Keine Negativzinsen für Kleinsparer
Eine Bank kündigte per Aushang an, dass künftig auch Kleinsparer Negativzinsen zahlen müssen. Bereits ab € 10.000,- würden beim Tagesgeld Minuszinsen fällig. Auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin, änderte die Bank zwar ihren Preisaushang und nahm die negativen Zinsen zurück. Sie weigerte sich allerdings, sich per Unterlassungserklärung zu verpflichten, solche Klauseln auch in Zukunft nicht einzuführen. Deshalb zog die Verbraucherzentrale vor Gericht.
Das Landgericht Tübingen gab der Verbraucherzentrale recht. Bei bestehenden Sparkonten kann die Bank nicht nachträglich über einen Preisaushang eine Entgeltpflicht einführen. Das würde den Kunden unangemessen benachteiligen, da es den gängigen Prinzipien am Kreditmarkt widerspricht. Bei negativen Zinsen erhalten die Sparer nämlich keine Zinsen mehr auf ihr Gespartes, stattdessen müssen sie Zinsen dafür zahlen, dass sie ihr Geld der Bank leihen.
Die Bank hatte aber in ihrem Preisaushang keinen Unterschied zwischen Alt- und Neuverträgen gemacht. Daher stellte das Gericht fest, dass die Klauseln insgesamt unwirksam sind.
LG Tübingen, Urteil vom 26.1.2018, 4 O 187/17