Sparbücher des Kindes sollten tabu sein
Eine Großmutter hatte für ihre Enkelin zwei Sparkonten eröffnet ‑ eins auf den Namen des Kindes, eins auf den eigenen Namen. Letzteres ließ sie später ebenfalls auf den Namen des Kindes umschreiben. Die Sparbücher als solche behielt sie bei sich.
Als sie an Demenz erkrankte wurde sie unter Betreuung gestellt. Im Jahr 2004 forderte die Tochter der Frau die Betreuerin auf, die Sparbücher an sie als sorgeberechtigte Mutter herauszugeben, was auch geschah. Daraufhin löste sie die Konten auf und ließ sich den Betrag von insgesamt 58.452,52 Euro auf ihrem eigenen Konto gutschreiben. 2013 erfuhr die inzwischen volljährige Enkelin erstmals von den Sparkonten, die ihr die 2005 verstorbene Großmutter hatte hinterlassen wollen. Daraufhin verklagte sie die eigene Mutter auf Schadenersatz in Höhe von 58.452,52 Euro. Mit Erfolg.
Die Mutter hatte unter anderem gegen § 1664 BGB verstoßen. Danach sind Eltern verpflichtet, das Vermögen ihrer Kinder zu bewahren. Sie dürfen es also nicht einfach für persönliche Zwecke ausgeben oder damit Aufwendungen für das Kind tätigen, wozu sie ohnehin unterhaltsrechtlich verpflichtet sind. So ist es beispielsweise unzulässig, mit dem Vermögen der Kinder Bekleidung und die Kinderzimmereinrichtung zu bezahlen.
Allerdings war die Enkelin im Jahr 2004, als die Konten aufgelöst wurden, noch gar nicht Inhaberin der Forderungen aus den zwei Sparbüchern gewesen. Das war die Großmutter, auch wenn die beiden Konten auf den Namen der Enkelin liefen. Folglich sollte die Enkelin erst ab dem Tod der Großmutter über das Sparguthaben verfügen können. Die Enkelin hatte somit nur eine Erwerbsaussicht. Die Großmutter hätte deshalb bis zu ihrem Tod das Geld für sich selbst verwenden dürfen. Hier war es aber nicht die Großmutter, sondern die Mutter, die die Konten aufgelöst und das Geld ausgegeben hatte. Sie hatte dadurch die Erwerbsaussicht ihrer Tochter bewusst vereitelt.
(OLG FrankfurtMain, Beschluss vom 15.4.2016, Az. 5 UF 55/15)