein auf Ihren Namen laufendes Konto haben.
Auch bei Arbeits- oder Mietverhältnissen mit Angehörigen, die aus Gründen der Steuerersparnis eingerichtet worden sind, empfiehlt sich ein Alleinkonto. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die steuerliche Anerkennung verweigert wird.
Wenn Ihr Ehepartner Schulden hat, sollten Sie ohnehin ein eigenes Konto unterhalten, damit Gläubiger keinen Zugriff darauf haben.
Wenn Sie Vollmacht über ein Einzelkonto erteilen wollen
In diesem Fall brauchen Sie einen Vollmachtsvordruck Ihres Kreditinstituts. Den können Sie bereits bei der Kontoeröffnung ausfüllen, aber auch nachträglich.
Notariell beurkundete Vollmachten werden ebenfalls akzeptiert, wohingegen sogenannte Vorsorgevollmachten ohne Beurkundung den Banken nicht genügen.
Kombinieren Sie eine Vorsorgevollmacht, in der Sie einer Person Ihres Vertrauens die Vermögenssorge im Fall der Fälle übertragen, mit einer Bankvollmacht. Dann ist eine gerichtliche Anordnung der Vermögensbetreuung nicht erforderlich.
Kann der Vollmachtgeber nicht persönlich bei der Bank zur Vollmachterteilung erscheinen und sich ausweisen, muss der Vollmachtnehmer auf jeden Fall nicht nur die unterschriebene Vollmacht vorlegen, sondern auch den Personalausweis der bevollmächtigenden Person.
Wenn sich Eheleute oder Partner trennen
Als betroffener Kontoinhaber sollten Sie die Vollmacht widerrufen. Denn nach außen hin bleibt es bei der Vollmacht, auch wenn Sie sie intern gegenüber dem anderen nicht mehr gelten lassen wollen. In diesem Fall haben Sie zwar unter Umständen wegen eigenmächtiger Abhebungen einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Ex. Das wird Ihnen gegenüber der Bank aber nichts nützen.
Wenn der Kontoinhaber verstirbt
Beim Einzel- bzw. Alleinkonto erlischt die Vollmacht nicht automatisch. Regeln Sie am besten von vornherein, ob sie im Todesfall erlöschen oder fortbestehen soll (sog. postmortale Vollmacht). Auch diese Regelungen sind jederzeit widerruflich.
Wichtig: Wenn die Vollmacht fortbesteht, kann der Bevollmächtigte zwar zunächst zulasten der Erben weiter verfügen. Die Erben haben aber das Recht, die Vollmacht zu widerrufen. Dazu müssen sie sich allerdings als Erben durch Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament gegenüber der Bank ausweisen.
In der Zwischenzeit hat die bevollmächtigte Person die Möglichkeit, das Konto in ein Alleinkonto auf den eigenen Namen umzuwandeln. So kann sie sich vor einer Sperrung durch die Erben rechtzeitig schützen. Stellt sich heraus, dass die bevollmächtigte Person zu Unrecht auf das Kontoguthaben zugegriffen hat, dürfen die Erben natürlich das Geld zurückverlangen.
Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto vorziehen
Wollen Sie zum Beispiel mit Ihrem Ehepartner alles in einen Topf werfen, weil zum Beispiel ein Hauptverdiener da ist, der andere aber gleichberechtigt auf das Geld zugreifen können soll, kommt ein Gemeinschaftskonto infrage. Dann wird das Ganze als
Und-Konto
oder als
Oder-Konto
geführt.
Dabei spielt das Und-Konto in der Praxis keine große Rolle. Grund: Die Kontoinhaber können nur gemeinsam verfügen. Bei Auszahlung und Überweisungen sind stets die Unterschriften aller erforderlich.
Ein Und-Konto entsteht aber automatisch, wenn mehrere ein Konto gemeinsam erben. Abhilfe schafft hier die postmortale Vollmacht, wenn einer der Erben frei verfügen können soll.
Üblich ist das Oder-Konto, bei dem jeder allein über das Guthaben und den eingeräumten Kredit verfügen kann.
Wollen Sie Ihr bisheriges Alleinkonto mit Ihrem (Ehe-)Partner als Gemeinschaftskonto weiterführen, steht Ihnen eine wichtige Sicherheitsmaßnahme für den Fall der Trennung zur Verfügung. Damit der andere nicht in einer Nacht-und-Nebel-Aktion das Konto leer räumen kann, behalten Sie sich eine Widerrufsmöglichkeit vor. Vereinbaren Sie diese am besten schon bei der Eröffnung mit der Bank. So können Sie ganz schnell den alleinigen Zugriff des anderen vereiteln.
Überzieht einer der Berechtigten das Konto über den eingeräumten Dispokredit hinaus (sog. wilde Überziehung), muss er alleine für den von ihm verursachten Saldo aufkommen.
Andererseits haften Sie für Schulden, die der oder die anderen im Rahmen des eingeräumten Dispos gemacht haben, als Gesamtschuldner (LG Coburg, Urteil vom 8.5.2007, 22 U 463/06 ).
Ausnahme von der Mithaftung im Rahmen des Dispos: Der eine Kontoinhaber überzieht das Guthaben ohne das Wissen des anderen, was allerdings bei einem typischen Familienkonto selten anerkannt wird. Die Bank darf sich deshalb wegen des vollen Betrages an jeden einzelnen Kontoinhaber wenden. Wie Sie dann untereinander den Ausgleich regeln, bleibt Ihnen selbst überlassen.
Wenn einer der Kontoinhaber verstirbt
In diesem Fall bleibt der andere weiter verfügungsberechtigt. Ausnahme: Es ist mit der Bank für diesen Fall etwas anderes vereinbart.
Wichtig: Im Todesfall gehen Finanzämter davon aus, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto beiden Partnern jeweils zur Hälfte gehört. Folge: 50 % des Kontoguthabens zählen zum Nachlass des Verstorbenen. Das kann nachteilig sein, wenn der überlebende Partner derjenige war, der allein für den Kontostand gesorgt hat. Er muss dann unter Umständen Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte zahlen, die wirtschaftlich ihm allein gehören.
Unproblematisch ist das Ganze nur, wenn es sich um Gehaltskonten handelt, von denen der gemeinsame Unterhalt bestritten wird. Bei steuergefährdeten
Oder-Konten empfiehlt es sich unter Umständen, Einzelkonten mit Vollmacht einzurichten.
1.2. Was die Bank bei der Eröffnung alles wissen will
Sie müssen sich legitimieren
Erwachsene brauchen nur einen Personalausweis oder Reisepass. Der Führerschein oder Ähnliches reicht nicht aus. Außerdem müssen Sie persönlich am Schalter erscheinen. Selbst wenn die Kontoeröffnung über das sogenannte PostIdent-Verfahren läuft, geht es nicht ohne Ausweis.
Ein Einkommensnachweis wird nur verlangt, wenn Sie von Anfang an einen Dispokredit eingeräumt haben möchten. Andernfalls müssen Sie sich darauf einstellen, dass Banken zwei bis drei Monate damit warten.
Ohne Schufa geht es praktisch nicht
Was ist die Schufa?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz: Schufa) wird vor jeder Girokontoeröffnung befragt. Dazu müssen Sie Ihr Einverständnis erklären. Aber ohne Schufa-Anfrage gibt es normalerweise kein Konto. Wenn Sie in Erfahrung bringen wollen, welche Daten über Sie gespeichert wurden, können Sie dies mit Hilfe eines Auskunftsersuchens nach §34 BDSG tun.
Insbesondere in Schuldnerforen im Internet werden Konten ohne Schufa angeboten. Meistens sind die Angebote unseriös oder sehr unpraktisch, weil zum Beispiel keine Daueraufträge oder Lastschriften möglich sind. Besser ist dann ein Konto auf Guthabenbasis.
Welche vertraulichen Mitteilungen gibt die Schufa weiter?
Sie gibt Nachrichten über vertragswidriges Verhalten weiter (z.B. Missbrauch der Checkkarte, ungedeckte Schecks und die ihr gemeldeten oder sich aus öffentlichen Verzeichnissen ergebenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller). Meldung macht die Schufa auch über Kredite und Bürgschaften, die Sie anderweitig laufen haben – sogar dann, wenn Sie erst nachträglich eine derartige Verpflichtung eingegangen sind. Die Banken erhalten in diesem Fall Nachmeldungen.
Grundsätzlich ist die Weitergabe von Negativmerkmalen
zulässig. Ihre Interessen müssen jedoch berücksichtigt werden. Andernfalls ist die Eintragung unzulässig.
Eine Bank hatte der Schufa mitgeteilt, das Konto eines Kunden gekündigt zu haben, der trotz zweimaliger Aufforderung die Überziehung nicht ausgeglichen hatte. Die Bank konnte hier den Zugang des Schreibens nicht nachweisen. Der Kunde hatte inzwischen das Konto ausgeglichen. Die Mitteilung musste gelöscht werden.
Schöpft ein Kunde seinen Kreditrahmen aus und stellt noch Schecks aus, darf die Bank dies der Schufa als
Missbrauch seines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhabermitteilen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.8.2002, 2 U 193/02 ).
Darf die Kontoeröffnung verweigert werden?
Es gibt zwar kein gesetzliches Recht auf Kontoeröffnung, aber die Empfehlung des zentralen Kreditausschusses. Danach wird allen Kreditinstituten empfohlen, für jedermann unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und unabhängig von negativen Schufa-Eintragungen zumindest ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Das heißt, Dispositionskredit und Kreditkarte sind nicht möglich.
Dennoch halten sich nicht alle Kreditinstitute daran. Deshalb ist es gut zu wissen, dass dieser Anspruch einklagbar ist (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2008, 21 S 1/03, VuR 2003 S. 343).
1.3. Wie steht es mit der Diskretion der Banken?
Gibt es noch ein Bankgeheimnis?
Das Bankgeheimnis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern Gewohnheitsrecht. Das heißt, Informationen über Kunden dürfen Kreditinstitute nur dann weitergeben, wenn
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dies gesetzlich so geregelt ist,
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der Kunde einwilligt oder
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die Bank und andere Kreditinstitute sonst zur Erteilung einer Auskunft befugt sind (Nr. 2 Abs. 1 AGB Banken).
So darf zum Beispiel Ihre Bank ohne Ihre Zustimmung nicht einmal Ihrem Ehepartner Auskunft über Ihre Konten erteilen. Selbst in einem Zivilgerichtsverfahren darf das Bankgeheimnis nur mit Ihrer Zustimmung gelüftet werden.
Es gibt allerdings verschiedene Spezialgesetze, die das Bankgeheimnis durchbrechen – und das werden immer mehr. So sieht zum Beispiel das Steuerstrafverfahren vor, dass Kundenunterlagen beschlagnahmt werden dürfen. Als Kunde haben Sie nicht einmal Anspruch darauf, von Ihrem Kreditinstitut darüber informiert zu werden.
Wer darf Kontendaten abfragen?
Wenn Ihre Ehrlichkeit angezweifelt wird
Das Bundeszentralamt für Steuern führt für die Finanzbehörden und andere Behörden (wenn z.B. ein Steuerpflichtiger keine hinreichenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben kann oder will) eine Kontenabfrage durch. Die Daten, die dabei abgerufen werden dürfen, sind
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die Kontonummer,
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Eröffnungs- und Auflösungsdaten,
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Namen (Nachname und alle Vornamen),
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Geburtstag des Kontoinhabers,
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Namen (Nachname und alle Vornamen) eines oder
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Namen und Geburtsdatum von weiteren Verfügungsberechtigten des Kontos.
Eine Abfrage der Kontostände oder Umsätze ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich.
Wichtig: Es dürfen auch weitere Behörden über das Bundeszentralamt Kontodaten abfragen. Dazu zählen die Behörden für
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Sozialhilfe,
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Sozialversicherung,
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Wohnraumförderung,
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Ausbildungsförderung,
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Wohngeld,
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Erziehungsgeld und
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Unterhaltssicherung.
Haben sich durch die erste Anfrage Verdachtsmomente ergeben, dürfen weitere Daten abgefragt werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn mehrere Konten vorhanden sind, aber niemals Zinserträge versteuert wurden. In diesem Fall wird das Finanzamt auch Kontostände abfragen, um in Richtung Steuerhinterziehung zu ermitteln.
Wenn der Kontoinhaber verstorben ist
Verstirbt ein Kunde, werden die Banken sogar unaufgefordert tätig. So sind sie verpflichtet, dem Finanzamt alle Kontenstände, das Wertpapierdepot und vorhandene Schließfächer mitzuteilen. Die Bank braucht keinen Sitz im Inland zu haben. Es genügt für die Meldepflicht, dass das ausländische Kreditinstitut über eine rechtlich unselbstständige Niederlassung im Inland verfügt.
Maßgeblich ist der jeweilige Kontostand zu Beginn des Todestages. Ein schnelles Abräumen der Konten hilft da nicht. Beträge unter 2.500,00 € werden jedoch nicht gemeldet.
Was versteht man unter einer Bankauskunft?
In diesem Verfahren geht es um die Kreditwürdigkeit eines Bankkunden, über das sein Kreditinstitut Auskunft gibt. Einzelheiten wie Kontostände oder Kreditinanspruchnahmen zählen nicht dazu.
Vermieter wünschen immer häufiger eine Bankauskunft von potenziellen Mietern, um sicherzugehen, einen solventen Vertragspartner zu bekommen.
Auskünfte werden üblicherweise über Vordrucke erteilt. Will zum Beispiel Ihr künftiger Vermieter eine Bankauskunft von Ihnen, besorgen Sie diese am besten selbst bei Ihrer eigenen Bank. Denn Daten von Privatkunden dürfen nicht ohne deren Zustimmung herausgegeben werden. Deshalb würde der Vermieter hier keine Auskunft erhalten.
Sie sollten sich deshalb gut überlegen, wem Sie die Zustimmung geben. Denn allzu viel intime Kenntnis, wie der Musterauszug unten zeigt, wollen Sie vielleicht nicht jedermann vermitteln. Außerdem wird Ihnen Ihre Bank ca. 15,00 € in Rechnung stellen.
Auszug Bankauskunft
Geschäftsbeziehung |
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101 |
Die abgefragte Person ist Kunde bei uns. |
12 |
Die Geschäftsbeziehung besteht seit längerer Zeit. |
Kontoführung |
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25 |
Der Kunde unterhält ein Girokonto bei uns. |
26 |
Informationen zu weiteren Konten liegen uns nicht vor. |
32 |
In der Vergangenheit lag keine oder nur eine geringfügige Verschuldung vor. |
33 |
Es ist keine Neuverschuldung zu erwarten. |
Grundbesitz |
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54 |
Der Kunde ist im Besitz eines Grundstücks. |
55 |
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet. |
57 |
Das Grundstück wird überwiegend privat genutzt. |
Über im Handelsregister eingetragene Kaufleute oder juristische Personen (z.B. GmbH) ist es dagegen leichter, eine Bankauskunft zu bekommen. Dies wird in der Regel sogar als Service für Geschäftsbeziehungen angesehen.
Vorteil für Sie: Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, wie es um einen bestimmten Bauträger steht, kann sich eine Bankauskunft lohnen. Allerdings hat auch der Geschäftskunde das Recht, die Bankauskunft von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
II. Welchen Kredit ermöglicht Ihnen das Girokonto?
Der Dispokredit hilft über Engpässe hinweg
Zu jedem Girokonto gehört normalerweise ein Dispokredit, der zur kurzfristigen Überbrückung von Zahlungsengpässen interessant ist. Für eine dauerhafte Finanzierung ist er zu teuer. Die Höhe beträgt üblicherweise das 2- bis 3-fache Nettogehalt. Alles andere ist Verhandlungssache. Hat man zum Beispiel Anlagen bei der Bank oder spart regelmäßig in Fonds, kann der Dispo schon mal höher ausfallen.
Umgekehrt kann es Ihnen passieren, dass aufgrund Ihres schlechten Ratings der Dispokredit geringer ausfällt. Informieren Sie sich gegebenenfalls bei der Schufa, ob Ihre Bonität möglicherweise zu Unrecht durch negative Merkmale beeinträchtigt wird. Hier hilft die Schufa-Selbstauskunft weiter.
Diese muss seit 1.4.2010 kostenlos erteilt werden. Diese Verpflichtung besteht übrigens auch für alle anderen Auskunfteien.
Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, erfahren Sie unter
www.meineschufa.de.
Die Formerfordernisse sind anders als beim normalen
Verbraucherkredit gering. Sie müssen nur über den Höchstbetrag, den geltenden Jahreszins, die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden darf, und die Regelung der Vertragsbeendigung unterrichtet werden. Für Änderungen reicht eine Mitteilung auf dem Kontoauszug.
Wenn Sie Ihre Kreditlinie überschreiten
Es liegt im Belieben Ihrer Bank, ob sie die
wilde Überziehung
stillschweigend duldet und Verfügungen ausführt. Häufig ist dafür bankintern ein gewisser Rahmen gesetzt, der dann das endgültige Aus für weitere Verfügungen bildet. Wie hoch dieser Rahmen ist, sagt man Ihnen aber nur ungern.
Auf jeden Fall liegt die Verzinsung einer derartigen Überziehung einige Prozent höher als die für den eingeräumten Dispokredit.
Unzulässig ist es dagegen, zusätzlich zu den Zinsen noch weitere Gebühren (z.B. 5,00 €) pro Überweisung zu berechnen. Schließlich ist das höhere Risiko der Bank mit den höheren Zinsen abgedeckt (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 13.5.2009, 2-02 O 3/09, VuR 2009 S. 302).
Gezahlte Entgelte für eine geduldete Überziehung können Sie mit den Dokumenten von Smartlaw jetzt wirksam zurückfordern.
III. Auf was müssen Sie beim bargeldlosen Zahlungsverkehr achten?
3.1. Wenn es um Zahlungseingänge geht
Kontolaufzeiten unbedingt miteinkalkulieren
Die im Überweisungsgesetz vorgeschriebenen Banklaufzeiten sehen wie folgt aus:
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Inländische Überweisungen dürfen nicht länger als drei Tage (Banktage) dauern.
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Institutsinterne Überweisungen müssen innerhalb eines Banktages erfolgen. Der Banktag endet meistens um 14 Uhr. Geht der Auftrag später ein, dauert es einen Tag länger.
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Innerhalb der Europäischen Union soll das Geld in drei Tagen beim Empfänger sein.
Ist das Geld bei der Empfängerbank eingegangen, erfolgt die Wertstellung noch am selben Tag.
Rechtzeitigkeit der Überweisung
Rechtzeitig geleistet haben Sie aber schon, wenn Sie den ordnungsgemäß ausgefüllten Überweisungsträger bei Ihrer Bank vor Fristablauf abgegeben haben und Ihr Konto gedeckt ist.
Das gilt selbst dann, wenn Ihnen Skonto eingeräumt worden ist. Auch hier trägt der Zahlungsempfänger die Verzögerungsgefahr durch die Banklaufzeit.
Ausnahme: Es ist ein bestimmter Termin vereinbart worden, zu dem das Geld auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben sein soll (sog. Rechtzeitigkeitsvereinbarung).
Sie vereinbaren mit Ihrem Mieter, dass die Miete jeweils zum Monatsersten auf Ihrem Konto eingehen soll. Dann muss Ihr Mieter dies bei der Einrichtung des Dauerauftrags angeben, sodass die Banklaufzeiten berücksichtigt werden.
Eine weitere Ausnahme macht das Finanzamt. Hier kommt es auf den Tag der Gutschrift an. Deshalb müssen Sie die Banklaufzeiten miteinkalkulieren. Wie lange diese im Einzelnen sind, können Sie im vorangegangenen Punkt nachlesen.
Wichtig: Durchschriften von Überweisungsträgern mit oder ohne Datumsstempel haben keinerlei Beweisfunktion. Als Beweismittel dient Ihnen allein der Kontoauszug, der die Abbuchung zu Ihren Lasten belegt.
Widerrufen der Überweisung
Einen Überweisungsauftrag können Sie so lange zurückrufen, bis der Betrag bei der Empfängerbank eingegangen ist (§ 676a BGB). Innerhalb desselben Kreditinstitutes kann die Überweisung dagegen bis zur erfolgten Gutschrift auf dem anderen Konto zurückgerufen werden.
Auf jeden Fall ist Eile geboten. Ungefähr ein Tag lang befindet sich die in Auftrag gegebene Überweisung im System der Hausbank. Danach müssen Sie Ihr Glück beim Empfänger versuchen.
Bankfehler bei der Buchung
Bei einer Falschbuchung aufgrund eines technischen Fehlers (z.B. durch das elektronische Lesegerät) darf ohne Zustimmung des Empfängers storniert werden.
Ansonsten gilt: Banken haben bei handschriftlich ausgefüllten Überweisungen seit 31.10.2009 nicht mehr die Pflicht, den Empfängernamen mit der Kontonummer abzugleichen. Ein Zahlendreher bei der Kontonummer geht zu Ihren Lasten.
Bei Überweisungen, die per Telefon oder Internet in Auftrag gegeben werden, gilt dies schon seit Längerem.
Anders sieht es bei unvollständigen Überweisungsaufträgen aus (z.B. bei fehlender oder falscher Unterschrift). Das kann bei Beträgen unter 1.000,00 € leicht passieren, da diese nicht überprüft werden. Wird Ihr Konto also durch einen angeblich von Ihnen erteilten Überweisungsauftrag belastet, lassen Sie sich das Original zeigen. Die Bank haftet hier für den Schaden – und zwar unabhängig von einem Verschulden.
Kundenfehler bei der Buchung
Hier liegt das Risiko bei Ihnen, wenn der Empfängername mit der Kontonummer nicht übereinstimmt (s.o.).
Gibt die Bank vorsorglich einen unklaren Auftrag zur Überprüfung an Sie zurück, haftet sie nicht oder nur begrenzt. Entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, ist das dann Ihr Problem. Umgekehrt haftet die Bank zumindest teilweise, wenn ein Überweisungsauftrag erhebliche Zweifel erweckt und trotzdem ausgeführt wird.
Sie haben, obwohl Sie nur 190,00 € überweisen wollten, das Komma vor den letzten zwei Nullen vergessen. So sind daraus 19.000,00 € geworden. Hier haftet die Bank, wenn sie 19.000,00 € überweist. Allerdings müssten Sie sich in diesem Fall auch ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Mangelnde Kontodeckung
In diesem Fall darf ein Überweisungs- bzw. Dauerauftrag zurückgewiesen werden. Unzulässig ist es dagegen, hierfür eine Gebühr zu verlangen (BGH, Urteil vom 13.2.2001, XI ZR 197/00, NJW 2001 S. 1419).
3.2. Wenn es um das Lastschriftverfahren geht
Welche Vor- und Nachteile hat das Verfahren?
Das Lastschriftverfahren ist ein Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem sich Ihr Vertragspartner (z.B. Versicherung, Fitnessstudio, aber auch Vermieter oder Supermärkte) durch Vermittlung seiner Bank über Ihre Bank einen bestimmten Betrag von Ihrem Konto holt. Dies darf er aufgrund einer Einzugsermächtigung, die Sie ihm selbst erteilt haben.
Selbstverständlich dürfen Sie die Einzugsermächtigung jederzeit Ihrem Vertragspartner gegenüber widerrufen. Ausnahme: Sie haben sich ausdrücklich zur Teilnahme am Lastschriftverfahren vertraglich verpflichtet, wie es zum Beispiel bei Fitnessstudios oft vorkommt.
Der Vorteil dieses Verfahrens besteht im Wesentlichen für Sie darin, dass Sie sich nicht um die pünktliche Bezahlung insbesondere von wiederkehrenden Verpflichtungen kümmern müssen. Das spielt gerade bei Versicherungsprämien eine große Rolle, da Sie hier andernfalls Gefahr laufen, Ihren Versicherungsschutz zu verlieren.
Wie machen Sie eine Lastschrift rückgängig?
Da die Banken vor der Abbuchung normalerweise nicht prüfen, ob Sie tatsächlich eine Einzugsermächtigung erteilt haben, liegt es an Ihnen, Ihre Kontoauszüge stets zu überprüfen und unrechtmäßige Abbuchungen gegebenenfalls rückgängig zu machen.
Für den Widerruf sieht das Lastschriftabkommen an sich eine 6-Wochen-Frist vor. Daran sind Sie aber nicht gebunden. Selbst der vierteljährliche Rechnungsabschluss hindert Sie nicht daran, eine unerwünschte Kontoabbuchung rückgängig zu machen. Allerdings enthalten heute die Bankgeschäftsbedingungen normalerweise eine Regelung, wonach die Zustimmung zum Kontoabschluss die Abbuchung mit umfasst.
Versucht Ihr Vertragspartner die Widerrufsmöglichkeit zu umgehen, indem er Ihnen nicht das Lastschriftverfahren anbietet, sondern das sogenannte Abbuchungsverfahren ohne Widerrufsmöglichkeit abverlangt, brauchen Sie sich das nicht gefallen zu lassen. Sie können trotzdem die Abbuchung widerrufen. Ihr Recht als Kunde, die Lastschrift ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, darf nämlich nicht beschnitten werden (BGH, Urteil vom 29.5.2008, III ZR 330/07, NJW 2008 S. 2495).
Was geschieht nach dem Widerruf?
Wenn Sie eine Lastschrift widerrufen, muss Ihre Bank die erfolgte Belastung auf Ihrem Konto beseitigen. Das gilt auch, wenn klar ist, dass Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Die Bank verlangt nun ihrerseits den Betrag nebst einer Bearbeitungsgebühr von der Empfängerbank zurück. Diese belastet wiederum das Empfängerkonto um den zurückgerufenen Betrag und die Bearbeitungsgebühr.
Die beteiligten Kreditinstitute haben danach nichts mehr mit der Sache zu tun. Aus diesem Grund wird sich in der Regel Ihr Vertragspartner an Sie wenden, wenn er mit dem Widerruf nicht einverstanden ist.
Dies kann er, weil er Ihre persönlichen Daten, wie Name, Adresse, von der Bank erfährt. Diese Vorgehensweise gestatten Sie oft unbewusst, indem Sie beim Bezahlen per Lastschriftverfahren gleichzeitig mit Ihrer Unterschrift Ihr Einverständnis hierzu erklären.
Haben Sie eine Lastschrift widerrufen, weil diese auf einem Kartenmissbrauch beruht, darf die Bank Ihre Daten nicht an den geschädigten Vertragspartner des Trickbetrügers weitergeben. Informieren Sie Ihre Bank deshalb entsprechend, wenn Sie die Lastschrift widerrufen.
Sie selbst haben keinen finanziellen Nachteil durch den Widerruf. Der stornierte Betrag muss dem Konto rückwirkend auf den Tag der Abbuchung wieder gutgeschrieben werden. Eventuelle Überziehungszinsen, die durch die Lastschrift fällig geworden sind, sind ebenfalls zurückzuerstatten.
Was geschieht, wenn Ihr Konto nicht gedeckt ist?
In diesem Fall wird Ihre Bank Sie und die Gläubigerbank sofort davon unterrichten. Die Gläubigerbank teilt ihrerseits Ihrem Vertragspartner die Lastschriftrückgabe mit.
Gebühren dürfen Ihnen dafür nicht abverlangt werden. Das gilt auch für die pauschal verlangten Entgelte, die zum Teil als eine Art Schadensersatz bezeichnet werden. Ihr Vertragspartner muss dagegen Gebühren bezahlen.
Auch hier wird er sich wieder direkt an Sie wenden. Ihre Daten erhält Ihr Vertragspartner ebenfalls von Ihrer Bank, soweit er diese Daten nicht ohnehin hat.
Neben dem noch offenstehenden Rechnungsbetrag wird er dann von Ihnen auch die von seiner Bank in Rechnung gestellten Gebühren verlangen. Damit müssen Sie sich abfinden. Denn schließlich will Ihr Vertragspartner verständlicherweise nicht darauf sitzen bleiben (BGH, Urteil vom 8.3.2005, XI ZR 154/04, NJW 2005 S. 1645).
Gebühren dürfen allerdings nicht in unbegrenzter Höhe verlangt werden. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel Gebühren für Rücklastschriften in Höhe von pauschal 50,00 € für zu hoch erklärt (BGH, Urteil vom 17.9.2009, Xa ZR 40/08, NJW 2009 S. 3570).
3.3. Was ist bei Scheckzahlung zu beachten?
Es kommt auf die Art des Schecks an
Der gute alte Scheck hat noch nicht ganz ausgedient. In bestimmten Bereichen ist er nach wie vor ein geeignetes Zahlungsmittel. Je nachdem, welchen Zweck Sie damit verfolgen, müssen Sie wählen zwischen:
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Barscheck
Hierbei handelt es sich um einen Scheck, der bei jedem Kreditinstitut eingereicht werden kann, bei dem der Aussteller ein Konto führt. Eine Barauszahlung ist aber nur bei der kontoführenden Bank des Scheckausstellers möglich. In allen anderen Fällen wird der vermerkte Betrag dem Konto des Überbringers gutgeschrieben.
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Verrechnungsscheck
Hierunter versteht man einen Scheck, der den Vermerk
nur zur Verrechnung
trägt. Dieser Scheck kann bei jeder Bank, bei der der Überbringer ein Konto besitzt, eingereicht werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Sollte allerdingsnur zur Verrechnung
nicht auf dem Formular vermerkt sein, ist dies nicht weiter schädlich.Ein Verrechnungsscheck ist nämlich ein ganz normaler Scheck, der nur den Vermerk trägt:
Zahlen Sie an ..... oder Überbringer
. Dann kann jeder den Scheck einlösen, der ihn in Händen hält. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, sollten Sie, soweit nur ein bestimmter Empfänger das Geld erhalten soll, diesen tatsächlich als Verrechnungsscheck kennzeichnen. Das gilt insbesondere, wenn Sie den Scheck per Post versenden. -
Orderscheck
Hierunter versteht man einen Scheck, der auf einen bestimmten Empfänger lautet. Eine Einreichung ist nur zur Verrechnung möglich. Die Übertragung vom Scheckaussteller an den Empfänger erfolgt durch das sogenannte Indossament (Übergabeerklärung, die sich auf der Rückseite des Schecks befindet). Wegen weiterer Einzelheiten erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Hausbank.
Wird ein Orderscheck eingereicht, muss das Kreditinstitut die Legitimation des Einreichers überprüfen. Andernfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig. Das macht diese Scheckart besonders sicher.
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Bundesbankscheck
Hierunter versteht man einen von der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) bestätigten Scheck. Das bedeutet Zahlungsgarantie. Der Bundesbankscheck kann schließlich vom Empfänger bei der bestätigenden LZB in bar eingelöst werden. Bei anderen Stellen der Deutschen Bundesbank ist eine Einreichung nur zur Verrechnung möglich. Derartige Schecks kommen aufgrund der Zahlungsgarantie zum Beispiel bei Auktionen zum Einsatz.
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Reisescheck
Auch diese Schecks besitzen für den Empfänger eine Zahlungsgarantie, da sie nur gegen Vorkasse ausgegeben werden. Deshalb sind Reiseschecks ein sehr sicheres Zahlungsmittel für Auslandsaufenthalte. Durch die Erstunterschrift bei der Ausgabe sowie einer zweiten bei der Einlösung ist eine Legitimationsprüfung möglich. Bei Diebstahl oder Verlust werden Reiseschecks kostenlos ersetzt.
Was passiert, wenn ein Scheck verloren geht?
Dann müssen Sie sich beeilen und den Scheck sperren lassen. Der Finder oder Dieb kann den Scheck bei Ihrer Bank unproblematisch einlösen, wenn er nicht vorher gesperrt worden ist. Besondere Sorgfaltspflichten muss Ihre Bank hierbei nicht beachten, selbst wenn ein bestimmter Überbringer auf dem Formular namentlich genannt ist. Nur wenn die Bank grob fahrlässig handelt, haftet sie. Wann das der Fall ist, erfahren Sie im nächsten Punkt.
Ist der Scheck gesperrt worden, haftet die Bank nach dem Scheckgesetz grundsätzlich während der 8-tägigen Vorlagefrist nicht. Dennoch wird eine Schecksperre in der Praxis beachtet.
So ist zur Schecksperre Folgendes zu beachten: Ein Scheck kann widerrufen werden, solange er von der Bank nicht eingelöst worden ist. Der Widerruf wird aber nur beachtet, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass der Widerruf im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes berücksichtigt werden kann. Im Regelfall gilt die Schecksperre aber nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs. Später vorgelegte Schecks darf die Bank einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht schriftlich um weitere sechs Monate verlängert.
Als Empfänger eines Schecks sollten Sie bei Verlust deshalb den Aussteller sofort bitten, den Scheck bei seiner Bank sperren zu lassen. So können Sie bei einem eventuellen Mitverschulden einem Schaden vorbeugen. Denn bei einem Barscheck kann man normalerweise den Einreicher nicht feststellen. Das geht nur beim Verrechnungsscheck, was Ihnen allerdings auch wenig nützt, wenn der Scheck Trickbetrügern in die Hände fällt.
Auf keinen Fall sollten Sie als Scheckaussteller beim Versand von Schecks Briefumschläge mit Klarsichtfenstern benutzen. Diese zeigen gleich, was sie beinhalten. Im Schadensfall würden Sie haften.
Ansonsten gilt grundsätzlich, dass das Versenden von Verrechnungsschecks per Post ungefährlich ist. Zumindest darf Ihnen daraus kein Strick gedreht werden.
Haftet die Bank, wenn sie verdächtige Schecks einlöst?
Ja, aber zum Beispiel nur, wenn
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ein Angestellter einer Firma, zu deren Gunsten der vorgelegte Scheck ausgestellt ist, diesen auf sein Konto gutschreiben lässt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.4.2007, 17 U 292/05 ) oder
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der Betrag besonders hoch ist im Vergleich zu den sonstigen Bewegungen des Einreichers.
Was heißt pünktlich leisten, wenn Sie mit Scheck bezahlen?
Sie haben rechtzeitig gezahlt und geraten nicht in Verzug, wenn Sie den Scheck innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist abgeschickt haben. Es spielt keine Rolle, wenn er beim Empfänger erst nach Ablauf der Frist eingeht.
Allerdings sollten Sie aus Beweisgründen den Scheck per Einschreiben verschicken, wenn es auf die pünktliche Bezahlung ankommt.
Darf die Bank Gebühren berechnen, wenn der Scheck platzt?
Nein, denn sie handelt hier im eigenen Interesse, wenn sie den Scheck einlöst. Gebühren darf sie nur berechnen, wenn sie im Interesse des Kunden handelt (OLG Hamm, Urteil vom 21.9.2009, 31 U 55/09 ).
IV. Was ist bei Ein- oder Auszahlung zu beachten?
4.1. Wenn Sie an den Schalter oder Automaten gehen
Wann dürfen Gebühren genommen werden?
Mindestens fünf Buchungen pro Monat müssen kostenlos sein. Was darüber hinausgeht, kann berechnet werden. Kunden, die einen Pauschalpreis für die Kontoführung bezahlen, brauchen nichts mehr extra zu zahlen.
Grundsätzlich dürfen Gebühren für Bargeldabhebungen am bankeigenen Geldautomaten nur dann erhoben werden, wenn die Kunden das Geld wenigstens am Schalter kostenlos bekommen.
Wenn Ihnen das zu teuer ist, sollten Sie sich nach einem gebührenfreien Konto umschauen. Das Angebot wird immer größer und ein Wechsel ist gar nicht so aufwendig.
Geldautomat Ist der eigene Geldautomat außer Betrieb, sodass Sie zum Beispiel außerhalb der Öffnungszeiten gezwungen sind, zur Bargeldbeschaffung an einen fremden Automaten zu gehen, wird es teuer. Die hierfür in Rechnung gestellten Gebühren muss Ihnen Ihre Bank zurückerstatten. Denn für die Funktionsfähigkeit des bankeigenen Automaten ist sie verantwortlich.
Da viele Kreditinstitute inzwischen mit anderen kooperieren, lässt sich die Fremdautomatengebühr vermeiden, wenn man zu einer Bank desselben Verbundes geht. Informieren Sie sich rechtzeitig, bei welcher Bank außer der eigenen Sie Cash
gebührenfrei bekommen. So sparen Sie sich den Aufwand, zu viel gezahlte Gebühren zurückzufordern.
Bei Einzahlungen auf fremde Konten sieht es anders aus. Hier dürfen Gebühren ohne Einschränkung erhoben werden. Beachten Sie dabei, dass die Gebühren für eine Überweisung von Konto zu Konto geringer sind als bei Direkteinzahlungen. Letztere sind nur dann zu empfehlen, wenn Sie sicherstellen wollen, dass das eingezahlte Geld unmittelbar am selben Tag dem anderen Konto gutgeschrieben wird.
Was gilt, wenn der Automat eine Funktionsstörung hat?
Behauptet ein Kunde, er habe vom Geldautomaten statt des eingegebenen Betrages eine geringere Auszahlung erhalten, muss ihm die Bank das Gegenteil beweisen (LG Stuttgart, Beschluss vom 7.10.2008, 13 S 189/08 ). Allerdings reicht es aus, wenn die Bank belegen kann, dass im Geldautomaten kein Überschuss vorhanden ist.
Auch bei Geldeinzahlungen am Automaten kann etwas schiefgehen. Hier gilt im Prinzip dasselbe wie bei zu geringen Auszahlungen. Zeigt sich beim Nachzählen kein Überschuss, haben Sie schlechte Karten.
Auch wenn Automaten normalerweise störungsfrei funktionieren, sollten Sie bei größeren Summen einen Zeugen dabeihaben.
4.2. Was gilt in Betrugsfällen?
Wer trägt das Fälschungsrisiko bei Schalterauszahlungen?
Bei gefälschten Barabhebungen mit Vordrucken (z.B. Ausgleichsquittungen) haftet die Bank, soweit den Kunden kein Mitverschulden trifft. So muss die Bank bei Schalterauszahlungen die Identität der Person überprüfen, die ein Auszahlungsformular vorlegt.
Aber: Selbst wenn ein Betrüger die Bankkarte und den Personalausweis vorlegt, weil er beides mit dem Geldbeutel gestohlen hat, darf Ihnen kein Strick daraus gedreht werden. Die Bankkarte und der Personalausweis dürfen zusammen aufbewahrt werden. Darin liegt keine grobe Fahrlässigkeit (LG Bonn, Urteil vom 23.8.2005, 3 O 126/05 ). In diesem Fall haftet die Bank allein für den Schaden.
Wenn Ihre Bankkarte missbräuchlich benutzt worden ist
Bei Abhebungen nach Verlustanzeige
In diesem Fall übernehmen die Banken nach ihren Bedingungen den ganzen Schaden, egal wie leichtsinnig Sie zuvor mit Ihrer Karte umgegangen sind. Deshalb gilt die Devise: Sofort die Karte sperren lassen. Am schnellsten geht dies, wenn Sie die ausgebende Bank informieren. Ansonsten kommen folgende Sperrdienste infrage:
Zentrale Notrufannahme 01805 021021 Der Sperrannahmedienst ist Tag und Nacht erreichbar und kostet 0,12 €/Minute.
Dieser Dienst ist 24 Stunden am Tag erreichbar und kostenlos. |
Geben Sie diese Nummern in Ihr Handy ein, damit Sie auch unterwegs so schnell wie möglich reagieren können.
Nach Entdeckung des Kartenverlustes haben Sie ca. eine Stunde Zeit, die Karte sperren zu lassen (OLG Hamm, Urteil vom 7.3.1997, VuR 1997 S. 280). Andernfalls laufen Sie Gefahr, für den Schaden aufkommen zu müssen, selbst wenn Sie mit der Karte vorschriftsmäßig verfahren sind. Teilen Sie deshalb Ihrer Bank bei der Sperrung auf keinen Fall mit, dass schon mehr als eine Stunde seit der Entdeckung vergangen ist.
Bei Abhebungen vor der Verlustanzeige
Unabhängig von Ihrem Verschulden darf hier Ihr Kreditinstitut bei Kartenmissbrauch, etwa nach Diebstahl, bis zu 150,00 € Selbstbeteiligung verlangen – und zwar auch dann, wenn Sie als Kunde alles richtig gemacht haben.
Dass Sie in diesem Fall überhaupt haften, ist ärgerlich. Dennoch sollten Sie alles dafür tun, dass es dabei auch bleibt. Am sichersten ist es deshalb, die PIN auswendig zu lernen. Aber selbst das ist noch kein absoluter Schutz. Achten Sie deshalb bei Bezahlvorgängen darauf, dass Ihnen niemand über die Schulter schaut, während Sie die PIN eingeben. Und haben Sie den Eindruck, dass der Kartenschlitz an Ihrem Geldautomaten möglicherweise durch ein Lesegerät manipuliert ist, lassen Sie lieber die Finger davon.
Verhalten Sie sich grob fahrlässig, weil Sie zum Beispiel die Geheimnummer auf einem Zettel notiert im Geldbeutel zusammen mit der Karte aufgehoben haben, gilt der Verfügungsrahmen pro Tag als Haftungsgrenze. Aber nicht alles, was Ihre Bank als grob fahrlässig bezeichnet, ist auch so.
Nicht grob fahrlässig handeln Sie zum Beispiel, wenn Sie Ihre Karte daheim unverschlossen in Ihrem Schreibtisch und die PIN mit anderen Unterlagen in einem anderen Raum der Wohnung aufbewahren.
Wer trägt die Beweislast?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zuletzt zulasten der Bankkunden entschieden (BGH, Urteil vom 5.10.2004, XI ZR 210/03, NJW 2004 S. 3663). Das heißt, man unterstellt Ihnen als Karteninhaber im Missbrauchsfall automatisch, dass Sie Ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben. Wenn eine andere Person ohne Probleme mit Ihrer Karte Geld aus dem Automaten holen konnte, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins gegen Sie. Da liegt es nun an Ihnen, das Gegenteil zu beweisen.
Da immer mehr Geldautomaten manipuliert werden, ist nicht ausgeschlossen, dass Ihnen dieser Beweis gelingt. Wenden Sie sich im Fall des Falles am besten an die für Sie zuständige Verbraucherzentrale.
Zusätzliche Sicherheit bietet Ihnen die Beschränkung der Tageshöchstbeträge bei Barabhebung zum Beispiel auf 500,00 € oder 1.000,00 €. Außerdem empfiehlt es sich, täglich zu schauen, ob das Plastikgeld noch vorhanden ist. So können Sie den Verlust schnellstmöglich melden.
V. Was ist bei Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen zu beachten?
Wenn die Bank Gebühren verlangt
Banken dürfen für das Zusenden von Kontoauszügen nur dann Gebühren verlangen, wenn Sie die Möglichkeit haben, kostenlos an Ihre Auszüge zu kommen (z.B. an Automaten oder am Schalter). Ist dies der Fall, bedeutet die Zusendung eine Extra-Serviceleistung, die auch extra kosten darf (§ 307 BGB).
Wenn Sie die Auszüge nicht ausreichend kontrolliert haben
In diesem Fall laufen Sie Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn Ihrer Bank dadurch ein Schaden entstanden ist.
Eine Bank schickte ihrem Kunden unaufgefordert eine Bankkarte plus Geheimnummer zu. Beides hatte ihn jedoch nicht erreicht. Es kam zur Abbuchung ohne sein Wissen. Das ging zwar im Großen und Ganzen zulasten der Bank. Der Kunde muss sich in solchen Fällen allerdings ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er die Kontoauszüge nicht ausreichend kontrolliert.
Wenn es um die Aufbewahrungsfrist geht
Kontoauszüge haben Beweisfunktion. Mit ihnen können Sie gegenüber Ihrer Bank oder Dritten Kontovorgänge belegen. Deshalb sollten Sie im eigenen Interesse, obwohl Sie bei einem Privatkonto nicht dazu verpflichtet sind, die Kontoauszüge aufzubewahren, diese ca. fünf bis zehn Jahre sammeln. Zwar haben die Kreditinstitute die Kontovorgänge ihrer Kunden auch auf Mikrofilm gespeichert. Ein Abruf dieser Information ist allerdings umständlich und teuer.
Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass Sie Rechnungen von Bauunternehmern beglichen haben, müssen Sie jetzt auf alle Fälle zwei Jahre lang aufheben. Das gilt auch für Zahlungsbelege für Leistungen an Ihrem Grundstück und andere haushaltsnahe Dienstleistungen.
Ist Ihr Girokonto gleichzeitig ein Geschäftskonto (z.B. beim Freiberufler), bestehen gegenüber dem Finanzamt erheblich längere Aufbewahrungspflichten. Die Dauer beträgt hier zehn Jahre.
Diese Aufbewahrungsdauer gilt auch für Ihr Kreditinstitut. Selbst darüber hinaus können Sie Auskunft von Ihrem Kreditinstitut verlangen, wenn die benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt werden.
Wenn der Rechnungsabschluss kommt
Mit den Kontoauszügen lässt sich jede einzelne Kontobewegung feststellen. Daneben erhalten Sie vierteljährlich einen Rechnungsabschluss. Darin werden die gegenseitigen Forderungen berechnet und ein Abschlusssaldo festgestellt. Das Ganze geschieht normalerweise im Rahmen Ihrer Kontoauszüge, nur dass jetzt vom Abschlusssaldo die Rede ist. Sie erhalten, selbst wenn Sie sich Ihre Kontoauszüge selbst holen, den Rechnungsabschluss auch ohne ausdrücklichen Wunsch per Post.
Folge: Sie erkennen den Rechnungsabschluss an, indem Sie nicht widersprechen. Einwände müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Rechnungsabschlusses vorgebracht werden.
VI. Wann kann ein Girokonto gepfändet werden?
Wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie laufen
In diesem Fall erhält die kontoführende Bank einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht. Die Bank sperrt sofort Ihr Konto. Von einer Pfändung erfasst wird dabei nicht nur der Betrag, der zurzeit auf dem Konto ist. Erfasst werden auch künftige Beträge bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers – immer vorausgesetzt, das künftige Guthaben ist gepfändet worden.
Gepfändet werden darf sogar der Dispokredit (BGH, Urteil vom 29.3.2001, NJW 2001 S. 1937).
Bei einem Privatkonto leistet die Bank jedoch erst zwei Wochen nach Pfändung Zahlungen an den Gläubiger (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Während dieser Zeit haben Sie als Kontoinhaber die Möglichkeit, die Schuld anderweitig zu begleichen oder Pfändungsschutz zu beantragen.
Die Pfändung wirkt so lange fort, bis das Kreditinstitut mitgeteilt bekommt, dass sie aufgehoben worden ist (§ 836 Abs. 2 ZPO).
Sorgen Sie als Schuldner am besten selbst dafür, dass die Pfändung aus der Welt geschaffen wird. Bitten Sie Ihren Gläubiger zum Beispiel darum, die Zahlung dem Gericht sofort mitzuteilen.
Bank- und Kreditkarten dürfen Sie trotz der Pfändung weiter behalten (BGH, Beschluss vom 14.2.2003, IX a ZB 53/03, WM 2003 S. 625).
Wenn Sie Pfändungsschutz beantragen wollen
Handelt es sich bei dem Girokonto um ein Gehaltskonto oder ein Konto, auf das bestimmte wiederkehrende Einkünfte wie zum Beispiel Unterhalt überwiesen werden, können Sie sich als Schuldner in Grenzen gegen die Pfändung wehren. Sie haben das Recht, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. Dadurch bleiben bestimmte Teile Ihres Einkommens von der Pfändung verschont.
Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab – insbesondere von Ihren Unterhaltspflichten. Je nachdem wird die Pfändung ganz oder zum Teil aufgehoben. Es kann dann wieder über das Guthaben im Rahmen des geschützten Betrages verfügt werden.
Wie hoch die Pfändungsfreigrenzen im Einzelnen sind, entnehmen Sie bitte unserer Sonderinformation
Pfändungsfreigrenzen
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Leider schützt der Pfändungsschutz nicht davor, dass die kontoführende Bank ihre Forderungen zum Beispiel aus einer Kontoüberziehung mit dem überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommen verrechnet (BGH, Urteil vom 22.3.2005, XI ZR 286/04, BGHR 2005 S. 982).
Versuchen Sie, mit dem Filialleiter eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Nehmen Sie gegebenenfalls Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle auf.
Wichtiger Hinweis: Seit 1.7.2010 gibt es einen verbesserten Pfändungsschutz für Girokonten. Danach darf jeder Kontoinhaber einen unpfändbaren Mindestbetrag von 985,15 € behalten – egal woher das Geld stammt. Bestehen Unterhaltspflichten, kann der Basispfändungsschutzbetrag sogar erhöht werden. Dieser Schutz steht auch Selbstständigen zu.
Jeder Kunde kann dann von seinem Kreditinstitut verlangen, dass sein Girokonto als sogenanntes P-Konto geführt wird. Damit wird automatisch der Freibetrag von der Pfändung ausgenommen und das Konto nicht gesperrt.
Wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen sind
Ausbildungsförderungsbeträge, Schwerbehindertenhilfe, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. sind zwar grundsätzlich pfändbar. Aber für die Dauer von sieben Tagen haben Sie als Kontoinhaber die Möglichkeit, den Betrag vom Konto vollständig abzuheben, ohne dass Ihre Bank Sie daran hindern könnte. Dieser besondere Pfändungsschutz tritt aber nur ein, wenn das Geld auf Ihr eigenes Konto geht. Das Konto des Ehepartners bietet diesen Schutz nicht.
Gehen aufs Konto nur Sozialleistungen ein, die insgesamt die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nicht übersteigen, wird die Zwangsvollstreckung eingestellt (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 1.4.2005, 5 E 114/05, VuR 2006 S. 36). Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht stellen. Näheres hierzu – was die Formalitäten und Nachweise anbetrifft – erfahren Sie beim Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
VII. Wann kann der Girovertrag gekündigt werden?
Vom Kunden jederzeit, vom Kreditinstitut nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen. So haben Sie als Kunde genug Zeit, anderweitig ein Konto zu eröffnen.
Gebühren dürfen nicht verlangt werden. Das gilt auch für die Auflösung im Rahmen einer Nachlassabwicklung.
Auch wenn Kreditinstitute für Neukunden in der Regel einen kostenlosen Service anbieten, mit dem sämtliche Daueraufträge, Lastschrifteinzüge usw. bankseits geändert werden, sollten Sie nicht voreilig das alte Konto kündigen. Erhalten Sie es am besten für eine gewisse Übergangszeit (z.B. zwei Monate lang) aufrecht. Denn nicht jeder, der Ihnen Geld zu überweisen hat, beachtet den Kontowechsel sofort. Darüber hinaus sollten Sie natürlich den Kontowechsel allen infrage kommenden Personen rechtzeitig mitteilen.
VIII. Wer hilft bei Streitigkeiten mit Kreditinstituten?
Bei privaten Banken, Volksbanken und Raiffeisenbanken gibt es zur Schlichtung von Streitigkeiten den sogenannten Ombudsmann. Diesen gibt es inzwischen auch bei Sparkassen und Postbanken.
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Hinweis: Die Zahlen stehen als Code für den damit verbundenen Status.