Unwirksame Kündigung: Mieter hat bei freiwilligem Auszug keinen Schadensersatzanspruch
In München hatte ein Ehepaar seit 2009 eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gemietet. Die Vermieterin bewohnt ein Haus, das auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück steht. Dort hält sie mehrere Hunde. Schon im Jahr 2012 schickten die Mieter zusammen mit anderen Mietern des Hauses ein gemeinsam verfasstes Schreiben an die Vermieterin: "Bitte finden Sie eine Lösung, das dauerhafte Bellen Ihres Hundes einzuschränken. Der momentane Zustand ist mehr als unzumutbar. Es ist, gerade bei schönem Wetter, nicht möglich, draußen auf der Terrasse/den Balkonen ein normal gesprochenes Wort zu verstehen."
Im April 2015 musste die Vermieterin einen der Hunde in die Tierklinik bringen, da dieser unter starken Schmerzen litt und jaulte. Der Tierarzt stellte fest, dass der Hund mit einer gesundheitsschädlichen Substanz bespritzt worden war. Die Vermieterin hatte sofort den Mieter in Verdacht, der sich zur "Tatzeit" in der Nähe des Tieres aufhielt. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das gegen den vermeintlichen Hundehasser wegen eines Vergehens nach dem Tierschutzgesetz eingeleitet worden war, wurde später mangels Beweises eingestellt.
Das hinderte die erzürnte Vermieterin nicht daran, dem Mieterehepaar fristlos zu kündigen. In der Kündigungsbegründung wiederholte sie ihre Anschuldigungen. Der Mieter habe an ihrem Gartenzaun "einen hinterhältigen Säureanschlag" auf ihren Hund verübt. Er habe dem Hund ätzende Flüssigkeit direkt in die Augen und ins Gesicht geschüttet. Selbst die behandelnden Tierärzte und sie selbst hätten durch den Kontakt mit dem Tier Hautreizungen und Atembeschwerden erlitten.
Der Mieter wehrte sich zwar in mehreren Schreiben gegen die Kündigung und den Vorwurf den Hund verletzt zu haben. Letztlich zogen aber er und seine Frau im Juni 2015 widerstandslos aus. Allerdings wollten die Mieter die Vermieterin nicht so einfach davonkommen lassen. Sie verlangten nun unter Hinweis darauf, dass die Kündigung unbegründet gewesen sei, Schadensersatz und die Rückzahlung der halben Monatsmiete für Juni 2015 in Höhe von insgesamt fast 4.580 Euro und erhoben Klage. Ohne Erfolg.
Das Amtsgericht München kam zu der Erkenntnis, dass der Mieter, wäre die Behauptung der Vermieterin völlig unzutreffend gewesen, die Kündigung nicht so einfach hätte hinnehmen müssen. Es wäre ihm sogar zuzumuten gewesen, zur Schadensvermeidung gegen die Kündigung vorzugehen bzw. sie schlicht nicht zu befolgen. Stattdessen sei der Kläger letztendlich freiwillig aus der Wohnung ausgezogen.
(AG München, Urteil vom 16.12.2016, Az. 411 C 45/16)