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Pflege durch Verwandte: Hausübertragung kann bei tiefgreifendem Zerwürfnis rückgängig gemacht werden

Familie & Vorsorge 28. März 2022
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pressmaster / stock.adobe.com

Wer seine Immobilie an Verwandte überträgt und das Ganze mit einer Pflegeverpflichtung im Alter verbindet, kann die Übertragung rückgängig machen, wenn die Pflege wegen eines Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten nicht geleistet wird.

Im November 2013 übertrug ein 1944 geborener Mann, der zuvor einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte, sein Wohnhaus auf seine Schwester. Als Gegenleistung bestellte ihm diese ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses und verpflichtete sich, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen.

Die Schwester wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen und bezog das Haus zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen der Familie der Schwester und dem Bruder. Ab Februar 2014 erbrachte die Schwester deshalb keine Pflegeleistungen mehr. Im März 2014 trat der Bruder von dem Vertrag zurück, seine Schwester verlangte Miete von ihm, bedrängte und nötigte ihn.

Seine Klage auf Rückübertragung hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es hier nicht auf die ausgebliebene Pflegeleistung ankomme, die hätte der Mann erst erfolglos anmahnen müssen. Hier ginge es vielmehr darum, dass ihm aufgrund des heillosen Zerwürfnisses unzumutbar war, Pflegeleistungen der Schwester überhaupt anzunehmen. Denn Grundlage des Rückübertragungsanspruchs sei nicht die Nicht- oder Schlechtleistung der Pflege, sondern die Unzumutbarkeit der persönlichen Leistungen durch die Schwester. Das wiederum sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu beurteilen. Folge: Der Vertrag ist aufzulösen, wenn eine Vertragsanpassung wie hier nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.

BGH, Urteil vom 9.7.2021, V ZR 30/20