Kindesunterhalt: Sonderbedarf müssen sich die Eltern nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen teilen
Ein verheiratetes Elternpaar lebt seit September 2013 getrennt. Die gemeinsame Tochter lebt im Haushalt der Mutter. Wegen einer Zahnfehlstellung bei dem Kind wurde im Sommer 2015 eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich, die über den Kassenanteil hinaus 1.700 Euro zusätzlich kostete. Die Mutter verlangte deshalb, ausgehend von den Einkünften des Vaters, eine Kostenbeteiligung von 90 Prozent von diesem. Der Vater, der zu diesem Zeitpunkt bereits einen freiwilligen monatlichen Unterhalt von 364 Euro zahlte, lehnte das ab. Er meinte, beide Elternteile müssten sich je zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Somit könne die Mutter lediglich 850 Euro von ihm verlangen.
Das sah man beim Familiengericht anders. Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des gemeinsamen minderjährigen Kindes stellten einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Und dafür würden die Eltern nicht hälftig, sondern quotal entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufkommen müssen.
(KG Berlin, Beschluss vom 5.1.2017, Az. 13 UF 125/16)
Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Minderjährigenunterhalt: Was ehelichen und nicht ehelichen Kindern zusteht