Keine Laubrente für Poolreinigung wegen Nachbarbäumen
Eine Grundstückseigentümerin wusste, dass die beiden 90 Jahre alten Eichen auf dem Nachbargrundstück zu nah an der Grundstücksgrenze stehen. Dennoch ließ sie einen offenen Pool im Traufbereich bauen. Von ihrem Nachbarn verlangte sie eine monatliche Vorauszahlung von rund € 280,– für die Poolreinigung. Der Laubfall führe zu einem erhöhten Reinigungsaufwand.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main lehnte den Anspruch auf eine sogenannte »Laubrente« auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens im Ergebnis ab.
Grundsätzlich gilt: Laub von Bäumen auf dem Grundstück nebenan gilt als Teil der ortsüblichen Beeinträchtigung. Das Nachbarlaub muss man deshalb grundsätzlich hinnehmen und auf dem eigenen Grundstück selbst entfernen. Ausnahme: Wird die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks durch das Laub sehr stark beeinträchtigt, kann man vom Nachbarn theoretisch eine Laubrente verlangen.
Im konkreten Fall gilt: Beim Pool liege zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Laubfall vor. Die Frau wusste, dass die Wohngegend durch älteren und höheren Baumbestand geprägt ist. Von Laub- und Fruchtabwurf der Eichen war damit sicher auszugehen.
Der Sachverständige kam zu der Einschätzung, der Ertrag an Eicheln, Laub und Totholz hält sich im üblichen Rahmen. Es hätte auch nichts wesentlich geändert, wenn beim Pflanzen der Eichen der Grenzabstand eingehalten worden wäre. Somit muss die Poolbesitzerin den erhöhten Reinigungsaufwand dulden und die Kosten dafür selbst tragen.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.8.2024, 19 U 67/23
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