Lebenspartnerschaftsvertrag
- Geeignet für gleichgeschlechtliche Paare in oder vor einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Individualisierter und wasserdichter Lebenspartnerschaftsvertrag für Ihre persönlichen Bedürfnisse
Ihre Vorteile mit Smartlaw
- Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG
- Berücksichtigung der individuellen Situation der Lebenspartner (Berufstätigkeit, Vermögen, Kinder etc.)
- Auswahl des für Sie passenden Güterstandes, wie etwa Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Begleitende Informationen über Ihre verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten
- Hilfestellung bei Ihrer Entscheidungsfindung
- Information über spätere Rechtsänderungen
- Online-Verwaltung Ihrer Dokumente
- Zur Vorlage beim Notar erhalten Sie das Textdokument in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
Wenn Sie sich vor oder während einer Ehe absichern wollen, finden Sie hier unseren Ehevertrag.
Video: So funktioniert Smartlaw
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Weitere Informationen zum Lebenspartnerschaftsvertrag
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde es zwei gleichgeschlechtlichen Partnern ermöglicht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Aufgrund der umfangreichen Verweise im Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Lebenspartnerschaft in weiten Teilen der Ehe nachgebildet und entfaltet in weiten Teilen dieselbe Wirkung.
Auch mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen Sie eine rechtliche Bindung ein, die sehr weitreichend ist. Leider wird eine große Zahl aller Verpartnerungen wieder aufgehoben. Auch wenn dies für viele Paare undenkbar scheint, ist es durchaus sinnvoll, für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorzusorgen. Denn in diesem Fall ergeben sich Ausgleichsansprüche bei der Altersversorgung oder auch etwaige Unterhaltspflichten.
Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, was der Gesetzgeber für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorgesehen hat, haben Sie die Möglichkeit, hiervon mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag abzuweichen. Im Folgenden werden die Begriffe Lebenspartner bzw. Partner geschlechtsneutral verwendet.
Welchen Vorteil bietet der Lebenspartnerschaftsvertrag von Smartlaw?
Da verschiedene Lebensentwürfe oft nicht vergleichbar sind, bieten Ihnen Lebenspartnerschaftsverträge von Smartlaw ein hohes Maß an Individualität sowie begleitende und unterstützende Informationen.
Anders als bei Mustervorlagen, Textbausteinen oder Formularverträgen, welche die persönliche Situation der Lebenspartner nicht abbilden können, erlaubt das intelligente Smartlaw-System, einen individuellen Lebenspartnerschaftsvertrag ohne juristische Vorkenntnisse selbst zu erstellen. Das System stellt Ihnen nur einige Fragen zu Ihren Plänen für die Partnerschaft und den Vermögensverhältnissen der Lebenspartner und generiert aus Ihren Antworten den Vertrag.
Alle Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und der fertige Vertrag ist nur Ihnen allein zugänglich.
Sie erhalten einen rechtssicheren und auf Ihre speziellen Belange zugeschnittenen Lebenspartnerschaftsvertrag, der nach dem aktuellen Stand des Rechts im Fall der Aufhebung wirksame und durchsetzbare Klauseln enthält.
Was regelt der Lebenspartnerschaftsvertrag?
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist - entgegen der allgemeinen Vorstellung - nicht dazu da, den Partner im Fall der Aufhebung zu benachteiligen. Im Gegenteil, ein für einen Lebenspartner zu nachteilig gestalteter Vertrag kann bei der Trennung sogar ungültig sein.
Basis des Vertrages ist der sogenannte »Zuschnitt« der Lebenspartnerschaft, der die gemeinsamen Lebensvorstellungen des Paares beschreibt. Hier sollte man sich vor Erstellung des Vertrages gemeinsam Gedanken machen: Sind gemeinsame Kinder geplant? Wollen beide Partner beruflich Karriere machen? Bleibt ein Partner Zuhause, z. B. für die Kinderbetreuung? Aus dieser Lebensplanung können sich Konsequenzen für den Vertrag ergeben.
Achtung: Die Erfüllung der Vereinbarung zur Aufgabenverteilung sowie zur Kinderplanung stellt nur eine Absichtserklärung dar und ist nicht einzufordern bzw. einklagbar.
Auch Unterhaltsansprüche und die Höhe des Unterhalts kann abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Lebenspartnerschaftsvertrag individuell vereinbart werden.
Bei einem Lebenspartnerschaftsvertrag geht es weiterhin darum zu klären, welche Vermögenswerte in die Lebenspartnerschaft eingebracht werden und wie mit diesen umgegangen wird. Hier spielt die Wahl des passenden Güterstandes eine wichtige Rolle.
Wann ist Lebenspartnerschaftsvertrag sinnvoll?
- Wenn Berufstätigkeit, Karriereplanung und Kinderbetreuung sowie deren Folgen bei einer Trennung abweichend zur Gesetzgebung geregelt werden sollen (z. B. beim Unterhalt)
- Wenn ein oder beide Partner Vermögen besitzen, z. B. Geldbeträge, Immobilien
- Wenn größere Vermögenszuwächse (z. B. durch Erbschaft) absehbar sind
- Zum Schutz vor finanziellem Ruin durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs
- Zum Schutz eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen; Unternehmer oder Gesellschafter können per Gesellschaftsvertrag zur Gütertrennung verpflichtet sein
Was ist der Versorgungsausgleich?
Im Fall der Aufhebung wird von Gesetzes wegen immer der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. So werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung zwischen den Lebenspartnern aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich kann auf Wunsch der Lebenspartner ausgeschlossen werden. Das gilt jedoch nur, wenn beide Lebenspartner über eine hinreichende Altersversorgung verfügen bzw. in der Lage sind eine solche aufzubauen.
Welche Güterstände gibt es?
Es gibt für eine Lebenspartnerschaft verschiedene wählbare Güterstände.
Zugewinngemeinschaft
Wird vertraglich nichts vereinbart, befinden sich alle Lebenspartnerschaften im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das von jedem Lebenspartner in die Lebenspartnerschaft eingebrachte Vermögen sein Eigentum. Es wird nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Jeder darf also grundsätzlich nach Wunsch über sein Hab und Gut verfügen. Im Fall der Aufhebung endet die Zugewinngemeinschaft. Es findet dann ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.
Bei einem Zugewinnausgleich wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die Lebenspartner ihr Vermögen jeweils während der Lebenspartnerschaft vermehrt haben. Es werden für beide Lebenspartner die jeweiligen Vermögen zu Anfang und zu Ende der Lebenspartnerschaft miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Danach wird die Differenz beider Zugewinne gebildet und derjenige, dessen Zugewinn kleiner war, kann die Hälfte des überschießenden Betrages vom anderen verlangen. Erbschaften und auch Schenkungen fallen dabei grundsätzlich nicht in den Zugewinn, wenn sie einer der Lebenspartner von einem Dritten aufgrund einer persönlichen Beziehung erhält. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit so behandelt, als hätte der jeweilige Partner sie schon vor der Lebenspartnerschaft gehabt.
Gütertrennung
Gütertrennung heißt, dass im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft am Ende nichts ausgeglichen werden muss. Jeder Lebenspartner behält sein Vermögen, das schon vorher sein Eigen war und auch das was in der Lebenspartnerschaft jeweils erwirtschaftet wurde. Dabei bleibt es auch im Fall der Aufhebung.
Die Gütertrennung hat aber Nachteile für beide Seiten, die oft nicht gesehen werden: So ist die Zugewinngemeinschaft im Todesfall günstiger, da der überlebende Lebenspartner dann einen höheren Anteil am Nachlass bekommt und damit abgesichert ist. Außerdem entfällt die Erbschaftssteuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsförderung im Todesfall.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Wenn ein Lebenspartner kein großes Vermögen oder Firmenanteile besitzt, empfiehlt es sich, statt einer Gütertrennung einen modifizierten Zugewinnausgleich zu vereinbaren. Man kann hier die Zugewinngemeinschaft vertraglich anpassen, d. h. nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen lassen oder bestimmte hiermit verbundene gesetzliche Regelungen außer Kraft setzen und es im Übrigen bei der »normalen« Zugewinngemeinschaft belassen, z. B. kann der Zugewinnausgleich für bestimmte Fälle ausgeschlossen werden. Im Rahmen des modifizierten Zugewinnausgleichs kann zum Beispiel ein Unternehmen vom Zugewinn ausgenommen werden.
Erbrechtliche Regelungen
Die Wahl des Güterstandes kann Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht haben. Möchten Sie zusätzlich erbrechtliche Regelungen vereinbaren, empfehlen wir Ihnen das Lebenspartnertestament von Smartlaw. Mit diesem Testament setzen sich die Lebenspartner gegenseitig als Erben ein, wobei Nach- oder Schlusserben die eigenen Kinder oder andere frei wählbare Erben werden. Möchten Sie sich nicht gegenseitig zu Erben einsetzen, interessiert Sie vielleicht das Einzeltestament.
Adoption & gemeinsame Kinder
Lebenspartnern ist die Stiefkindadoption möglich. Der Lebenspartner kann also das Kind, das der andere Partner mit in die Partnerschaft bringt bzw. in dieser zur Welt bringt, adoptieren. Der Lebenspartner übernimmt hierdurch die Verantwortung für das Kind, das dann als gemeinsames Kind der Lebenspartner gilt. Auch werden hierdurch Unterhaltsansprüche des Kindes begründet.
Wie wird der Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen?
Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags ist jederzeit möglich, sowohl vor der Verpartnerung als auch während der bestehenden Lebenspartnerschaft. Mit dem Lebenspartnerschaftsvertrag kann auch ein bereits abgeschlossener Lebenspartnerschaftsvertrag aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Eine einmal getroffene Regelung ist also insofern keine Einbahnstraße.
Wie bei jedem Vertrag kann aber natürlich eine entsprechende Vereinbarung nur in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen bzw. abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Das heißt, dass ein einmal geschlossener Lebenspartnerschaftsvertrag nicht einseitig kündbar ist, wie das bei anderen Vertragsverhältnissen (z. B. bei einem Mietvertrag) der Fall ist. Auch Rücktrittsrechte gibt es nicht.
Notarielle Beurkundung
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung. Sollte einer der beiden (zukünftigen) Lebenspartner der deutschen Sprache nicht mächtig sein, ist zu beachten, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss.
Achtung: Für den Notar sowie für den eventuell nötigen Dolmetscher fallen weitere Kosten an. Die Kosten für den Notar bemessen sich nach der Höhe der Vermögenssumme beider Partner bei der Verpartnerung.
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