BaFin empfiehlt: Überprüfen Sie Ihren Prämiensparvertrag!
Viele ältere Verträge enthalten unwirksame Klauseln, mit denen Kreditinstitute die Verzinsung einseitig abändern könnten. Betroffen sind vor allem Prämiensparverträge aus dem Jahre 2004 und früher. Ein Prämiensparvertrag ist ein langfristiger Sparvertrag mit variabler Verzinsung bei gleichbleibender Sparleistung. Als Kunde erhalten Sie dabei zusätzlich zum Zins eine Prämie, die in der Regel nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist.
Die BaFin hatte schon vor einem Jahr die Banken dazu aufgefordert, auf die betroffenen Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten. Viele Kreditinstitute verwendeten nämlich Klauseln, die es ihnen erlaubten, die vertraglich vereinbarte Verzinsung nach eigenem Ermessen abzuändern, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist (BGH, Urteil vom 17.2.2004, XI ZR 140/03). Da von Seiten der Banken bisher nichts geschehen ist, sollten Sie selbst aktiv werden.
Pressemitteilung der BaFin vom 2.12.2020
Fragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut nach, welche Klausel ihr Vertrag konkret enthält. Überprüfen Sie die entsprechende Klausel daraufhin, ob sie rechtskonform ist. Wenden Sie sich am besten an einen auf Bankenrecht spezialisierten Anwalt oder an eine Verbraucherzentrale, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Denn nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichthofs (BGH, Urteil vom 13.4.2010, XI ZR 197/09 und Urteil vom 14.3.2017 XI ZR 508/15) bestehen noch Unklarheiten, wie die Kreditinstitute die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umzusetzen haben. Hilfreich ist auch ein Urteil, welches das Oberlandesgericht Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat (OLG Dresden, Urteil vom 22.4.2020, 5 MK 1/19).