Pflegeheimvertrag: Keine Reservierungsgebühr vor Einzug für Privatversicherte
Ein Sohn hatte im Namen seiner Mutter mit einer Pflegeeinrichtung einen schriftlichen »Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen« mit Wirkung zum 15.2.2016 abgeschlossen. Der Einzug der Beklagten erfolgte am 29.2.2016. Laut Pflegevertrag sollte die Frau als künftige Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Reservierungsgebühr in Höhe von 75 % der gesamten monatlichen Pflegekosten zahlen, was der Sohn zunächst auch machte.
Später verlangte er das Geld zurück. Zur Begründung trug er vor, die Vergütungspflicht habe erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29.2.2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam. Der Bundesgerichtshof gab dem Mann recht. »Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr ist unwirksam«, so das Gericht. Privat Pflegeversicherte dürften nicht anders behandelt werden als gesetzlich Pflegeversicherte. Es gelte vielmehr das Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis.
BGH, Urteil vom 15.7.2021, III ZR 225/20