Hausratversicherung: Keine Erstattungsansprüche für Hotelkosten bei Gebäudeschäden
Ein Hausbesitzer hatte eine Hausratsversicherung abgeschlossen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hieß es dort: »Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon, Beförderung und Transit), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar werden sollte und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar wäre.«
Der Mann trug vor, es sei am 17.3.2020 im Sanitärbereich des von ihm im unbeschädigten Zustand angemieteten Hauses zu einem Wasserschaden gekommen. Dieser habe zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt. Infolgedessen habe keine Bade- und Duschmöglichkeit bestanden. Die Reparaturarbeiten hätten zwei Monate gedauert. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei in dem Zeitraum ausgeschlossen gewesen. Er sei deshalb mit seiner Familie aus der Wohnung vorübergehend ausgezogen und habe Räumlichkeiten in einem in seinem Eigentum stehenden Hotel genutzt.
Er verlangte von der Hausratversicherung die Erstattung von rund € 10.240,– für die Hotelkosten. Diese weigerte sich zu zahlen. Es liege hier ein Gebäudeschaden vor, nicht etwa ein Schaden am Hausrat.
Das Landgericht Wuppertal gab der Versicherung recht. Es liegt kein Versicherungsfall vor, da kein Hausrat beschädigt wurde. Die Kosten für eine Ersatzunterkunft muss die Hausratversicherung nur dann ersetzen, wenn die Ersatzunterkunft infolge eines versicherten Schadenfalls notwendig geworden ist. Das ergibt die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Durchfeuchtung des Mauerwerks infolge eines Wasserschadens stellt jedoch eine Beschädigung des Gebäudes und nicht des Hausrats dar. Da die Wohnung infolge eines Gebäudeschadens unbewohnbar ist, hat die Hausratversicherung die Hotelkosten nicht zu ersetzen.
LG Wuppertal, Urteil vom 8.8.2024, 4 O 237/23; n. rk.
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