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Gebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig

Geld & Finanzen 20. Oktober 2023
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Martina Wendt / stock.adobe.com

Banken dürfen für das bloße Errechnen der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keine gesonderte Gebühr nehmen. Denn die Berechnung derselben ist eine vertragliche Nebenpflicht einer Bank.

Eine Bank vergibt unter anderem auch Verbraucherkredite. In ihrem Preisverzeichnis ist für private Darlehensnehmer eine Pauschale von € 100,- festgelegt. Diese wird fällig, wenn die Bank für einen Kunden die Höhe der sogenannten »Vorfälligkeitsentschädigung« errechnen soll.

Die sogenannte »Vorfälligkeitsentschädigung« bezeichnet den Schadensersatz, den Sie als Kreditnehmer an Ihre Bank zu zahlen haben, wenn Sie ein Darlehen mit Zinsbindung vorzeitig zurückzahlen. Durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht der Bank ein Schaden, da die vereinbarten Zinszahlungen entfallen, die Sie in der Zukunft hätten zahlen müssen. Dafür kann die Bank Schadensersatz verlangen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung orientiert sich an der Entwicklung des Zinsniveaus seit dem Abschluss des Darlehensvertrags.

Nach dem Preisverzeichnis hat der Kunde die Pauschale auch dann zu entrichten, wenn es anschließend gar nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits kommt. Außerdem wird die Pauschale nicht auf eine später gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverband. Er verlangt, dass die Bank die entsprechende Klausel nicht mehr verwendet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gab ihm Recht. Es entschied, die Klausel ist unwirksam. Denn es handelt sich bei der Berechnungsgebühr um eine voll überprüfbare sogenannte »Preisnebenabrede«. Nach Ansicht des Gerichts ist sie mit »wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen.«

Denn eine Bank ist schon aufgrund des Darlehensvertrags dazu verpflichtet, den Kreditnehmer über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Ihre Berechnung ist kompliziert und für einen durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen, während eine Bank dies mit Hilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand durchführen kann. Die Berechnung ist daher keine extra zu zahlende Sonderleistung der Bank, sondern eine nebenvertragliche Verpflichtung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21