Altglascontainer unmittelbar neben Wohnhaus müssen weg
Ein Grundstückseigentümer setzte sich gegen die Aufstellung von drei Altglassammelbehälter zur Wehr. Diese hatte die Stadt auf dem Nachbargrundstück platziert. Der Abstand zum Wohnhaus betrug weniger als 6 m. Der Mann fühlte sich durch den Lärm, der durch den Glaseinwurf entstand, erheblich beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht Baden-Würrtemberg gab ihm recht. Zwar sind Altglassammelcontainer innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Aber: Ein Standort kann unzulässig sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die typische und zumutbare Belastung erheblich überschreiten. Hier beträgt der Abstand der Sammelstelle weniger als 6 m zum Wohnhaus. Das Bundesumweltamt empfiehlt hingegen, einen Abstand von 12 m einzuhalten. Der Grundstückseigentümer ist somit durch den Glaseinwurf unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt.
Er kann verlangen, dass die unmittelbar neben seinem Wohnhaus aufgestellten Altglassammelbehälter entfernt werden. Zumal in diesem Fall die Container ohne größeren Aufwand an ihren bisherigen Standort zurückversetzt werden können.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. 7. 2016, 10 S 579/16
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