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Mietrückstand: Nachträgliche Zahlung macht Kündigung nicht immer unwirksam

Mieterhöhung & Mietbeendigung 26. August 2024
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VRD / stock.adobe.com

Eine Kündigung aufgrund rückständiger Mieten wird nicht dadurch unwirksam, dass die Mieterin erst nachträglich den Rückstand begleicht.

Zwei Frankfurter Wohnungseigentümer lagen im Streit mit ihrer Mieterin. Die Wohnung war ab dem Februar 2017 gemietet. Für Juni 2022 hatte die Mieterin nur teilweise die Miete gezahlt und im darauffolgenden Juli gar nicht. Daraufhin kündigten die Vermieter der Frau sowohl ordentlich als auch fristlos. Die Mieterin widersetzte sich der Kündigung und blieb in der Wohnung. Es kam zum Räumungsprozess.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main entschied zugunsten der Vermieter. Es stellte fest, dass die ordentliche Kündigung rechtswirksam war und das Mietverhältnis somit zum 31.1.2023 endete. Der Mietrückstand von insgesamt € 1.960,– für die Monate Juni und Juli 2022 rechtfertige die Kündigung.

Daran ändere auch die nachträgliche Begleichung des Rückstands durch den Magistrat der Stadt Frankfurt/Main nichts. Das Gericht erklärte hierzu, dass die Mieterin kein Widerspruchsrecht aufgrund der Schonfristzahlung hatte. Es habe nämlich gleichzeitig auch ein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen, was das Widerspruchsrecht ausschließe. Das Gericht berief sich dabei auf den Bundesgerichtshof.

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 7.9.2023, 33 C 1509/23

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