WEG: Verwalter muss mindestens drei Angebote einholen
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollten Hausmeisterdienste vergeben werden. Das zu erwartende Auftragsvolumen belief sich auf über € 3.000,-. Der Verwalter hatte zwei Alternativangebote eingeholt, über die in der Eigentümerversammlung dann beschlossen wurde. Die Eigentümergemeinschaft entschied sich für einen der beiden Anbieter. Eine Wohnungseigentümerin war mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhob dagegen Anfechtungsklage. Sie führte an, mindestens drei verschiedene Angebote hätten zur Abstimmung vorgelegt werden müssen.
Das Landgericht gab der Wohnungseigentümerin Recht. Es entschied, der gefasste Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Vor einer Auftragsvergabe muss der Verwalter mindestens drei Angebote einholen. Nur dann können die Eigentümer die Angebote tatsächlich miteinander vergleichen. Sie können die verschiedenen Punkte gegeneinander abwägen und auf dieser Basis zu einer begründeten Entscheidung kommen. Bei nur zwei Alternativangeboten besteht die Gefahr, dass nicht alle Möglichkeiten erwogen werden können und daher der Beschluss letztendlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht (LG Frankfurt, Beschluss vom 19.4.2017, 2-13 S 2/17).