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Minderjährigenunterhalt: Eltern müssen Freiwilliges Soziales Jahr unterstützen

Familie & Vorsorge 9. Juni 2018
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Minderjährigenunterhalt: Eltern müssen Freiwilliges Soziales Jahr unterstützen

Contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Junge Menschen brauchen nach der Schule oft noch eine Orientierungs- und Erprobungsphase. Deshalb bleiben Eltern während des Freiwilligen Sozialen Jahres unterhaltspflichtig, soweit diese Zeit der Berufsfindung dient.

Ein geschiedenes Elternpaar stritt um Kindesunterhalt wegen ihrer beiden gemeinsamen Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Mutter. Der Sohn hatte mit 17 Jahren ein Freiwilligenjahr beim Deutschen Roten Kreuz begonnen. Der Vater sollte für diese Zeit Kindesunterhalt zahlen.

Vor Gericht bekam die Mutter grundsätzlich recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass die Zeit des Freiwilligenjahres einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt begründet. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge schließlich das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Dadurch würden eine Schlüsselkompetenz vermittelt, die die Arbeitsmarktchancen verbesserten.

Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei.

Hinzu komme, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des Freiwilligenjahres noch minderjährig gewesen war. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit zurückhaltender zu bewerten als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das Freiwillige Soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.4.2018, Az. 2 UF 135/17

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Minderjährigenunterhalt: Was ehelichen und nicht ehelichen Kindern zusteht