Keine Kündigung wegen erneuter Badsanierung durch Mieter

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Anfang der 1990er-Jahre hatten die Mieter einer Berliner Wohnung ihr Badezimmer mit Zustimmung des damaligen Vermieters und auf eigene Kosten umfassend saniert. Es wurde eine neue Toilette und eine Badewanne eingebaut. Zudem wurde das Badezimmer erstmals verfliest.
Im Jahr 2021 modernisierten die Mieter das Badezimmer erneut. Die neue Vermieterin war damit nicht einverstanden, sie sah darin eine Verletzung ihres Eigentums. Sie kündigte den Mietern unter anderem deswegen. Es kam zur Räumungsklage. Das Verfahren ging sowohl am Amtsgericht als auch am Landgericht in zweiter Instanz zulasten der Vermieterin aus.
Begründung: Zwar sei die Vermieterin formal Eigentümerin der beseitigten und sodann erneuerten Badezimmerausstattung gewesen. Diese formale Eigentümerstellung ändere aber nichts daran, dass die Mieter gemäß § 539 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen waren, die von ihnen eingebrachten Einbauten wieder wegzunehmen und durch neue zu ersetzen.
LG Berlin, Urteil vom 8.11.2023, 64 S 31/23
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