Unzulässige Tierhaltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet

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Der Mann war Eigentümer des Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet. Er hielt in seinem Garten vier Hennen und einen Hahn. Die Tiere wurden im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 m2 großen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück gehalten.
Nach einer Beschwerde der Nachbarn untersagte die zuständige Behörde das Halten des Hahnes. Weiter ordnete die Stadt an, den Hahn innerhalb von zwei Wochen zu entfernen, und untersagte die künftige Haltung weiterer Hähne. Die Hennen durften bleiben. Der Tierhalter wehrte sich gegen die Haltungsuntersagung mit einem Eilantrag – ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte das Verbot. Ob Nebenanlagen zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind oder ob sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall.
Das Krähen des Hahns war dabei für diese Entscheidung nicht ausschlaggebend. Das Gericht stellte vielmehr auf die baurechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung ab. Im vorliegenden Fall widersprach die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 m2 großen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück der Eigenart dieses Wohngebiets mit – infolge einer Innenverdichtung – relativ kleinen Wohngrundstücken.
Auch Hinweise des Halters auf eine artgerechte Haltung und die nachhaltige Lebensform durch Eigenversorgung mit Eiern war rechtlich ohne Bedeutung. Für Letzteres benötigt er Mann zudem keinen Hahn. Der weitere Einwand, in der Umgebung gebe es weitere Hühnerhaltungen mit Hähnen, wurde durch den Tierhalter zudem nicht ausreichend belegt.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.4.2024, 4 L 2878/23
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