Hinweisgeberschutzgesetz: Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen?
Das Gesetz setzt die EU-Hinweisgeberrichtline vom Dezember 2019 um und dient dem Schutz vor späteren Benachteiligungen und Sanktionsmaßnahmen der Menschen, die auf Missstände sowie Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen oder Behörden aufmerksam machen (sog. Whistleblower).
Wahlrecht des Hinweisgebers zwischen internen und externen Meldestellen – Das Gesetz sieht ein Wahlrecht der Hinweisgebenden vor, ob sie etwaige Missstände bei internen Meldestellen oder einer externen Meldestelle melden. Dazu errichtet der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Aber auch die Länder selbst können externe Meldestellen einrichten.
Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden müssen daher seit dem 2. Juli 2023 interne Meldestellen eingeführt haben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, um diese Stellen einzurichten.
Verfahren bei internen Meldungen – Die Meldestellen müssen den Hinweisgebenden die Möglichkeit einräumen, Hinweise zu Missständen mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich einzureichen.
Die interne Meldestelle hat der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens sieben Tage nach Abgabe zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung, hat die interne Meldestelle eine Rückmeldung zu geben. Wenn der Eingang der Meldung nicht bestätigt wurde, muss die Rückmeldung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung erfolgen. Diese umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen ebenso wie die Gründe für diese.
Schutz des Hinweisgebenden – Die Hinweisgebenden sollen besonders vor Repressalien geschützt werden. Das Gesetz definiert diese als Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann (§ 3 Abs. 6 HinSchG). Dazu gehören insbesondere Kündigungen, Abmahnungen, Versagungen von Beförderungen, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens soll dem Hinweisgebenden eine Beweislastumkehr (§ 36 HinSchG) zugutekommen. Das heißt, sie müssen nicht beweisen, dass die benachteiligende Maßnahme eine Repressalie infolge einer Meldung von Missständen ist. Vielmehr muss die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.