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Lebenspartnertestament

  • Regeln Sie jetzt Ihren Nachlass - auch als Berliner Testament
  • Setzen Sie als eingetragene Lebenspartner Ihre gewünschten Erben ein

Was bietet Ihnen dieses Lebenspartnertestament?

  • Individuelle Anpassungsmöglichkeiten, auch als Berliner Testament
  • Verschiedene Gestaltungen zur gegenseitigen Erbeinsetzung der Lebenspartner
  • Einsetzung der gemeinsamen Kinder oder anderer Personen als Erben nach dem Tod beider Lebenspartner
  • Vermachen Sie einzelne Gegenstände, wie etwa Schmuck, Grundstücke oder einen Geldbetrag
  • Bestimmen Sie, wie Ihr letzter Wille durchgesetzt werden soll (sog. Testamentsvollstreckung)
  • Verhindern Sie mit einer Schiedsklausel langjährige und öffentliche Prozesse um das Erbe
  • Auf Wunsch mit Rechtswahlklausel zur Vermeidung der Anwendung ausländischen Rechts

Bitte beachten Sie folgende Hinweise, bevor Sie mit der Erstellung beginnen:

  • Steuerliche Aspekte können eine wichtige Rolle bei der Abfassung Ihres Testaments spielen. Wir empfehlen daher, Ihre Pläne mit einem Steuerberater zu besprechen.
  • Damit Ihr Testament wirksam ist, muss es lediglich von einem der eingetragenen Lebenspartner per Hand geschrieben und danach von beiden unterschrieben werden. Am besten mit Zeit und Ortsangabe.

 

Weitere Informationen

So einfach erstellen Sie ein Lebenspartnertestament


Mit Smartlaw erstellen Sie ein Lebenspartnertestament und andere Rechtsdokumente ganz einfach selbst. Dabei müssen Sie nur einige Fragen beantworten! Der spezielle Frage-Antwort-Dialog ist einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant nachempfunden. Dabei werden Ihre Daten und Wünsche zum Testament abgefragt.

Die Smartlaw-Software erstellt im Verlauf des Dialoges anhand Ihrer Antworten ein individuelles Testament, dass Sie anschließend nur noch abschreiben müssen. Alle Inhalte des Interviews sowie die Texte des Testaments wurden von renommierten Anwälten für Erbrecht entwickelt und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

Das Testament sowie alle anderen Dokumente, die Sie mit Smartlaw erstellen, können Sie bequem speichern und verwalten. 

Und wenn es eine Rechtsänderung gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung zum Erbrecht und informieren Sie, wenn Ihr Lebenspartnertestament betroffen sein sollte.

Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles Lebenspartnertestament

Weitere Informationen zu diesem Lebenspartnertestament

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie ein Testament errichten. Dieses gemeinschaftliche Testament ist für eingetragene Lebenspartner geeignet, die schnell ein Testament errichten und dabei das Wichtigste regeln wollen.

Damit das Testament wirksam ist, muss es lediglich einer von beiden Lebenspartnern noch einmal per Hand abschreiben und unterschreiben. Der andere muss das Dokument dann darunter ebenfalls unterschreiben.

§ 10 LPartG regelt ausdrücklich, dass in erbrechtlicher Hinsicht eingetragene Lebenspartner den Eheleuten gleichgestellt sind und auch Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Sie können also ebenfalls ein Testament vergleichbar dem sogenannten Berliner Testament bei Ehegatten errichten. Darunter versteht man heute üblicherweise ein Testament, in dem sich beide Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder die Erben des zuletzt Verstorbenen werden. Das gemeinschaftliche Lebenspartnertestament wird nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft unwirksam.

Weiterhin bieten wir Ihnen spezielle Testamente für geschiedene eingetragene Lebenspartner, Ehegatten, Einzelpersonen, Unternehmer und geschiedene Ehegatten.

Handschriftliches Testament

Das Testament ist komplett von einem der eingetragenen Lebenspartner handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Der andere Lebenspartner muss sodann unter dem Text des Testaments mit unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren und so zusammenzuheften, dass nachträglich keine Seiten mehr ausgetauscht werden können. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob das Testament wirklich von den Lebenspartnern persönlich errichtet wurde, bietet sich die Errichtung vor einem Zeugen an. Wirksamkeitsvoraussetzung ist das aber nicht.

Vorteile einer notariellen Beurkundung

Noch effektiver können Sie Streit über die Echtheit des Testaments und Ihre Testierfähigkeit vermeiden, wenn Sie das Testament durch einen Notar beurkunden lassen. Übergeben Sie hierfür einfach einem Notar Ihrer Wahl den Text des Testaments, damit dieser den Text entsprechend in seine Urkunde übernehmen kann. Ein notarielles Testament hat auch den Vorteil, dass dann regelmäßig kein Erbschein mehr benötigt wird und Ihre Erben daher schnell handlungsfähig sind. Es fallen dann zwar Beurkundungsgebühren an, dafür müssen Ihre Erben dann aber keinen Erbschein beantragen und sparen hierfür die Notar- und Gerichtsgebühren. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die notarielle Beurkundung nicht.

Berliner Testament für eingetragene Lebenspartner

Unter einem Berliner Testament versteht man heute üblicherweise ein Testament, in dem sich beide Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder die Erben des zuletzt Versterbenden werden. Historisch betrachtet handelte es sich bei dem Berliner Testament um eine andere Konstruktion. Dabei setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben ein und die gemeinsamen Kinder wurden beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten dessen Erben und gleichzeitig Nacherben des zuerst verstorbenen Ehegatten. Auch diese Möglichkeit ein Testament zu errichten ist hier für eingetragene Lebenspartner gegeben.

Einsetzen der Namen der Lebenspartner

Bitte notieren Sie sich, wen Sie als Lebenspartner zu 1. bzw. Lebenspartner zu 2. vorsehen möchten. Wenn Sie das Testament dann später abschreiben, empfehlen wir Ihnen, den jeweiligen Vor- und Nachnamen einzusetzen.

Erbquoten

Bei mehreren Erben müssen die einzelnen Erbquoten immer zusammen ein Ganzes, also 1/1 ergeben.

Deutsche Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich können Sie auch dann, wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger sind, ein Testament nach deutschem Recht errichten. In diesem Fall sind aber besondere Regeln zu beachten, insbesondere dann, wenn sich ein Teil Ihres Vermögens im Ausland befindet. Aus diesem Grund kann das hier erstellte Testament derzeit nur von deutschen Staatsbürgern sicher verwendet werden. Das Testament enthält daher standardmäßig die Angabe, dass die Testierenden deutsche Staatsbürger sind. Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Vermögenswerte im Ausland haben, können für diese Vermögenswerte Sonderregeln gelten, die in dieser Testamentsvorlage nicht berücksichtigt werden. Lassen Sie sich bitte hierzu unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Regelungen in Gesellschaftsverträgen

Falls Sie über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen verfügen, müssen Sie unbedingt prüfen, ob die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen die von Ihnen in Ihrem Testament vorgesehenen Regelungen zulassen. Die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen gehen nämlich grundsätzlich vor und machen die Regelungen in Ihrem Testament bei einem Verstoß möglicherweise unwirksam oder undurchführbar. Lassen Sie sich bitte bei Zweifeln unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Widerruf von zuvor errichteten Testamenten

Falls Sie oder Ihr Lebenspartner bereits zuvor ein Einzeltestament errichtet haben, kann dieses jederzeit durch ein neu verfasstes Testament widerrufen werden. Das hier errichtete Testament enthält daher standardmäßig einen solchen Widerruf. Sollten Sie jedoch bereits ein gemeinschaftliches Lebenspartnertestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, kann das Testament bzw. der Erbvertrag nur von beiden Lebenspartnern bzw. allen Vertragsschließenden gemeinschaftlich aufgehoben werden. Für die Aufhebung eines Lebenspartnertestaments ist es grundsätzlich ausreichend, wenn Sie z.B. ein neues gemeinschaftliches Testament errichten. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur zu Lebzeiten der Lebenspartner möglich und bedarf der notariellen Beurkundung sowie des Zugangs beim anderen Lebenspartner. Erbvertragliche Bestimmungen können einseitig weder aufgehoben noch abgeändert werden, es sei denn, diese Bindung wurde durch gegenständliche Beschränkung, Rücktrittsvorbehalt und andere individuelle Klauseln gemindert. Falls Sie bereits einen Erbvertrag oder Lebenspartnertestament geschlossen haben, lassen Sie sich bitte unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.

Verträge zugunsten Dritter

Bitte beachten Sie, dass sich ein Erwerb auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere von Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, grundsätzlich außerhalb des Erbrechts vollzieht. Diese Zuwendungen können außerhalb des Nachlasses auf den Berechtigten übergehen und werden von erbrechtlichen Anordnungen nicht erfasst. Bezugsberechtigungen sind daher zu überprüfen um etwa erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Bei Lebensversicherungen bedarf eine Änderung der Bezugsberechtigung in der Regel zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls.

„Altersgrenzen“ bei der Errichtung eines Testaments

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres sind Sie grundsätzlich uneingeschränkt testierfähig, d.h. Sie können wirksam ein Testament errichten. Ab 16 Jahren dürfen selbst Minderjährige grundsätzlich ein Testament errichten, eine Erlaubnis der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters ist dafür nicht notwendig. Zu beachten ist allerdings, dass Minderjährige ab 16 Jahren nur eingeschränkt testierfähig sind. Das bedeutet, dass ihr Testament notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein.

Hinterlegung des Testaments

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament im Erbfall zeitnah gefunden wird, bietet es sich an, das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht am Amtsgericht an Ihrem Wohnort zu hinterlegen. Ein Testament in der Schublade kann unter Umständen nicht aufgefunden werden oder sogar verschwinden. Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie hier.

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