KfW-Schnellkredite für den Mittelstand
Auf der Grundlage des von der EU-Kommission am 3.4.2020 veröffentlichten Beihilferahmens (sog. »temporary framework«) führt die Bundesregierung Schnellkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein. Folgende Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um einen solchen Sofortkredit in Anspruch nehmen zu können:
Das mittelständische Unternehmen
- hat mehr als 10 Beschäftigte;
- ist mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv;
- hat im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen und
- darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein, sondern muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Die KfW-Schnellkredite umfassen im Kern folgende Maßnahmen (vgl. Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de):
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000,- für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern sowie maximal € 500.000,- für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von zehn Jahren.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach der Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Pressemitteilung des BMF vom 6.4.2020