Minderjährigenunterhalt: Was ehelichen und nicht ehelichen Kindern zusteht
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt - gleich ob die Eltern verheiratet, geschieden oder getrennt sind. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe bedient sich die Praxis der Düsseldorfer Tabelle, die nach Alters- und Einkommensstufen unterscheidet. Dazu kommen Kosten des Mehr- und Sonderbedarfs. Informieren Sie sich, wie weit Ihre Unterhaltspflicht geht und wie hoch Ihr Selbstbehalt ist.
I. Essen und Trinken ist nicht alles
Solange ein minderjähriges Kind zusammen mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt, ist Unterhalt normalerweise kein Thema – jedenfalls kein großes. Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt. Und auch die sonstigen näheren Lebensumstände werden von den Eltern bestimmt. Schließlich finanzieren sie das Ganze. Streit gibt es allenfalls um die Höhe des Taschengeldes.
Ernst wird es dagegen für getrennt lebende Eltern, wenn es um den Barbetrag geht, der für ein Kind aufgebracht werden muss. Dabei ist es gleich, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Gesetzgeber macht beim Kindesunterhalt keinen Unterschied zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern. Letztlich geht es in beiden Fällen nur noch um das
Wann und wie viel?
.
II. Wann sind Eltern unterhaltspflichtig?
2.1. Grundsätzlich immer!
Beide Elternteile müssen für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufkommen – und zwar vorrangig vor allen anderen möglichen Unterhaltsberechtigten wie zum Beispiel volljährigen Geschwistern. Bei getrennt lebenden Eltern sorgt in der Regel ein Teil für das leibliche Wohl
, den sogenannten Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil sorgt fürs Finanzielle, den sogenannten Barunterhalt.
Konkret: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht nach, indem er es betreut und erzieht. Außer diesem
Betreuungsunterhalt
muss normalerweise kein weiterer Unterhalt geleistet werden. Den
Barunterhalt
in Form einer monatlichen Geldrente hat allein der nicht betreuende Elternteil zu leisten.
Von der einseitigen Barunterhaltslast gibt es Ausnahmen:
-
Wenn das Kind von dritten Personen, wie zum Beispiel Großeltern, Tanten, Onkel etc., betreut wird oder in einem Heim oder Internat untergebracht ist. Hier schulden beide Elternteile ausschließlich Barunterhalt – und zwar anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
-
Wenn die Eltern aufgrund einer Vereinbarung (sog. Wechselmodell) das Kind oder die Kinder abwechselnd betreuen. Hier kommt es zu einer Herabsetzung des Barunterhalts, wenn die Dauer der Betreuung ungefähr die Hälfte der Gesamtbetreuungszeit ausmacht (BGH, Urteil vom 28.2.2007, XII ZR 161/04, FamRZ 2007 S. 707). Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn sich das Kind gleichermaßen bei beiden Eltern aufhält und sich beide um das Kind kümmern – vom Arzt- bis hin zum Elternabendbesuch.
-
Bei einem gut verdienenden betreuenden Elternteil und einem erheblich schlechter verdienenden barunterhaltspflichtigen Elternteil kann zulasten des Besserverdieners eine teilweise Barunterhaltspflicht bestehen (BGH, Beschluss vom 10.7.2013, XII ZB 297/12, FamRZ 2013 S. 1558). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein betreuender Vater über ein doppelt so hohes Monatseinkommen oder mehr verfügt wie die Kindsmutter. Hier müssen sich beide am Barunterhalt beteiligen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an.
Wichtig: Entscheidet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind, den betreuenden Elternteil zu wechseln, führt dies nicht automatisch zur Änderung bei der Barunterhaltspflicht. Der bislang betreuende Elternteil darf auf zuvor getroffene Unterhaltsvereinbarungen vertrauen, insbesondere dann, wenn der tatsächliche Betreuungsbedarf aufgrund des Alters des Kindes (im entschiedenen Fall 15 Jahre) nicht mehr besonders groß ist (OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2006, 11 WF 170/06, NJW 2006 S. 3075).
2.2. Unterhaltspflicht bei Samenspende
Im Prinzip besteht immer eine Unterhaltspflicht, egal unter welchen Umständen das Kind gezeugt worden ist. Die Eltern dürfen nicht einmal im Namen des Kindes auf dessen Unterhaltsanspruch verzichten, auch wenn sie auf Zahlungen des anderen nicht angewiesen sind. Sie können nur eine Vereinbarung treffen, mit der sie den anderen Elternteil von seiner Zahlungsverpflichtung freistellen. Das gilt aber nur untereinander, nicht im Verhältnis zum Kind.
Das führt unter Umständen dazu, dass Samenspender nach der gegenwärtigen Rechtslage, selbst wenn sie von der Samenbank oder den Eltern des Kindes von jeglichen Unterhaltszahlungen freigestellt werden, am Ende doch an das Kind zahlen müssen.
Deshalb sollten Männer, die regelmäßig bei einer Samenbank anonym spenden, um sich ihr Einkommen aufzubessern oder sich aus reiner Freundlichkeit kinderlosen Müttern im Freundes- und Bekanntenkreis als Spender zur Verfügung stellen, vorsichtig sein. Da nützt auch die Anonymität nichts. Die Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Auskunft über den Spender (BGH, Urteil vom 28.1.2015, XII ZR 201/13, NJW 2015 S. 1098).
Die Unterhaltspflicht geht sogar so weit, dass selbst bei einer rechtlich nicht anerkannten Vaterschaft gezahlt werden muss. Das nicht eheliche Kind darf beim Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche (BGH, Urteil vom 23.9.2015, XII ZR 99/14 ).
Im entschiedenen Fall hatte der zeugungsunfähige Lebenspartner einer Frau einer heterologischen Insemination mit Fremdsamen zugestimmt. Hierin sah der BGH einen
Vertrag zugunsten Dritter. Der Mann wurde zum Kindesunterhalt verurteilt.
2.3. Bei untergeschobenen Kindern
Ist der gesetzliche Vater (Scheinvater) nicht der biologische Vater, besteht so lange eine Unterhaltspflicht des Scheinvaters, wie er seine gesetzliche Vaterschaft nicht anficht (BGH, Urteil vom 11.1.2012, XII ZR 194/09, NJW 2012 S. 852). Geschieht dies, kann er den biologischen Vater in Regress nehmen, wenn dessen gesetzliche Vaterschaft feststeht (BGH, Urteil vom 16.4.2008, XII ZR 144/06, NJW 2008 S. 1424). Künftigen Unterhalt muss er nicht mehr zahlen.
III. Ermittlung der monatlichen Unterhaltszahlungen
Basis der Unterhaltsberechnung ist stets das bereinigte Nettoeinkommen (auch unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen genannt). Das bereinigte Nettoeinkommen wird aus dem steuerlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet, wobei noch die Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Außerdem werden Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt, die aus beruflichen Gründen anfallen.
Da darüber hinaus noch weitere Belastungen das elterliche Einkommen schmälern, aber auch erhöhen können, sollten Sie sich anhand der Sonderinformation ABC des Unterhaltsrechts
informieren, wie das bereinigte Nettoeinkommen im Einzelfall ermittelt wird.
3.1. Unterhaltshöhe richtet sich nach Tabelle
Steht fest, welches Einkommen für den Kindesunterhalt herangezogen werden darf, wird nicht etwa ein bestimmter Prozentsatz dem Kind zugesprochen. Die Höhe der monatlichen Barunterhaltsrente richtet sich vielmehr nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Unterhaltsansprüche. Sie ist kein Gesetz. Abweichungen sind im Einzelfall möglich.
Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt (Stand 1.1.2023)
Nettoeinkommen |
Altersstufen in Jahren |
|||
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
|
bis 1.900,00 € |
437,00 € |
502,00 € |
588,00 € |
628,00 € |
1.901,00 € bis 2.300,00 € |
459,00 € |
528,00 € |
618,00 € |
660,00 € |
2.301,00 € bis 2.700,00 € |
481,00 € |
553,00 € |
647,00 € |
691,00 € |
2.701,00 € bis 3.100,00 € |
503,00 € |
578,00 € |
677,00 € |
723,00 € |
3.101,00 € bis 3.500,00 € |
525,00 € |
603,00 € |
706,00 € |
754,00 € |
3.501,00 € bis 3.900,00 € |
560,00 € |
643,00 € |
753,00 € |
804,00 € |
3.901,00 € bis 4.300,00 € |
595,00 € |
683,00 € |
800,00 € |
855,00 € |
4.301,00 € bis 4.700,00 € |
630,00 € |
723,00 € |
847,00 € |
905,00 € |
4.701,00 € bis 5.100,00 € |
665,00 € |
764,00 € |
894,00 € |
955,00 € |
5.101,00 € bis 5.500,00 € |
700,00 € |
804,00 € |
941,00 € |
1.005,00 € |
5.501,00 € bis 6.200,00 € |
735,00 € |
844,00 € |
988,00 € |
1.056,00 € |
6.201,00 € bis 7.000,00 € |
770,00 € |
884,00 € |
1.035,00 € |
1.106,00 € |
7.001,00 € bis 8.000,00 € |
805,00 € |
924,00 € |
1.082,00 € |
1.156,00 € |
8.001,00 € bis 9.500,00 € |
840,00 € |
964,00 € |
1.129,00 € |
1.206,00 € |
9.501,00 € bis 11.000,00 € |
874,00 € |
1004,00 € |
1.176,00 € |
1.256,00 € |
Das Kindergeld wird von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen voll abgezogen. Daraus ergeben sich dann die Zahlbeträge, die in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet sind. Da seit 2023 nicht mehr nach der Anzahl der Kinder unterschieden wird, wird für jedes Kind 250 Euro Kindergeld von der Familienkasse gezahlt.
|
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
bis 1.900,00 € |
312,00 € |
377,00 € |
463,00 € |
378,00 € |
1.901,00 € bis 2.300,00 € |
334,00 € |
403,00 € |
493,00 € |
410,00 € |
2.301,00 € bis 2.700,00 € |
356,00 € |
428,00 € |
522,00 € |
441,00 € |
2.701,00 € bis 3.100,00 € |
378,00 € |
453,00 € |
552,00 € |
473,00 € |
3.101,00 € bis 3.500,00 € |
400,00 € |
478,00 € |
581,00 € |
504,00 € |
3.501,00 € bis 3.900,00 € |
435,00 € |
518,00 € |
628,00 € |
554,00 € |
3.901,00 € bis 4.300,00 € |
470,00 € |
558,00 € |
675,00 € |
605,00 € |
4.301,00 € bis 4.700,00 € |
505,00 € |
598,00 € |
722,00 € |
655,00 € |
4.701,00 € bis 5.100,00 € |
540,00 € |
639,00 € |
768,00 € |
636,00 € |
5.101,00 € bis 5.500,00 € |
575,00 € |
679,00 € |
816,00 € |
755,00 € |
5.501,00 € bis 6.200,00 € |
610,00 € |
719,00 € |
863,00 € |
806,00 € |
6.201,00 € bis 7.000,00 € |
645,00 € |
759,00 € |
910,00 € |
856,00 € |
7.001,00 € bis 8.000,00 € |
680,00 € |
799,00 € |
957,00 € |
906,00 € |
8.001,00 € bis 9.500,00 € |
715,00 € |
839,00 € |
1004,00 € |
956,00 € |
9.501,00 € bis 11.00,00 € |
749,00 € |
879,00 € |
1051,00 € |
1006,00 € |
Anmerkungen zur Tabelle
-
Soweit sogenannte dynamische Unterhaltstitel bestehen, erhöhen sich die darin titulierten Unterhaltsansprüche automatisch. Das heißt, als Unterhaltsschuldner sollten Sie Ihre Zahlungen (z.B. durch Änderung des Dauerauftrages) anpassen, um nicht in Verzug zu geraten.
-
Die Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird pro zusätzlichem Berechtigten die nächstniedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die nächsthöhere Einkommensstufe angesetzt.
-
Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, sind die minderjährigen Kinder vorrangig.
-
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50,00 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,00 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
-
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930,00 €. Hierin sind bis 410,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
-
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100,00 € zu kürzen.
-
Schulden sind im Verhältnis zu Kindern nur ausnahmsweise vom Einkommen abzusetzen.
-
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Die Originaltabellen mit weiteren Erläuterungen finden Sie unter www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle/.
Wichtig: Fällt der barunterhaltspflichtige Elternteil aus, weil er nicht zahlen kann oder will, haben betroffene Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe der Basisbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Das Geld gibt es beim zuständigen Jugendamt.
Da Jugendämter zur Beratung in Sachen Kindesunterhalt verpflichtet sind, sollten Sie von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen, wenn es nicht nur um Unterhaltsvorschuss geht. Häufig können Sie sich dadurch den Besuch beim Rechtsanwalt sparen.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte
Die Oberlandesgerichte ergänzen die Düsseldorfer Tabelle, können aber in einzelnen Punkten abweichen. Gemein sind allen die Beträge der Düsseldorfer Tabelle als Basis. Die ergänzenden Leitlinien finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der örtlich zuständigen Oberlandesgerichte.
3.2. Einnahmen des Kindes
Minderjährige Kinder, die über eigene Einnahmen verfügen (z.B. Zinseinnahmen aus einer Erbschaft), müssen sich diese auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Den Vermögensstamm müssen sie dagegen nicht antasten (s.u.).
Wie andere Einnahmen zugunsten des Kindes die Höhe des Unterhaltsanspruchs beeinflussen, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Staatliche Zuwendungen
Kindergeld
Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB unmittelbar zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden – und zwar
-
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt,
-
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
Um Ihnen hier unnötige Rechnereien zu ersparen, entnehmen Sie am besten den Zahlbetragstabellen unter 1., wie sich das jeweilige Kindergeld auf Ihre konkrete Zahlungsverpflichtung auswirkt.
Nicht gemeinsame Kinder werden nicht mitgerechnet. Der sogenannte Zählkindervorteil spielt beim Unterhalt keine Rolle (§ 1612b Abs. 2 BGB).
Familienzulage
Hierbei handelt es sich nicht um Einkommen des Kindes, sondern um eine staatliche Leistung wegen des Kindes. Sie wirkt sich deshalb nur aufseiten des Barunterhaltspflichtigen aus – und zwar einkommenserhöhend. Erhält der betreuende Elternteil einen Ortszuschlag, führt das ebenfalls zu einer Einkommenserhöhung auf seiner Seite. Das spielt aber nur dann eine Rolle, wenn er sich überhaupt am Barunterhalt beteiligen muss.
Dasselbe gilt im Prinzip im Fall einer Wiederverheiratung. Auch hier erhöht sich das Einkommen, was gegebenenfalls bei der Unterhaltsberechnung von Bedeutung ist.
Waisenrente
Diese vermindert den Geldbedarf des Kindes. Eine Halbwaisenrente wird allerdings nur zur Hälfte zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt (BGH, Urteil vom 21.1.2009, XII ZR 54/06, FamRZ 2009 S. 762).
Kinderzuschüsse zur Rente
Hier wird gerechnet wie beim Kindergeld, soweit dieses dadurch ersetzt wird. Da das Kindergeld in der Regel höher ist als der Kinderzuschuss, sollten alle Versicherten, denen ein Kinderzuschuss gewährt wurde, die Differenz vom Kinderzuschuss zum Kindergeld bei der Kindergeldkasse von der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Der über den Kindergeldsatz hinausgehende Betrag erhöht das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wirkt sich deshalb indirekt auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes aus.
Pflegegeld
Pflegegeld für behinderte Kinder nach den Landespflegegesetzen ist auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf anzurechnen. Eine Anrechnung auf den Tabellenunterhalt kommt nicht infrage.
Soweit Pflegegeld als Pflegeversicherungsleistung an den betreuenden Elternteil zum Beispiel eines behinderten minderjährigen Kindes gezahlt wird, wird dies ebenfalls nicht als Einkommen bei diesem Elternteil berücksichtigt.
Sozialhilfeleistung
Staatliche Leistungen zu Unterhaltszwecken werden grundsätzlich nicht bedarfsmindernd angerechnet.
Wenn das Kind schon eigenes Geld verdient
Ist Ihr Kind zum Beispiel schon in der Lehre, wirkt sich das auf seinen Barunterhaltsanspruch aus. Allerdings darf der Auszubildende zunächst einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 100,00 € von seiner Vergütung abziehen. Es darf aber auch mehr sein, wenn tatsächlich höhere Kosten nachgewiesen werden. Der verbleibende Rest ist dann zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Der unterhaltspflichtige Vater verdient nach Abzug aller zulässigen Freibeträge netto 3.600,00 € monatlich. Der Bedarf seines 17-jährigen Sohnes, der eine Lehre absolviert, beträgt dann laut Düsseldorfer Tabelle 753,00 €. Davon abzuziehen ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 125,00 €. Seine Ausbildungsvergütung beträgt monatlich 420,00 €. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird wie folgt berechnet:
420,00 €
Ausbildungsvergütung
./.
100,00 €
Pauschale für den berufsbedingten Aufwand ergibt
320,00 €
: 2 = 160,00 €
Der Barunterhaltsanspruch des Sohnes beträgt danach:
753,00 €
Bedarf laut Düsseldorfer Tabelle
./.
160,00 €
anzurechnende Lehrlingsvergütung ergibt
593,00 €
Barunterhaltsanspruch
Von diesem Betrag darf der unterhaltspflichtige Vater das hälftige Kindergeld abziehen, wenn das Kind noch bei der Mutter lebt.
Sonderfall: Unterliegt der Minderjährige nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzes und der vollzeitigen Schulpflicht, kann eine geringfügige Arbeit zur Deckung seines Lebensunterhaltes verlangt werden – immer vorausgesetzt, seine sonstige Ausbildung lässt das Ganze zeitlich zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2010, II-8 WF 117/10, MDR 2010 S. 1396). Im entschiedenen Fall ging es um eine 17-Jährige, die an drei Wochentagen abends einen Kurs zu Erlangung der Fachoberschulreife besuchte. Ihr wurde ein 10-Wochenstunden-Job unterhaltsmindernd angerechnet.
Wenn das Kind über Vermögen verfügt
Der Vermögensstamm braucht grundsätzlich nicht angetastet zu werden (§ 1602 Abs. 2 Satz 2 BGB). Anders sieht es grundsätzlich bei Vermögenserträgen (wie z.B. Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung) aus. Diese werden als Einkünfte behandelt. Folge: Sie mindern den Unterhaltsbedarf des Kindes.
Achtung: Auch ein gut gefülltes Sparbuch ist tabu! Selbst wenn es um notwendige Anschaffungen für das Kind selbst geht (z.B. ein neues Bett), darf ein Elternteil das gesparte Geld nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils verwenden. Derartige Anschaffungen müssen grundsätzlich aus dem Barunterhalt bestritten werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der andere Elternteil verlangt, das leer geräumte Sparbuch wieder aufzufüllen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.5.2015, 5 UF 53/15, MDR 2015 S. 897).
3.3. Werden freiwillige Zuwendungen von dritter Seite auf den Unterhaltsbedarf angerechnet?
Lassen zum Beispiel großzügige Tanten, Onkel oder sonstige Verwandtschaft dem Kind etwas zukommen, entlastet das nicht den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn es darum geht, den unterhaltspflichtigen Elternteil gerade dadurch zu entlasten.
3.4. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch bei außergewöhnlich hohem Elterneinkommen?
In diesem Fall gibt es keine Obergrenze für den Unterhaltsanspruch. Ist Ihr Kind an teure Musik- oder Reitstunden gewöhnt, gehört dies zu seinem Lebensbedarf und muss deshalb auch bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Durch die Trennung der Eltern soll sich für das Kind finanziell grundsätzlich nichts ändern.
Allerdings muss der konkrete Bedarf dargelegt und begründet werden. Eltern brauchen aber kein Luxusleben zu ermöglichen.
3.5. Wenn ein zusätzlicher Geldbedarf auftritt
Sonderbedarf nur in unvorhersehbaren Sonderfällen
Außer dem laufenden Unterhalt kann Ihr Kind in bestimmten Fällen zusätzliches Geld beanspruchen. Man spricht hier vom Sonderbedarf
. Darunter versteht man einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unregelmäßig
bedeutet hier, dass der Bedarf nicht vorhersehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
Letztlich ist das Ganze immer eine Sache des Einzelfalls, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:
Fälle, in denen Sonderbedarf anerkannt wird
-
Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, in Ausnahmefällen auch eine privatärztliche Behandlung. Anerkannt wird auch der Sonderbedarf bei Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, soweit sie nicht von der Krankenkasse bzw. Versicherung abgedeckt sind.
-
Die sogenannte Säuglingsausstattung. Anerkannt wird hier ein Betrag von pauschal 1.000,00 €. Mehr gibt es aber bei überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.5.2009, 11 UF 24/09, FamRZ 2009 S. 2098).
-
Kosten für Klassenfahrten, Abiturfahrten, Auslandsfahrten, Schullandheim und Skilager. Ort und Umfang werden erst im jeweiligen Jahr bestimmt und sind nicht längere Zeit im Voraus planbar. Das gilt zumindest dann, wenn von den normalen Unterhaltszahlungen keine Rücklagen gebildet werden können.
-
Anschaffung eines teureren Musikinstrumentes, wenn dies nach Absprache der Eltern gekauft worden ist.
-
Kosten für Nachhilfeunterricht, soweit er pädagogisch erforderlich ist. Dasselbe gilt für den Besuch einer Privatschule, wenn diese Maßnahme gutachterlich empfohlen wird.
-
Neues Bettzeug wegen einer Staubmilbenallergie.
Fälle, in denen kein Sonderbedarf anerkannt wird
-
Kindergartenbesuch (BGH, Urteil vom 14.2.2007, XII ZR 158/04, NJW 2007 S. 1969) und Kindertagesstättenbesuch. Aber: Die Kindergartenkosten müssen als Mehrbedarf des Kindes dennoch vom barunterhaltspflichtigen Elternteil mitgetragen werden. Sie werden entsprechend den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt (BGH, Urteil vom 26.11.2008, 12 Z R 65/07, FamRZ 2008 S. 966). Allerdings sind die reinen Verpflegungskosten schon mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
-
Brillenkaufpreis.
-
Auslagen für den Urlaub.
-
Reisen, die deutlich über Schulveranstaltungen hinausgehen, wie zum Beispiel ein Schüleraustausch mit China, brauchen nicht finanziert zu werden (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, 2 WF 285/10, FamRZ 2011 S. 1067).
-
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten den angemessenen Ausbildungsbedarf und können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.8.2005, 15 UF 59/05, FamRZ 2006 S. 888).
-
Neue Einrichtung eines Kinder- oder Jugendzimmers, wenn zum Beispiel das bisherige Kinderbett zu klein geworden ist.
-
Konfirmation und Kommunion – da die Kosten hierfür spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend sind (BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006 S. 612).
Andere Gerichte unterscheiden danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (Stufen 1 bis 4) gezahlt wird oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, also verhältnismäßig wenig, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist. Schließlich ist es schwerer bis unmöglich, den zusätzlichen Bedarf aus dem geringen Unterhalt anzusparen. Betroffene Eltern sollten sich diese Argumentation zu eigen machen.
Sonderbedarf kann rückwirkend verlangt werden, allerdings maximal ein Jahr lang ab Entstehung des Anspruchs (§ 1613 Abs. 2 BGB). Tritt durch die nachträgliche Geltendmachung beim Unterhaltsschuldner aber eine unbillige Härte ein, weil er beispielsweise Geringverdiener ist und mit einer Nachforderung nicht mehr rechnete, kann rückwirkender Sonderbedarf nur in Raten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Unter Umständen erlischt der Anspruch auch völlig (§ 1613 Abs. 3 BGB).
Mehrbedarf bei Vorhersehbarkeit
Sind die Kriterien des Sonderbedarfs nicht erfüllt, steht dem Kind aber unter Umständen ein Mehrbedarf zu wie zum Beispiel bei den Kindergartenkosten (ganztags und halbtags) oder Hortkosten. Auch Studiengebühren zählen dazu.
Krankenversicherungskosten/Pflegeversicherungskosten zählen ebenfalls zum Mehrbedarf, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist. Ein bislang privat krankenversichertes Kind muss aber nicht nach der Scheidung der Eltern in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln (OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2010, 11 UF 620/09, FamRZ 2010 S. 1457).
Wichtig: Die Kosten für den Mehrbedarf müssen sich beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen teilen (BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 65/07, FamRZ 2009 S. 962). Gerechnet wird dabei so:
Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 1.370,00 € abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander ins Verhältnis gesetzt.
(Stand 1.1.2023)
Der Mehrbedarf für den Kindergarten beträgt 200,00 € monatlich. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500,00 €, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800,00 €. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 1.370,00 € ab, so bleiben beim Vater 1.130,00 € übrig, bei der Mutter 430,00 €. Zusammengerechnet ergeben diese beiden Restbeträge den Betrag von 1.560,00 €. Der Vater hat also zu tragen 1.130,00 € /1.560,00 € × 200,00 € = 144,87 €, die Mutter 430,00 € /1.560,00 € × 200,00 € = 55,13 €.
3.6. Was ändert sich mit Eintritt der Volljährigkeit?
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs
Solange Ihre Tochter oder Ihr Sohn noch zu Hause wohnt und eine allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) besuchen, richtet sich der Unterhaltsbedarf nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Entscheidend ist hier der Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zählt nicht dazu (OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2014, 2 WF 144/14, NJW-RR 2015 S. 452).
Lebt Ihr Kind als Auszubildender, Student oder aus anderen Gründen nicht mehr zu Hause und führt es einen eigenen Haushalt, ist der Unterhaltsbedarf unabhängig vom Einkommen der Eltern (OLG Koblenz, Urteil vom 26.9.2015, 13 UF 413/12, FamRZ 2013 S. 1140). Schüler dürfen nicht besser leben als Studenten. Deshalb beträgt in diesem Fall der Unterhaltsbetrag wie bei einem Studenten monatlich zurzeit 930,00 € (Stand 1.7.2023). Darin sind 410,00 € Warmmiete und die umlagefähigen Nebenkosten enthalten.
Die Beteiligung beider Eltern am Unterhalt
Wenn beide Elternteile Geld verdienen, müssen sich jetzt beide am Unterhalt beteiligen. Das gilt auch, wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt. Eine Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt wie bei Minderjährigen gibt es nicht mehr.
Ob und inwieweit der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht durch Kost und Logis nachkommt, ist ihm überlassen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die den Unterhaltsanspruch nicht schmälert. Der konkrete Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der beiden anrechenbaren Einkommen. Diese sind vorab jeweils um einen Sockelbetrag zu kürzen, der dem sogenannten angemessenen Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2023), also zurzeit 1.650,00 €, entspricht.
Sollte zum Beispiel die Mutter kein eigenes Einkommen haben, muss sie unter Umständen eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ihrer anteiligen Unterhaltspflicht nachzukommen.
Berücksichtigung des Kindergeldes
Hier wird anders gerechnet als bei Minderjährigen. Das Kindergeld wird hier in vollem Umfang vorweg vom Bedarf abgezogen, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Der Restbetrag wird mit der Quote aufgeteilt, mit der jeder Elternteil zum Barunterhalt beiträgt (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).
IV. Wenn das Geld beim Unterhaltspflichtigen nicht reicht
4.1. Hier hilft nur der Rotstift
Ist ein barunterhaltspflichtiger Elternteil mehrfach gleichrangigen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt (z.B. wenn Kinder aus erster und zweiter Ehe zu versorgen sind), sind die jeweiligen Bedarfssätze zusammengerechnet oft so hoch, dass das Einkommen beim besten Willen nicht reicht. Der notwendige Selbstbehalt darf jedoch nicht unterschritten werden.
In solchen Fällen wird der Bedarfsbetrag des einzelnen Kindes durch eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe ermittelt (vgl. hierzu die Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle). Unter Umständen muss sogar eine sogenannte Mangelfallrechnung angestellt werden. Auf jeden Fall muss der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern alles bis auf den
notwendigen Selbstbehalt
abgeben.
Dieser notwendige Selbstbehalt beträgt zurzeit monatlich beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.120,00 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370,00 €. Diese Beträge gelten jetzt auch in den neuen Bundesländern.
Volljährige noch zu Hause lebende Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern gleichgestellt (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Deshalb gilt hier ebenfalls der notwendige Selbstbehalt wie gegenüber minderjährigen Kindern.
Wenn der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet ist, vermindern die Gerichte unter Umständen den Selbstbehalt. Das ist dann der Fall, wenn der zweite Ehepartner über angemessene Einkünfte verfügt. Dasselbe ist auch für das nicht eheliche Zusammenleben mit einem neuen Partner entschieden worden (OLG Stuttgart, Urteil vom 8.4.2004, 16 UF 25/04, NJW-RR 2004 S. 1515). Das Oberlandesgericht München zieht hierfür zum Beispiel 25 % vom Selbstbehalt ab (OLG München, Beschluss vom 10.10.2003, 30 UF 285/03, FamRZ 2004 S. 4585).
Der Selbstbehalt beinhaltet eine Pauschale von 650,00 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten. Er kann aber angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird, weil es zum Beispiel keine günstigere Wohnung gibt.
Wenn der Unterhaltspflichtige Krankengeldbezieher oder Umschüler ist, steht ihm ebenfalls nur ein verringerter Selbstbehalt zu. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an. Zumindest muss er sich darauf einstellen, dass ihm nur der notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zugestanden wird (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2002, 10 UF 676/02, FamRZ 2003 S. 1206).
Der über den Selbstbehalt hinausgehende Teil des bereinigten Nettoeinkommens wird nun nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt. Für derartige Mangelfälle liefert die Düsseldorfer Tabelle ein Berechnungsbeispiel.
4.2. Für den Mindestunterhalt müssen Eltern fast alles tun
Bei Minderjährigen gibt es keine Ausreden
Minderjährige Kinder stehen mit ihren Unterhaltsansprüchen an erster Stelle – vor dem Ehegatten oder volljährigen Geschwistern. Gegenüber Minderjährigen besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Zudem stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen, wenn es um die Leistungsfähigkeit geht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich mit allen in Ihrer Macht stehenden Kräften darum bemühen, den Anspruch auf Kindesunterhalt zu erfüllen. Gegebenenfalls müssen Sie neben Ihrer Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich leistungsfähig zu machen (z.B. durch Zeitungsaustragen oder Kellnern am Wochenende).
Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, macht sich unter Umständen sogar nach § 170b StGB strafbar!
Ausnahmen:
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Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils und geht im Regelfall der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vor. Unterhaltspflichtige Väter und Mütter dürfen ihre Erwerbstätigkeit jedoch nur für die Erstausbildung unterbrechen, nicht für eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung im erlernten Beruf (BGH, Urteil vom 4.5.2001, XII ZR 70/09, FamRZ 2011 S. 1041).
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Wer Elterngeld bekommt und deshalb seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann, muss während dieser Zeit keine Nebentätigkeit ausüben (BGH, Beschluss vom 10.2.2015, XII ZB 181/14, NJW 2015 S. 1178).
Natürlich kann niemand den Unterhaltspflichtigen zur Arbeit zwingen. Deshalb helfen sich die Gerichte damit, dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zu unterstellen. Dazu muss festgestellt werden, was der der Unterhaltspflichtige realistischerweise mit seiner Ausbildung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls verdienen könnte. So kann beispielsweise nicht einfach ein Stundenlohn von 10,00 € unterstellt werden, wenn der branchenübliche Mindestlohn darunter liegt (BVerfG, Beschluss vom 18.6.2012, 1 BvR 774/10 - 1 BvR 1530/11, NJW 2012 S. 2420).
Selbst das Vermögen muss gegebenenfalls herhalten
Grundsätzlich ist auch der Vermögensstamm für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verwenden. Es darf allerdings kein wirtschaftlich unvertretbarer, unzumutbarer Nachteil damit einhergehen. Dasselbe gilt, wenn Sie Vermögensrücklagen bilden müssen, um Ihren Lebensbedarf zu sichern (OLG Bamberg, Urteil vom 12.1.1999, a-fehlt, FamRZ 1999 S. 1019). Hier wurde auf die Verwertung eines größeren Schmerzensgeldbetrages verzichtet, weil der Unterhaltspflichtige auf Einkünfte daraus angewiesen war.
V. Wie werden Unterhaltsansprüche durchgesetzt?
Wenn der Minderjährigenunterhalt nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren geltend gemacht wird, gibt es weitere Möglichkeiten, den Anspruch durch einen vollstreckbaren Titel zu sichern.
5.1. Das Jugendamt hilft
Das Jugendamt ist verpflichtet, Sie in Sachen Kindesunterhalt zu unterstützen. So ermittelt das Jugendamt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Kommt es dann zu einer freiwilligen Unterhaltsverpflichtung, kann diese vom Jugendamt beurkundet werden.
Kommt es zu keiner Einigung, vertritt das Jugendamt das Kind als Beistand in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Lohnpfändung).
Eine Beistandschaft durch das Jugendamt kann auch für den Fall in Anspruch genommen werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.
5.2. Das vereinfachte Verfahren
In gewissen Grenzen können Sie im sogenannten vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Kinderunterhaltsansprüche durchsetzen. Hier ist die Unterhaltshöhe allerdings beschränkt. Lässt sich ein Streit mit dem Unterhaltsschuldner nicht vermeiden, ist dieses Verfahren nicht sinnvoll. In diesem Fall müssen Sie auf die altbewährte – allerdings kostenträchtigere – Methode zurückgreifen, die Klage vor dem Familiengericht. Dabei ist es empfehlenswert, einen Anwalt einzuschalten.
Entnehmen Sie daher der folgenden Übersicht, wie das vereinfachte Verfahren für Unterhaltsansprüche ehelicher und nicht ehelicher Kinder abläuft:
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Wenn bis zum 1,5-Fachen des Regelunterhaltes gefordert werden kann
Für den Unterhaltsanspruch ehelicher oder nicht ehelicher Kinder gibt es die Möglichkeit des sogenannten vereinfachten Verfahrens, für das ein Rechtspfleger zuständig ist. Damit kann schnell und kostengünstig ein Vollstreckungstitel erlangt werden. Betroffen sind allerdings nur Unterhaltsansprüche von Kindern, die mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt leben (§ 645 ZPO). Mit diesem Verfahren kann auch nur ein monatlicher Unterhalt bis zum 1,2-Fachen des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Bei der Antragstellung sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Darauf werden Sie allerdings von dem sachbearbeitenden Rechtspfleger hingewiesen. Hierzu ist er nach § 646 Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichtet.
Die örtliche Zuständigkeit (§ 642 ZPO) richtet sich nach dem Gerichtsstand des Kindes oder des das Kind vertretenden Elternteils – jedenfalls in Inlandsfällen. Beantragt der betreuende Elternteil gleichzeitig für sich Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines ehelichen Kindes bzw. nicht ehelichen Kindes nach § 1615 Abs. 1 BGB, kann der Unterhalt sogar gleichzeitig mit dem Minderjährigenunterhalt eingeklagt werden.
Damit das Gericht bei der konkreten Unterhaltsberechnung nicht auf den guten Willen der Parteien angewiesen ist, kann verlangt werden, dass Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Rentenversicherungs- und Versorgungsträger sowie Versicherungsunternehmen Auskunft erteilen. Selbst das Finanzamt darf nach Einkünften und Vermögen befragt werden (§ 643 ZPO). Sie sollten deshalb der Aufforderung des Gerichts, alle erforderlichen Angaben und Belege vorzulegen, nachkommen.
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Wenn der Unterhaltsanspruch mehr als das 1,2-Fache des Mindestunterhalts beträgt
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, den nach dem vereinfachten Verfahren schon erwirkten Titel im Wege der Abänderungsklage nach § 654 ZPO zu erhöhen. Es kommt hier nicht darauf an, ob sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben. Die Abänderung kann sogar für zurückliegende Zeiträume verlangt werden. Wichtig ist nur, dass die Klage binnen eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben wird.