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Hausratversicherung muss nicht für Wohnungseinbruch nach fahrlässig verursachtem Schlüsselklau zahlen

Geld & Finanzen 5. März 2019
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carballo / stock.adobe.com

Die Hausratversicherung kommt nicht für den Schaden auf, wenn ein Versicherungsnehmer fahrlässig den Handtaschendiebstahl samt Papieren und Wohnungsschlüssel ermöglicht und ein Dieb so in die Wohnung eindringen kann.

Eine Münsteranerin unterhielt eine Hausratversicherung, die auch bei Einbruchdiebstählen eintreten sollte. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass ein Einbruchsdiebstahl liege unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringe, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht habe. Voraussetzung sei allerdings, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.

Im Juli 2013 befand sich die Versicherungsnehmerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Dabei war sie in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Ihre Handtasche hatte die Frau im Fahrradkorb ungesichert abgelegt. Darin befanden sich neben dem Wohnungsschlüssel weitere persönliche Gegenstände. Unterwegs stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu. Das Fahrrad blieb dadurch für kurze Zeit unbeobachtet. In dieser Zeit stahl ein unbekannter Täter die Handtasche. Der gerufenen Polizei meldete die Frau den Diebstahl noch am Tatort.

Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich unbekannte Personen mithilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops mitgenommen. Den Gesamtschaden bezifferte die Bestohlene mit 17.500 Euro. Von ihrer Hausratversicherung verlangte sie zunächst nur die Hälfte als Schadensersatz. Der Versicherung wollte allerdings gar nichts zahlen.

„Zurecht“, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied. Hier liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Versicherungsnehmerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ. Die Tasche war dadurch dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen.

Die Tasche konnte aufgrund des Verhaltens der Frau jederzeit entwendet werden können, auch wenn sie vorher niemanden in der Nähe beobachtet hatte. Diese Gefahr, die sich tatsächlich realisiert habe, sei laut Gericht für die Versicherungsnehmerin erkennbar und vermeidbar gewesen, indem sie die Tasche am Körper bei sich geführt hätte. Hinzu kam, dass sie so stark und solange abgelenkt gewesen war, dass sie den Diebstahl zunächst nicht einmal bemerkt hatte. Die Entwendung des Originalwohnungsschlüssels war nach Ansicht der OLG-Richterhabe deshalb fahrlässig von ihr ermöglicht worden, was zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt hat.

(OLG Hamm, Urteil vom 15.2.2017, Az. 20 U 174/16)