Der richtige Umgang mit Kredit- und Bankkarten: So schützen Sie sich vor Missbrauch und Gefahren
Gleich ob Mastercard, Visa oder American Express - mit diesen Kreditkarten können Sie in aller Welt unkompliziert bezahlen. Aber wer bargeldlos, zahlt geht auch Risiken ein. Und diese sollten Sie ausschließen.
I. Wenn Sie mit Ihrer ec- bzw. Maestro-Karte bezahlen wollen
1.1. Das Electronic-Cash-Verfahren
So funktioniert der Bezahlvorgang
Bei diesem am weitesten verbreiteten Verfahren verfügt Ihr Vertragspartner über ein Terminal, in das die Karte eingeführt wird. Dadurch kommt eine Datenverbindung mit einem Rechenzentrum zustande, in dem die Echtheit und Gültigkeit der Karte überprüft wird, und auch ob sie zum Beispiel wegen Diebstahls gesperrt worden ist.
Durch die anschließende Eingabe der Geheimzahl, kurz PIN genannt (= Persönliche Identifikations-Nummer), soll verhindert werden, dass ein Nichtberechtigter missbräuchlich mit Ihrer Karte bezahlt. Gleichzeitig wird der Verfügungsrahmen online
überprüft. Ihr Vertragspartner hat so die Sicherheit, nach der Zahlung von dem betreffenden Kreditinstitut sein Geld zu erhalten. Das Geld wird unmittelbar von Ihrem Konto abgebucht. Denn Electronic Cash ist im Prinzip dasselbe wie eine Geldabhebung vom Automaten.
Die Deutsche Bank bietet bereits Wunsch-PINs an. Seit Februar 2012 können Kunden der Volks- und Raiffeisenbanken ihre PIN für den Geldautomaten selbst festlegen. Die PIN-Änderung auf eine persönliche Wunsch-PIN wird direkt am Automaten möglich sein. Wer aber z.B. sein Geburtsdatum wählt, macht es Dieben leicht: Wird mit der Geldbörse auch der Ausweis geklaut, hat der Dieb auch gleich die PIN. Auch wichtige Jahreszahlen wie z.B. 1492 (Kolumbus) oder 1989 (Fall der Mauer) oder womöglich gar 4711 sollte man meiden. Die Sparkassen bieten derzeit noch keine Wunsch-PIN an.
Ist der Verfügungsrahmen einschließlich Ihres Dispositionskredites und geduldeter weiterer Überziehungen überschritten, lässt die Bank, von der die Karte stammt, die Auszahlung nicht zu. Andere Fehlerquellen (z.B. ein beschädigter Magnetstreifen) zeigt das Terminal separat an. Außerdem findet eine Sperrdatenabfrage statt, mit der überprüft wird, ob die Karte als verloren oder gestohlen gemeldet wurde.
Die vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten
Grundlage für das Verhältnis zwischen Ihnen als Karteninhaber und dem ausstellenden Kreditinstitut ist der Girovertrag mit dem besonderen Kartenvertrag als zusätzliche Vereinbarung. Voraussetzung ist ein wirksamer Vertrag. An dem fehlt es, wenn ein unberechtigter Dritter sich der Karte bedient (§ 676h Satz 1 BGB). Für das Vorliegen eines solchen wirksamen Vertrages trifft die Beweislast die Bank.
Zum Schutz des Kartenverkehrs sind im Kartenvertrag zwischen Inhaber und Aussteller besondere Pflichten ausgewiesen. So müssen Sie als Karteninhaber
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die Karte unmittelbar nach Erhalt unterschreiben,
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die Karte mit besonderer Sorgfalt aufbewahren und vor missbräuchlicher Nutzung schützen,
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dafür sorgen, dass die PIN-Nummer keiner anderen Person zugänglich ist (das beinhaltet, dass diese Nummer weder auf der Karte vermerkt sein darf, noch dass sie zusammen mit der Karte aufbewahrt wird),
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dafür sorgen, dass bei Verlust unverzüglich die Karte gesperrt wird und gegebenenfalls die Polizei verständigt wird.
Bei Verletzung dieser Pflichten können Sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
Seit 2008 geben alle Kreditinstitute nur noch Zahlungskarten heraus, die mit einem Chip versehen sind. Die Haftung für Schäden aus dem Missbrauch der Karte ohne eigenes Verschulden, also etwa bei Diebstahl oder Verlust, ist gesetzlich auf maximal 150,00 € beschränkt.
Die Beweislast, dass eine Sperrung erfolgt ist, tragen Sie als Kunde. Am besten ist es, einen Zeugen beim Anruf mit hinzuzuziehen. Uhrzeit und Name des Callcenter-Mitarbeiters notieren!
Nach dem Verlust Ihrer ec-Karte sollten Sie diese nicht nur bei Ihrer Bank sperren lassen, sondern auch bei der Polizei als gestohlen melden! Die Polizei gibt dann die Daten Ihrer abhandengekommenen Karte (Bankleitzahl, Kontonummer und Kartenfolgenummer) an die dem KUNO-Sperrsystem (ein computergestütztes System gegen den Missbrauch von gestohlenen ec-Karten) angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte weiter. Nur so ist Ihre Karte auch für das Lastschriftverfahren (also das Bezahlen mittels Karte plus Unterschrift) gesperrt! So können auch Diebe, die Ihre Geheimzahl nicht ausgespäht haben, nicht in Geschäften nur mit der Unterschrift bezahlen.
Wird die Karte vom Terminal als gültig angenommen, garantieren die Banken dem Händler bzw. Dienstleister, dass der Betrag bezahlt wird. Das hat für Sie als Kunde den Vorteil, dass Sie zum Beispiel im Geschäft keinen Ärger bekommen, auch wenn Ihr Konto keine Deckung in der Zahlungshöhe aufweist.
Die Händler bzw. Dienstleister müssen deshalb pro Zahlvorgang die höchsten Gebühren zahlen. Weshalb Electronic Cash bei Kleinbeträgen wie beim Kaugummikauf an der Tankstelle verständlicherweise häufig abgelehnt wird. Umgekehrt können Sie nicht in unbegrenzter Höhe zahlen. Der Verfügungsrahmen für den Electronic-Cash-Einkauf hängt von Ihrer Bank ab. Er liegt pro Tag meist bei 500,00 € bis 2.000,00 €.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Ihr Vertragspartner von online
auf offline
umschaltet und Sie dann im Wege des elektronischen Einzugsermächtigungsverfahrens zahlen lässt. Die Händler und Dienstleister bieten diese Möglichkeit zwar nicht gerne von sich aus an, weil der Betrag dann nicht mehr garantiert ist. Aber bevor Sie den Laden wieder verlassen oder auf die Dienstleistung verzichten, wird man Sie so bezahlen lassen – gegebenenfalls unter Vorlage Ihres Personalausweises.
Diese Kosten entstehen für Sie
Kosten entstehen für Sie durch Electronic Cash in Höhe der banküblichen Buchungsgebühr, also ca. 0,60 €. Das gilt allerdings nur, wenn Sie kein gebührenfreies Konto oder eine Gebührenpauschale mit Ihrer Bank haben.
Wenn Sie im Ausland mit der Karte bezahlen, darf Ihnen im EU-Ausland das bislang übliche eine Prozent auf den Auslandsumsatz nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Im Nicht-EU-Ausland bleibt es dagegen dabei.
So verhalten Sie sich richtig bei einer Falschabbuchung
Es kann beispielsweise aus technischen Gründen zu Doppelabbuchungen beim Electronic-Cash-Verfahren kommen. Hier ist die Bank beweispflichtig dafür, dass Sie den doppelt gebuchten Umsatz tatsächlich getätigt haben. Dafür muss man Ihnen den entsprechenden Beleg vorlegen. Das geht natürlich nicht, sodass Ihre Reklamation Erfolg hat. Kontrollieren Sie aber Ihre Kontoauszüge rechtzeitig. Zu Unrecht erfolgte Abbuchungen müssen zwar zurückerstattet werden, Sie machen sich aber dem Kreditinstitut gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn Sie dies zu spät tun. Heben Sie zur Sicherheit die Kassenbelege auf – zumindest so lange, bis die Abbuchung auf Ihrem Kontoauszug aufgetaucht ist.
Was müssen Sie bei Diebstahl oder anderweitigem Verlust beachten?
Hier gelten dieselben Spielregeln wie für den Fall, in dem eine andere Person Ihre Karte missbräuchlich am Bargeldautomaten benutzt hätte.
Vor der Verlustmeldung
In diesem Fall übernehmen die Banken nach ihren Bedingungen den ganzen Schaden. Ganz gleich, wie leichtsinnig Sie zuvor mit Ihrer Karte umgegangen sind. Deshalb gilt die Devise: Sofort die Karte sperren lassen. Am schnellsten geht dies, wenn Sie die ausgebende Bank informieren. Ansonsten kommen folgende Sperrdienste infrage:
Zentrale Notrufannahme 01805 021021. Der Sperrannahmedienst ist Tag und Nacht erreichbar und kostet 0,12 €/Minute.
Sperrnotruf 116 116 für alle Karten von Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken. Dieser Dienst ist 24 Stunden am Tag erreichbar und kostenlos.
Geben Sie diese Nummern in Ihr Handy ein, damit Sie auch unterwegs so schnell wie möglich reagieren können.
Nach Entdeckung des Kartenverlustes haben Sie ca. eine Stunde Zeit, die Karte sperren zu lassen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, für den Schaden aufkommen zu müssen. Und zwar selbst dann, wenn Sie mit der Karte vorschriftsmäßig verfahren sind. Teilen Sie deshalb Ihrer Bank bei der Sperrung auf keinen Fall mit, dass schon mehr als eine Stunde seit der Entdeckung vergangen ist.
Wenn Sie die Karte nicht sperren, müssen Sie den Schaden durch unberechtigte Abhebungen selbst tragen (LG Berlin, Urteil vom 18.7.2002, 51 S 84/02 ).
Haben die Diebe schon vor der Kartensperrung Ihr Konto leer geräumt, sollten Sie eine Mithaftung ablehnen, falls diese von Ihrer Bank verlangt wird. Denn Sie können nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, also
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Karte und PIN-Nummer zusammen aufbewahrt wurden, oder
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die Kartennummer sogar auf der Karte selbst vermerkt wurde, oder
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Sie anderen, z.B. Freunden, die PIN verraten haben, oder
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wenn Sie den Verlust nicht sofort gemeldet haben.
Nach der Verlustmeldung
Unabhängig von Ihrem Verschulden darf hier Ihr Kreditinstitut bei Kartenmissbrauch, etwa nach Diebstahl, bis zu 150,00 € Selbstbeteiligung verlangen – und zwar auch dann, wenn Sie als Kunde alles richtig gemacht haben. Eine kulante Bank wird aber ihren Kunden in diesen Fällen die Gebühr erlassen.
Verhalten Sie sich grob fahrlässig, weil Sie zum Beispiel die Geheimnummer auf einem Zettel notiert im Geldbeutel zusammen mit der Karte aufgehoben haben. Hier gilt der Verfügungsrahmen pro Tag als Haftungsgrenze. Aber nicht alles, was Ihre Bank als grob fahrlässig bezeichnet, ist auch so.
Nicht grob fahrlässig handeln Sie zum Beispiel, wenn Sie Ihre Karte daheim unverschlossen in Ihrem Schreibtisch und die PIN mit anderen Unterlagen in einem anderen Raum der Wohnung aufbewahren.
Wer trägt die Beweislast?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zulasten der Bankkunden entschieden (BGH, Urteil vom 5.10.2004, XI ZR 210/03, NJW 2004 S. 3663). Das heißt, man unterstellt Ihnen als Karteninhaber im Missbrauchsfall automatisch, dass Sie Ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben. Wenn eine andere Person ohne Probleme mit Ihrer Karte Geld aus dem Automaten holen konnte, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins gegen Sie. Da liegt es nun an Ihnen, das Gegenteil zu beweisen.
Diese Rechtsprechung wurde aber durch eine neuere Entscheidung teilweise revidiert. Zwar kann in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte muss die Schadensersatz begehrende Bank beweisen (BGH, Urteil vom 29.11.2011, XI ZR 370/10).
Trägt der Kläger dezidiert vor und urteilt das Gericht ohne tatsächliche Würdigung der vorgebrachten Darlegungen lediglich unter Verweis auf den Anscheinsbeweis, verletzt es das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen Kreditkartenemittenten geklagt. Hintergrund war die missbräuchliche Geldabhebung an Geldautomaten mit Eurocard/Mastercard unter Zuhilfenahme der PIN gewesen. Tragen diese, wie hier geschehen, dezidiert vor, so müssten sie auch gehört und die Beweise gewürdigt werden. Erst danach dürfe das Gericht entscheiden. Würde der Klägervortrag glaubhaft wirken, müsse gegebenenfalls ein neues Gutachten zur Sicherheit der PIN-Verschlüsselung eingeholt werden (BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZR 224/09 ).
Dieser verbraucherfreundliche Beschluss berücksichtigt die sich ändernden technischen Möglichkeiten. Die älteren Gutachten zur PIN-Sicherheit sind somit überholt und müssen neu eingeholt werden.
Auch der Diebstahl von ec-Karten aus einem verschlossenen Auto mit anschließender Barabhebung am Geldautomaten lässt entgegen älterer Rechtsprechung wegen immenser Zunahme des Skimmings nicht mehr zwangsläufig auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers schließen. Einer Kundin waren im Ausland ec-Karten gestohlen worden. Sie hatte die Karten sperren lassen. Die Sperrung für eine der Karten war bestritten worden. Mit dieser waren kurz darauf mehrere Barabhebungen an Geldautomaten getätigt worden. Entgegen älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne hier nicht mehr automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bankkundin angenommen werden. Die Zunahme sogenannten Skimmings, bei dem Kartendaten wie auch die PIN-Nummer mithilfe technischer und für den Kunden nicht sichtbarer Hilfsmittel ausgespäht würden, sei auch belegbar. Die Bank musste den entstandenen Schaden ersetzen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.11.2009, 21 C 442/08 ).
Zusätzliche Sicherheit bietet Ihnen die Beschränkung der Tageshöchstbeträge bei Barabhebung zum Beispiel auf 500,00 € oder 1.000,00 €. Außerdem empfiehlt es sich, täglich zu schauen, ob das Plastikgeld noch vorhanden ist. So können Sie den Verlust schnellstmöglich melden.
Rechtsprechungsübersicht zu häufig vorkommenden Haftungsstreitigkeiten:
Verlust von: |
Tathergang |
Urteil |
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ec-Karte |
Die Karte steckt in der Handtasche im verschlossenen Pkw. Jemand schlägt eine Scheibe ein und entwendet die Tasche. |
Eigenverschulden, die Aufsichtspflicht sei verletzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005, I-16 U 160/04 ). |
PIN und Kreditkarte |
Dieb dringt in ein Haus ein und entwendet Geheimnummer mit der Kreditkarte. |
Kein Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn beide Sachen in getrennten Stockwerken des Hauses aufbewahrt wurden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.4.2001, 7 U 18/00 ). |
ec-Karte |
Versteckte Karte aus einem Wohnmobil entwendet. |
Kein Verschulden, bei Mitnahme an den Strand wäre die Karte noch unsicherer aufbewahrt gewesen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 7.12.2001, 24 U 188/99 ). |
ec-Karte |
Portemonnaie mit Bankkarte wird gestohlen. Dieb hebt mehrfach Geld vom Konto ab. |
Karteninhaber ist selbst schuld, weil |
ec-Zweitkarte |
Geld wird mit der Zweitkarte abgebucht. Der Kontoinhaber behauptet, niemals eine Zweitkarte bekommen zu haben. |
Bank muss beweisen, dass die Zweitkarte dem Kunden zugegangen ist. Kann der Beweis nicht erbracht werden, haftet die Bank (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.10.2001, 16 C 202/01 ). |
ec-Karte und Personalausweis |
ec-Karte und Personalausweis werden gestohlen. Dieb hebt damit größere Beträge ab. |
Kein Verschulden. Gericht verurteilt Bank zu Schadenersatz, weil die Bankmitarbeiter sowohl die Unterschrift unter dem Auszahlungsbeleg als auch das Passfoto besser mit dem vorgelegten Personalausweis hätten vergleichen müssen (LG Bonn, Urteil vom 23.8.2005, 3 O 126/05 ). |
1.2. Das elektronische Lastschriftverfahren
So funktioniert der Zahlvorgang
Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist dort möglich, wo das entsprechende Zeichen darauf hinweist (Stift mit Unterschrift). Für das ELV-Verfahren können nur von deutschen Banken ausgegebene ec-Karten benutzt werden. Beim Zahlungsvorgang werden von der Kontokarte die Kontonummer und die Bankleitzahl ausgelesen. Sie bezahlen, indem Sie den Kassenbeleg unterschreiben, den der Händler an seine Acquirer-Bank einreicht (die sogenannte "Acquirer-Bank" ist das Kreditinstitut, welches die Kartenzahlungen für Händler abrechnet). Eigentlich ist das auch eine ganz normale Lastschrift mit einer Einzugsermächtigung. Allerdings ohne Prüfung auf Zahlungsfähigkeit bzw. Kartensperre. Es entfällt also komplett die Überprüfung der Daten über eine Sperrdatei.
Beim ELV sparen die Händler die Prüfungskosten, tragen allerdings alle Risiken bei einer eventuell gestohlenen bzw. gesperrten Bankkarte, bei Lastschriftrückgabe bzw. nicht gedecktem Girokonto. Viele Händler sichern sich beim Einsatz des ELV ab, indem Sie sich den Personalausweis des Kunden zeigen lassen und die Kundendaten notieren. Hier kommt allerdings ein Datenschutzproblem zum Tragen: Wo und wie lange dürfen die Daten gespeichert bleiben? Lassen Sie sich im Zweifel darüber im Laden informieren und fragen Sie konkret nach.
Die Banken übernehmen keine Garantie für Sie als Karteninhaber. Mit Ihrer Unterschrift ermächtigen Sie aber Ihre Bank, Ihren Namen und Ihre Adresse mitzuteilen, falls Sie die Lastschrift aus irgendwelchen Gründen widerrufen sollten oder Ihr Konto keine entsprechende Deckung aufweist und Ihre Bank deshalb nicht zahlt. Damit kann Ihr Vertragspartner den Zahlungsanspruch anderweitig gegen Sie durchsetzen.
Gerade wegen der mangelnden Bankgarantie kann man mit einer reinen Bankkarte, wie sie Minderjährige oft haben, nicht an diesem Bezahlverfahren teilnehmen. Sie bekommen damit nur Bares aus Automaten oder können mit Ihrer PIN am Electronic-Cash-Verfahren teilnehmen.
Diese Kosten entstehen für Sie
Die für Sie entstehenden Kosten sind dieselben wie beim Electronic Cash. Je nach der Gebührenregelung Ihrer Bank oder Sparkasse kann eine Buchungsgebühr anfallen. Sollte die Lastschrift allerdings wegen mangelnder Kontodeckung zurückgegeben werden, dürfen Ihnen hierfür keinerlei Gebühren abverlangt werden (BGH, Urteil vom 21.10.1997, XI ZR 5/97, NJW 1998 S. 309). Das gilt auch für pauschal verlangte Benachrichtigungsentgelte (BGH, Urteil vom 13.2.2001, XI ZR 197/00, NJW 2001 S. 1419). Schadensersatz kann Ihre Bank nur dann von Ihnen verlangen, wenn sie den Schaden konkret beziffert.
Das können Sie bei einer Falschabbuchung tun
Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, und vergleichen Sie sie mit den Kassenzetteln. Sind Sie mit einer Abbuchung, aus welchen Gründen auch immer, nicht einverstanden, können Sie binnen sechs Wochen problemlos der Lastschrift widersprechen. Auch danach ist dies noch möglich.
Das müssen Sie bei Diebstahl oder anderweitigem Verlust beachten
Beim elektronischen Lastschriftverfahren liegt das Risiko beim jeweiligen Vertragspartner. Da die Zahlung ohne Geheimzahl erfolgt, muss der Händler oder Dienstleister nachweisen, dass tatsächlich der Kontoinhaber den Kauf bzw. den Auftrag getätigt hat, wenn dieser die Lastschrift widerruft.
Und ob sich die Angestellten immer erinnern, wer vor Monaten eingekauft hat, ist sehr fraglich. Hier sind aber Missbräuche relativ selten. Das mag daran liegen, dass sich viele Vertragspartner bei Umsätzen über einen gewissen Betrag hinaus – und je nach Klientel schon darunter – Ausweispapiere vorlegen lassen. Auf alle Fälle heißt es auch hier, unbedingt innerhalb der 6-Wochen-Frist zu widersprechen.
1.3. Die Geldkarte
Diese Sicherheit bietet die Geldkarte
Computer greifen über Chipkartenleser auf den Chip zu. Diese Zwischenschaltung
blockiert das Ausspähen der Daten über das Internet. Das Zahlen mit dem Chip funktioniert ohne Weitergabe persönlicher Daten. Kein Zahlvorgang findet sich auf dem Kontoauszug wieder. Der (Online-)Händler bzw. der Automat greift lediglich auf das Guthaben im Chip zu. Es werden keine Bankdaten benötigt. Die (Online-)Zahlung erfolgt ohne Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl, Zugangsdaten oder PIN. Zudem können Abbuchungen nur über zertifizierte und beim ausgebenden Institut registrierte Händlerkarten getätigt werden.
Wie beim Bargeld kann ein Restguthaben bei Verlust nicht gesperrt werden. Auch der Jugendschutz wird berücksichtigt, da mit dem gespeicherten Altersmerkmal im Chip nur Erwachsene über 18 Jahren z.B. Zigaretten am Automaten oder Zutritt zu Solarien erhalten.
II. Wenn Sie mit der Kreditkarte bezahlen
2.1. So funktioniert der Zahlungsvorgang
Wenn Sie als Kunde statt mit Bargeld, Bank- bzw. Maestro-Karte oder Scheck mit Ihrer Kreditkarte zahlen, führt Ihr Vertragspartner die Karte in ein Terminal ein. Die Daten der Karte werden eingelesen, und es wird eine Onlineverbindung zum Rechner des Kartenunternehmens hergestellt. Dieser prüft die Echtheit der Karte, den persönlichen Verfügungsrahmen und eventuelle Sperren.
Mittels moderner Technik wird auch überprüft, ob der Verdacht für einen Missbrauch besteht, so etwa, wenn zur gleichen Zeit in Frankfurt und in London bezahlt wird. In solchen Fällen muss sich dann derjenige, der die Karte vorlegt, ausweisen. Ist die Zahlung freigegeben, müssen Sie nur noch unterschreiben. Dann hat der Händler auch die entsprechende Zahlungsgarantie gegenüber dem Kartenunternehmen.
Wenn Sie die Karte im beleglosen Verfahren im Internet, beim Tele-Shopping oder bei einer telefonischen Bestellung benutzen
Hier reicht es aus, wenn Name, Kartennummer und Kartengültigkeit angegeben werden. Deshalb ist das Missbrauchsrisiko hier besonders hoch. Allerdings trägt das Risiko aus solchen Geschäften (z.B. etwa bei Kartenbestellung für Konzerte) das Vertragsunternehmen (BGH, Urteil vom 16.4.2002, UNBEKANNT, DB 2002 S. 1151).
Widersprechen Sie als Kunde bei der Kontrolle Ihrer Auszüge der Belastung, kann in der Regel nicht bewiesen werden, wer bestellt hat.
Genauso verhält es sich mit der Bestellung im Internet. Wer hier unter Ihrem Namen mit Ihren Kreditkartendaten bestellt, bekommt, was er will. Es liegt an Ihnen, die Abbuchung zu kontrollieren und gegebenenfalls die Lastschrift binnen sechs Wochen wieder rückgängig zu machen.
Bei diesen körperlosen
Verfahren, in denen die Karte ja nicht vorgelegt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht dafür, dass kein Missbrauch der Karte durch Dritte erfolgt ist. Das Kreditkartenunternehmen muss in diesen Fällen im Streitfall nachweisen, dass der Kreditkarteninhaber den Umsatz auch tatsächlich getätigt hat (OLG Celle, Urteil vom 10.6.2009, 3 U 2/09 ).
Bei Kreditkartenabrechnung per E-Mail gilt die Abrechnung für den am Online-Banking teilnehmenden Kunden in dem Moment als zugegangen, in dem die Bereitstellung in dem dafür vorgesehenen E-Mail-Postfach erfolgt. Überprüfen Sie erst nach einer längeren Abwesenheit ältere Abrechnungen, zun Beispiel nach einem Urlaub, kann ein Widerspruch nicht mehr unverzüglich erfolgen und ist somit unzulässig. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit ist hier kein ausreichender Entschuldigungsgrund (LG Berlin, Urteil vom 4.3.2010, 37 S 6/06 ).
Das Abrechnungsverfahren zwischen den Beteiligten
Die gängigsten Kartenvarianten: Charge Card und Debit Card
Als Charge-Card-Kunde schließen Sie einen Vertrag mit dem Kreditkartenunternehmen. Für die Zahlung der Jahresgebühr erhalten Sie die Karte und dürfen ohne Bargeld bei den Vertragsunternehmen einkaufen. Diese erkennen Sie in der Regel an den einschlägigen Aufklebern an Türen, Schaufenstern usw. Sie erhalten eine Monatsabrechnung vom Kreditkartenunternehmen. Der gesamte Rechnungsbetrag wird dann per Lastschrift von Ihrem Girokonto abgebucht. Vom Zeitpunkt des Kaufs bis zur Abbuchung bekommen Sie also einen zinslosen Kredit.
Bei der Debit Card werden alle Zahlungen dem Kundenkonto sofort oder mit wenigen Tagen Verzögerung zinswirksam belastet. Die Karte ist direkt an das Girokonto angebunden. Das hat den Vorteil, dass Sie nicht so leicht den Überblick über Ihre Kreditkartenausgaben verlieren. Der Nachteil ist allerdings, dass Sie keinen zusätzlichen zinslosen Kredit wie bei der Charge Card haben. Ihre Karte kann nicht mehr genutzt werden, wenn der Verfügungsrahmen Ihres Kontos überschritten ist. Dafür kostet sie häufig nichts.
Die Funktionsweise ist im Prinzip identisch wie bei der Bank- bzw. Maestro-Karte (ec-Karte). Sie hat aber den Vorteil, überall da akzeptiert zu werden, wo man mit dem entsprechenden Kartenunternehmen ein Abkommen hat. Das spielt vor allem im Ausland eine Rolle.
Wenn Sie eine Zusatzkarte für Familienangehörige haben
Fast alle Kreditkartenunternehmen bieten Zusatzkarten für Familienangehörige und Lebenspartner an. Praktisch ist eine solche Karte nicht nur für den Partner, sondern auch zum Beispiel für Kinder, die einen längeren Auslandsaufenthalt zum Beispiel in den USA oder Australien absolvieren und regelmäßig von den Eltern von zu Hause aus mit Geld versorgt werden sollen. Allerdings hat diese Kartenart einen Nachteil: Der Inhaber der Hauptkarte muss nach den Geschäftsbedingungen voll für die Zahlungen, die der andere mit der Partnerkarte getätigt hat, geradestehen. Insbesondere bei einer Trennung der Partner kann das zu bösen Überraschungen führen. Deshalb sollten Sie im Fall des Falles die Partnerkarte sofort sperren lassen. Hierzu müssen Sie die Karte an das Kartenunternehmen zurückgeben.
Wenn Sie eine Firmenkarte haben
Große Firmen stellen oft Mitarbeitern Firmenkarten zur Verfügung, damit sie auf Reisen beispielsweise Hotels oder Mietwagen leichter bezahlen können. Damit entfällt die spätere Abrechnung von Spesen bzw. der Spesenvorschuss. Hauptschuldner ist hier die Firma. Für die privaten Käufe haftet der Mitarbeiter selbst.
Unangenehm wird es für den Mitarbeiter, wenn das Unternehmen nicht mehr liquide ist. In diesen Fällen haftet nach den Kreditkartenklauseln der Mitarbeiter selbst, wenn es sich eindeutig um betriebliche Aufwendungen handelt. Chancen haben Sie hier vor Gericht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie normalerweise nicht die Spesen privat bar im Voraus zahlen müssen, sondern dass die direkte Abrechnung im Vordergrund und im Interesse des Unternehmens steht. In diesen Fällen ist die vollständige Haftung des Karteninhabers unzulässig.
Wer haftet bei Missbrauch der Zusatzkarte?
Hier haftet grundsätzlich immer der Inhaber der Hauptkarte – und zwar nach den allgemeinen Haftungsregeln. Bei Kartenverlust müssen Sie deshalb Sorge dafür tragen, dass die Zusatzkarte gesperrt wird. Dies geht auch einzeln, sodass Sie die Hauptkarte weiter benutzen können.
Ist die Karte zwar missbräuchlich genutzt worden, aber nicht abhandengekommen, weil sie zum Beispiel der getrennt lebende Ehepartner anders als von Ihnen gewünscht eingesetzt hat, haften Sie für die Umsätze. Denn hier ist eine wirksame Sperre nicht möglich (OLG Koblenz, Urteil vom 21.6.2004, 12 U 786/03, NJW 2004 S. 1563). In diesem Fall bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Karte zurückzufordern.
Bei Kreditkarten getrennter Ehepartner haftet trotz Sperrung der Zusatzkarte der Hauptkarteninhaber bis zur Rückgabe der Karte. Hier trägt der Inhaber einer Kreditkarte auch das Risiko, wenn die Lebensgefährtin die an die gemeinsame Adresse zugestellte Kreditkarte missbräuchlich nutzt (LG Hamburg, Urteil vom 4.5.2006, 326 O 208/04 ).
Widerruf der Zahlung ist nicht möglich!
Es kann Situationen geben, in denen Sie die Kartenzahlung rückgängig machen möchten.
Sie haben soeben Ihr Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt und die Rechnung mit Ihrer Kreditkarte bezahlt. Schon nach wenigen Kilometern stellen Sie fest, dass die reparierte Lenksäule immer noch in der Kurve bedenkliche Geräusche von sich gibt. Aus Ärger über den vermeintlichen Pfusch möchten Sie die Zahlung zumindest teilweise widerrufen und rufen mit entsprechendem Auftrag Ihr Kreditkartenunternehmen an.
Ein Kreditkartenkunde hat in einem Nachtlokal insgesamt neun Rechnungen in Höhe von ca. 9.200,00 € bald nach Mitternacht mit seiner Kreditkarte beglichen. Noch am selben Morgen reut ihn seine Großzügigkeit. Er fordert seine Bank auf, das Konto nicht zu belasten, er sei betrunken gewesen.
Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zahlungen per Kreditkarte grundsätzlich nicht widerrufbar sind. Die Banken zahlen also zu Recht an das Kartenunternehmen (BGH, Urteil vom 24.9.2002, XI ZR 420/01 ).
Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber liegt eine irreversible Vermögensdisposition des Kreditkartenunternehmens vor. Das schließt einen Widerruf der Weisung aus.
Bei einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens darf die Zahlung unterbleiben. Diese liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht. Also etwa dann, wenn offensichtlich eine Unterschriftenfälschung vorliegt.
2.2. So schützen Sie sich vor Falschabbuchungen
Vorsichtsmaßnahmen, die Ärger vermeiden helfen
Auch wenn Sie bei den meisten Falschabbuchungen nicht selbst das Risiko tragen, weil Sie der Abbuchung widersprechen können, sollten Sie dennoch beim Bezahlen mit der Kreditkarte bestimmte Dinge beachten. Entnehmen Sie deshalb der nachfolgenden Übersicht, mit welchen Maßnahmen Sie Missbrauchsfällen vorbeugen können.
Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Kreditkarten
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Achten Sie schon beim Unterschreiben des Zahlungsbelegs darauf, dass der Rechnungsbetrag und der auf dem Beleg eingetragene Betrag identisch sind – und zwar in der richtigen Währung.
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Unterschreiben Sie keine Blankobelege.
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Streichen Sie gegebenenfalls Leerräume auf dem Beleg.
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Achten Sie darauf, dass der Beleg in Ihrer Gegenwart hergestellt wird. So können Sie sicher verhindern, dass weitere Zahlungen mit Ihrer Karte eingegeben werden.
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Sollte es zu einer Fehleingabe kommen, bestehen Sie darauf, dass der falsche Beleg in Ihrer Gegenwart vernichtet oder Ihnen ausgehändigt wird.
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Bewahren Sie den Beleg auf, den Sie normalerweise erhalten, zumindest so lange, bis der Betrag bei Ihnen ordnungsgemäß abgebucht worden ist. So können Sie nicht nur für sich selbst überprüfen, dass Sie diesen Umsatz getätigt haben, Sie können auch die Höhe des Umsatzes überprüfen.
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Wenn Sie Belege nicht mehr brauchen, sollten Sie diese unkenntlich machen. Mit Ihren Kartendaten, die aus dem Beleg einschließlich Ihres Namens hervorgehen, kann andernfalls leicht telefonisch oder im Internet bestellt werden.
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Setzen Sie Ihre Karte am besten nur dort ein, wo Sie von der Seriosität Ihres Vertragspartners überzeugt sind.
So verhalten Sie sich bei einer Falschabbuchung
Müssen Sie trotz aller Vorsichtsmaßnahmen anhand Ihrer Abrechnung oder Ihrer Kontoauszüge feststellen, dass Sie einen Umsatz entweder gar nicht oder zumindest nicht in der angegebenen Höhe getätigt haben, sollten Sie die Buchung beim Kreditkartenunternehmen sofort beanstanden. Beachten Sie dabei, dass die Frist hierfür nicht unbegrenzt ist. Die Kreditkarten-AGB enthalten häufig eine Saldoanerkenntnisklausel, die Ihnen in der Regel 28 Tage oder einen Monat Zeit lässt.
Nimmt das Kreditkartenunternehmen die Buchung nach Ihrer Beanstandung nicht zurück, bleibt Ihnen die Möglichkeit, der Lastschrift bei Ihrem Kreditinstitut zu widersprechen. Hierbei ist – wie bei allen Lastschriftverfahren – grundsätzlich eine 6-Wochen-Frist zu beachten.
Beharrt das Kartenunternehmen weiter auf der Zahlung, verlangen Sie den Originalbeleg. Grundsätzlich muss nämlich das Kreditkartenunternehmen nachweisen, dass Sie die Zahlung vorgenommen haben. Wenn das Kartenunternehmen dies nicht mit dem Originalzahlungsbeleg mit Ihrer Originalunterschrift kann, brauchen Sie nicht zu zahlen. Eine Kopie reicht nicht (AG Krefeld, Urteil vom 25.5.2007, 3 C 299/06, NJW-RR 2007 S. 1540).
Der Inhaber einer Kreditkarte trägt das Risiko übrigens auch dann, wenn die an die gemeinsame Adresse gesandte Karte von seiner Lebensgefährtin missbräuchlich genutzt wird (LG Hamburg, Urteil vom 4.5.2006, 326 O 208/04 ).
Das müssen Sie bei Diebstahl oder Verlust beachten
In der Regel haften Sie bei Verlust der Karte und Missbrauch, den eine andere Person begangen hat, bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung an das Kartenunternehmen bis maximal 50,00 €. Nach der Meldung haften Sie überhaupt nicht mehr. Dies ist der Vorteil der Kreditkarte gegenüber Bankkarten: Nur dann, wenn man Ihnen selbst einen vorsätzlichen Missbrauch nachweisen kann, machen Sie sich haftbar (BGH, Urteil vom 29.11.2011, XI ZR 370/10 ).
Wenn die Karte bei der Zusendung abhandengekommen ist, müssen Sie keine 50,00 € zahlen. Der Versand fällt in die Risikosphäre der Kartenorganisation. Zur Sicherheit werden Karten daher oft erst nach einem Kontrollanruf beim Kartenunternehmen freigeschaltet.
Auf keinen Fall sollten Sie mit der Verlustmeldung lange warten. In den AGB der Kartenausgeber wird von Ihnen verlangt, dass Sie
unverzüglich
den Verlust melden. Deshalb hier die wichtigsten Sperrannahmenummern:
Sperrnummer |
||
Karte |
in Deutschland |
aus dem Ausland |
Mastercard |
08008/1910401 +163/672271112 |
+1/6367227111 |
Visa |
0800/81184403 +141058199944 |
+1/4105819994 |
American Express |
069/97971000 |
+49/6997971000 |
Diners Club |
01805/336695 |
+1/3037991504 |
Damit Sie auch im Fall des Falles die Sperrnummer unterwegs parat haben, sollten Sie die für Sie infrage kommenden Nummern im Handy einspeichern.
Selbst wenn Sie den Kartenverlust so schnell wie möglich melden müssen, kann keiner von Ihnen verlangen, ständig nach der Karte zu schauen. Es reicht aus, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Karte sicher aufbewahrt haben. Ansonsten gelten dieselben Verhaltensregeln wie bei Ihrer ec-Karte. Das heißt, Sie können sich, wenn Ihnen fahrlässiger Umgang mit Ihrer Karte vorgeworfen wird, mit denselben Argumenten dagegen wehren wie beim Verlust der ec-Karte.
Beachten Sie: Für die normale
Fahrlässigkeit haften Sie im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit
nicht. Anders bei Bankkarten! Das Argument, die Karte wurde nicht sorgfältig verwahrt, greift hier nicht. Nur wer seine Geheimzahl, die bei der Kreditkarte allerdings nur zum Abheben am Geldautomaten erforderlich ist, auf der Karte notiert oder sonst nicht sorgfältig verwahrt, muss zahlen.
2.3. Wenn Sie den Kreditkartenvertrag kündigen wollen
Die meisten Kartenunternehmen haben sich ein jederzeitiges Kündigungsrecht gegenüber dem Kunden vorbehalten. Gründe muss das Unternehmen nicht angeben. Eine Kündigung zur Unzeit
kann den Karteninhaber aber erheblich in Schwierigkeiten bringen, wenn er sich zum Beispiel auf einer Auslandsreise befindet. Der BGH hat deshalb die Kündigung in diesen Fällen für unzulässig erklärt (BGH, Urteil vom 29.3.1994, XI ZR 69/93, NJW 1994 S. 1532). Nach dieser Entscheidung müssen die Kreditkartenunternehmen eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einhalten. Eine außerordentliche Kündigung durch das Kartenunternehmen kann bestehen bei Manipulation einer Karte oder bei einem wiederholtem absichtlichen Überziehen des Verfügungsrahmens.
Auch als Kunde können Sie die Kreditkarte kündigen. Meist akzeptieren die Unternehmen das sogar während der Laufzeit. Die Kündigung wird aber nur dann gültig, wenn die zerschnittene Karte beim Unternehmen eingegangen ist. Haben Sie den Kreditkartenvertrag vorzeitig gekündigt, muss man Ihnen den entsprechenden Teil der Jahresgebühr zurückerstatten. Das gilt aber nur für einen Vertrag, bei dem keine feste Laufzeit vereinbart wurde.
Ein Sonderkündigungsrecht für Sie als Kunde besteht dann, wenn die Bank den Kreditkartenanbieter wechselt und die Karten austauschen will. In diesem Fall muss die Bank Sie über Ihre vertraglichen Rechte informieren. Das bedeutet, dass die Bank Sie darauf hinweisen muss, dass Ihre ausdrückliche Zustimmung notwendig ist oder Sie fristlos kündigen können, wenn Sie die Zustimmung nicht erteilen wollen. Die Bank kann Sie hier nicht einfach anschreiben und Sie mit der Mitteilung über den Wechsel des Kartenanbieters vor vollendete Tatsachen stellen (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.8.2011, 2-5 O 192/11 ).
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