Kita-Platz trotz Fachkräftemangel
Zwei Kinder hatten versucht, im Eilverfahren durchzusetzen, dass ihnen die zuständigen Behörden Plätze in einer Kindertagesstätte zur frühkindlichen Förderung anbieten. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder abgelehnt, weil in den betreffenden Stadtbezirken die Kapazitäten erschöpft seien und angesichts des Fachkräftemangels so schnell keine neuen geschaffen werden könnten. Außerdem sei in einem der beiden Fälle ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte diese Entscheidungen. Die Richter haben das Land Berlin verpflichtet, den Kindern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Dafür bekam das Land Berlin vom Gericht fünf Wochen Zeit eingeräumt.
Nach Ansicht der Richter hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zu seinem 3. Geburtstag einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dabei richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf.
Dieser Anspruch ist mitnichten nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gegeben. Er verpflichtet die Behörden vielmehr dazu, für ausreichend Betreuungsplätze zu sorgen. Weder ein herrschender Fachkräftemangel noch andere Schwierigkeiten entbinden die Behörden von der gesetzlichen Pflicht, Kindern in diesem Alter einen entsprechenden Betreuungsplatz anzubieten, wenn sie frühkindliche Förderung in Anspruch nehmen wollen.
Des Weiteren entschieden die Richter, der Betreuungsplatz, der einem der Kinder angeboten wurde, ist zu weit weg. Er befindet sich nicht in angemessener Nähe zur Wohnung, weil man mit den öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich über 30 Minuten braucht, um von der Wohnung dorthin zu gelangen. Er liegt auch nicht auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeitsstätte.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2018, OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18
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